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Document 62008FB0102

Rechtssache F-102/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. März 2010 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Umzug der persönlichen Gegenstände des Klägers — Schadensersatzklage — Offensichtlich unzulässige Klage — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt — Art. 94 der Verfahrensordnung)

ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/53


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. März 2010 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-102/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Umzug der persönlichen Gegenstände des Klägers - Schadensersatzklage - Offensichtlich unzulässige Klage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 94 der Verfahrensordnung)

2010/C 148/94

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Umzug seiner persönlichen Gegenstände entstanden sein soll, die sich in seiner Dienstwohnung in Luanda befanden, sowie auf Übersendung von Abzügen der Fotos, die bei diesem Umzug aufgenommen wurden, und Vernichtung jeglicher Dokumentation über diese Gegenstände

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage von Herrn Marcuccio wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt die Kosten.

3.

Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht 1 500 Euro zu erstatten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009, S. 52.


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