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Document 62010FN0022

Rechtssache F-22/10: Klage, eingereicht am 1. April 2010 — Bombín Bombín/Kommission

ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/54


Klage, eingereicht am 1. April 2010 — Bombín Bombín/Kommission

(Rechtssache F-22/10)

2010/C 148/96

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Luis María Bombín Bombín (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Pardo Pedernera)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Beschwerde des Klägers, mit der ihm ein Ausgleich nur für 12 und nicht für 29 angesammelte Urlaubstage zugebilligt wurde, die er zum Zeitpunkt des Beginns seines Urlaubs aus persönlichen Gründen noch nicht genommen hatte

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Januar 2010 aufzuheben, mit der ihm ein Ausgleich nur für 12 Tage zugebilligt und gezahlt worden ist;

ihm (für die Berechnung und den entsprechenden Ausgleich) sämtliche Urlaubstage zuzubilligen, die er (in Höhe von insgesamt 29 Tagen) zum Zeitpunkt des Beginns seines Urlaubs aus persönlichen Gründen angesammelt und noch nicht genommen hatte.

In Bezug auf die Kosten stellt der Kläger keinen Antrag, da er der Ansicht ist, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch das Gericht für die Parteien, die beide nach Treu und Glauben gehandelt hätten, wichtig sei, und der Fall keine Kostenanträge rechtfertige.


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