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Document 32010D1016(01)

    Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2010 Wiedereinsetzung der Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum der Automobilindustrie in der Europäischen Union (CARS 21)

    ABl. C 280 vom 16.10.2010, p. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/10/2012

    16.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 280/32


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Oktober 2010

    Wiedereinsetzung der Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum der Automobilindustrie in der Europäischen Union (CARS 21)

    2010/C 280/08

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 173 des Vertrags dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der EU gewährleistet sind. Gemäß Artikel 191 AEUV trägt die Politik der Europäischen Union zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität bei, auch durch Bekämpfung des Klimawandels.

    (2)

    Der CARS 21-Prozess („Ein wettbewerbskompatibles Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“) ist Teil der Industriepolitik der Kommission; er wurde 2005 erstmals eingeleitet und führte zu Empfehlungen für die kurz-, mittel- und langfristige Politik innerhalb des Regelungsrahmens für die Automobilindustrie der Europäischen Union, der die globale Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung verbessert und gleichzeitig weitere Fortschritte zu verbraucherfreundlichen Preisen in den Bereichen Sicherheit und Umweltleistung unterstützt.

    (3)

    In ihrer Mitteilung „EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (1) stellt die Kommission Vorschläge zur Modernisierung des Verkehrssektors und zur Verringerung verkehrsbedingter Emissionen sowie zur Förderung neuer Technologien einschließlich Elektrofahrzeuge vor. Die Leitinitiative „Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“ zielt auf die Einführung einer Industriepolitik ab, die die besten Rahmenbedingungen für die Bewahrung und Entwicklung einer starken, wettbewerbsfähigen und diversifizierten industriellen Basis in Europa schafft und durch Unterstützung des Übergangs des verarbeitenden Gewerbes zu größerer Energie- und Ressourceneffizienz die Nachhaltigkeit fördert. Die Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ wird weitreichende Infrastrukturmaßnahmen wie den Aufbau von Netzinfrastrukturen für Elektromobilität, ein intelligentes Verkehrsmanagement und vor allem die Förderung neuer Technologien wie etwa Elektro- und Hybridfahrzeuge unterstützen.

    (4)

    In der Mitteilung der Kommission „Eine europäische Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge“ (2) werden kurz- bis langfristige Ziele zur Förderung von Forschung und Innovation, zur Suche nach Lösungen im Bereich Stromerzeugung und -verteilung, zur Ankurbelung der Beschäftigung und zur Unterstützung der Marktakzeptanz von Ökofahrzeugen durch die Verbraucher festgelegt.

    (5)

    Es ist daher erforderlich, aufbauend auf dem CARS 21-Prozess eine Sachverständigengruppe im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum der Automobilindustrie der Europäischen Union einzusetzen und Aufgaben und Struktur der Gruppe festzulegen.

    (6)

    Die Gruppe sollte dazu beizutragen, Politikbereiche und Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und zum nachhaltigen Wachstum der Automobilindustrie der Europäischen Union zu ermitteln, die auf der Ebene der Europäischen Union, auf nationaler Ebene und von anderen Interessengruppen umzusetzen sind.

    (7)

    Die Gruppe sollte sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, der Kommission, der Mitgliedstaaten und relevanten Vertretern der Industrie und der Zivilgesellschaft, insbesondere der Verbraucher, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen, zusammensetzen.

    (8)

    Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (3) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

    (9)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4).

    (10)

    Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gruppe

    Eine hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum der Automobilindustrie in der Europäischen Union (nachstehend „die Gruppe“), die früher bereits informell unter der Bezeichnung „wettbewerbskompatibles Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ bestand, wird hiermit wieder eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

    1.

    Unterstützung der Kommission in Fragen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit und dem nachhaltigen Wachstum der Automobilindustrie;

    2.

    Durchführung von wirtschaftlichen und statistischen Analysen der Faktoren, die den Strukturwandel in der Automobilindustrie bestimmen sowie anderer Faktoren, die die Wettbewerbsposition der Automobilindustrie der Europäischen Union beeinflussen;

    3.

    Unterstützung der Kommission bei der Umsetzung der in der Strategie EUROPA 2020 dargelegten politischen Maßnahmen, der Leitinitiative für ein ressourcenschonendes Europa, der Leitinitiative für eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung und der Mitteilung über saubere und energieeffiziente Fahrzeuge (KOM(2010) 186), um das Ziel der Bewahrung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Automobilindustrie der Europäischen Union zu erreichen;

    4.

    Beitrag zur Gewährleistung eines reibungslosen und ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Übergangs durch proaktive Antizipierung und Verwaltung von Umstrukturierungsprozessen sowie des Bedarfs an Fertigkeiten und den damit zusammenhängenden Qualifikationen unter Berücksichtigung der „Europäischen Partnerschaft für die Antizipierung des Wandels in der Automobilindustrie“;

    5.

    Formulierung sektorspezifischer Politikempfehlungen, die an politische Entscheidungsträger bei der Europäischen Union und auf nationaler Ebene sowie an die Industrie und Einrichtungen der Zivilgesellschaft gerichtet sind;

    6.

    Entwicklung guter Verhaltensmaßregeln, um die Transparenz der wirtschaftlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, die vertikale Vereinbarungen im Automobilsektor getroffen haben, zu fördern;

    7.

    Beratung in spezifischen Aspekten der Umsetzung der Strategie EUROPA 2020 der Kommission für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

    Artikel 3

    Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

    (1)   Die Gruppe besteht aus bis zu 40 Mitgliedern.

    (2)   Diese Mitglieder werden ad personam ernannt. Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen persönlichen Vertreter für eine ständige vorbereitende Untergruppe, in der Folge die „vorbereitende Untergruppe“ genannt.

    (3)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission ernannt; es handelt sich bei ihnen um hochrangige Persönlichkeiten, die auf dem Gebiet der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie fachkundig und in verantwortlicher Stellung tätig sind. In der Gruppe sind die unterschiedlichen Interessengruppen ausgewogen vertreten. Die Gruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, der Kommission, der Mitgliedstaaten, der Industrie, der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen und Verbraucher) zusammen.

    (4)   Die Mitglieder werden für zwei Jahre ernannt. Sie üben ihr Amt bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit aus. Ihr Mandat kann verlängert werden.

    (5)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen gemäß Artikel 339 des Vertrags nicht erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

    (6)   Die Namen der Personen, die ad personam berufen werden, werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register“ genannt) veröffentlicht.

    (7)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 4

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

    (2)   Die „vorbereitende Untergruppe“ bereitet die Diskussionen sowie die Positionspapiere und die Handlungs- und Maßnahmenempfehlungen, die von der Gruppe vorzuschlagen sind, vor; zu diesem Zweck arbeitet sie eng mit den zuständigen Kommissionsdienststellen zusammen.

    (3)   Zur Prüfung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gruppe kann die Gruppe in Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen neben der vorbereitenden Untergruppe Arbeitsgruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Aufgabenbereichs arbeiten. Diese Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

    (4)   Der Vertreter der Kommission kann Experten oder externe Beobachter mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen, die nicht der Gruppe angehören, ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe, Untergruppe oder Arbeitsgruppen mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen, EU-Agenturen und Beitrittsländern Beobachterstatus verleihen.

    (5)   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder der Gruppe gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

    (6)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe, der Ad-hoc-Gruppen oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

    (7)   Die Sitzungen der Gruppe, der vorbereitenden Untergruppe und der Arbeitsgruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe, der vorbereitenden Untergruppe und der Arbeitsgruppen teilnehmen.

    (8)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (5).

    (9)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird. Der Abschlussbericht wird nach der letzten Sitzung der Gruppe so bald wie möglich veröffentlicht.

    Artikel 5

    Sitzungskosten

    (1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Expertengruppe wird nicht vergütet.

    (2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

    (3)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 6

    Anwendbarkeit

    Dieser Beschluss gilt bis zum 14. Oktober 2012.

    Brüssel, den 14. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  KOM(2010) 2020.

    (2)  KOM(2010) 186.

    (3)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

    (4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (5)  ABl. L 55/61 vom 5.3.2010, S. 61.


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