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Document 62010TN0149

    Rechtssache T-149/10: Klage, eingereicht am 25. März 2010 — Hynix Semiconductor/Kommission

    ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 148/42


    Klage, eingereicht am 25. März 2010 — Hynix Semiconductor/Kommission

    (Rechtssache T-149/10)

    2010/C 148/70

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Hynix Semiconductor, Inc. (Icheon-si, Korea) (Prozessbevollmächtigte: A. Woodgate und O. Heinisch, Solicitors)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung C(2010) 150 der Kommission vom 15. Januar 2010 für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

    alle weiteren Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 150 der Kommission, mit der diese ihre Beschwerde betreffend einen Verstoß von Rambus gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit der Erhebung möglicherweise überhöhter Linzenzgebühren für die Nutzung bestimmter Patente für DRAM-Chips (Dynamic Random Access Memory) (Sache COMP/38.636 — Rambus) nach Erlass der Kommissionsentscheidung vom 9. Dezember 2009, mit der die Kommission bestimmte Verpflichtungszusagen nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) für bindend für Rambus erklärt und entschieden hatte, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr bestehe, wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen hatte.

    Die Klägerin stützt ihre Anträge auf fünf Klagegründe.

    Erstens habe die Kommission dadurch gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie der Klägerin keinen ausreichenden Zugang zu relevanten Unterlagen gewährt habe.

    Zweitens hat die Gemeinschaft nach Ansicht der Klägerin weiterhin großes Interesse daran, ihrer Beschwerde nachzugehen. Die Kommission habe ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass kein Gemeinschaftsinteresse mehr bestehe, weil sie die Entscheidung nach Art. 9 erlassen habe. Im vorliegenden Fall seien durch die Haltung der Kommission und ihre Begründung die Frage des Gemeinschaftsinteresses und die Gültigkeit der abweisenden Entscheidung untrennbar mit der Gültigkeit der Entscheidung nach Art. 9, die von der Klägerin in der Rechtssache T-148/10 angefochten werde, verbunden.

    Der dritte, der vierte und der fünfte Klagegrund sind identisch mit dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-148/10 und betreffen Fehler, die die Kommission beim Erlass der Entscheidung nach Art. 9, mit der bestimmte Verpflichtungszusagen für bindend für Rambus erklärt worden seien, begangen haben soll.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


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