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Document 62007CA0092

Rechtssache C-92/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot — Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis — Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren — Vergleich mit den von Unionsbürgern entrichteten Gebühren — Art. 9 des Assoziierungsabkommens — Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls — Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates)

ABl. C 161 vom 19.6.2010, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-92/07) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot - Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren - Vergleich mit den von Unionsbürgern entrichteten Gebühren - Art. 9 des Assoziierungsabkommens - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates)

(2010/C 161/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. J. Kuijper und S. Boelaert)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster, C. Wissels und M. de Grave)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, gegen Art. 41 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls und gegen die Art. 10 Abs. 1 und 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei — Diskriminierende Gebühren in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen, die Gebühren vorsieht, die im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig sind, und durch die Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden haben gemäß

dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde;

dem Zusatzprotokoll, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde;

dem Beschluss Nr. 1/80, der am 19. September 1980 vom Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das Assoziierungsabkommen eingeführt wurde und aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits zusammengesetzt ist,

gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens, Art. 41 des Zusatzprotokolls und aus den Art. 10 Abs. 1 und 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


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