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Document 62010CN0156

Rechtssache C-156/10 P: Rechtsmittel des Herrn Karen Goncharov gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2010 in der Rechtssache T-34/07, Karen Goncharov gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DSB, eingelegt am 6. April 2010

ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/21


Rechtsmittel des Herrn Karen Goncharov gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2010 in der Rechtssache T-34/07, Karen Goncharov gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DSB, eingelegt am 6. April 2010

(Rechtssache C-156/10 P)

2010/C 148/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Karen Goncharov (Prozessbevollmächtigte: A. Späth und G. N. Hasselblatt, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), DSB

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2010 (Rechtssache T-34/07) aufzuheben,

2.

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Dezember 2006 (Rechtssache R 1330/2005-2) aufzuheben und

3.

dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer sowie die Kosten des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2010 (T-34/07) sei aufzuheben, da es die Bestimmung über den Ausschluss der Eintragung wegen relativer Schutzhindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke) verletze.

Das Gericht habe die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtsfehlerhaft angewandt. Insbesondere habe das Gericht die Umstände des vorliegenden Falles nicht umfassend gewürdigt, indem es außer Acht ließ, dass die Marken vorliegend aus Akronymen gebildet werden.

Das Gericht stütze seine Entscheidung letztlich allein auf einen Erfahrungssatz, wonach der Verbraucher dem ersten Teil von Wörtern üblicherweise mehr Gewicht beilegt. Insofern reiche der Unterschied in Form des Buchstaben „W“ in der angegriffenen Marke nicht aus, um die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zu beseitigen.

Das Gericht habe dabei übersehen, dass es sich bei den kollidierenden Marken nicht um Wörter handelt, sondern um Akronyme. Die Urteilsgründe zeigen, dass das Gericht keine umfassende Prüfung der Verwechslungsgefahr vorgenommen habe, sondern sich vielmehr allein auf einen Erfahrungssatz stütze, der zudem auf den vorliegend zu entscheidenden Fall gar nicht anwendbar sei.

Der Verbraucher sei nämlich daran gewöhnt, bei Akronymen seine Aufmerksamkeit auf jeden einzelnen Buchstaben gesondert zu richten. Erfahrungssätze zu Wortmarken, die aus Wörtern bestehen, könnten daher nicht ohne weiteres auf Wortmarken, die aus Akronymen bestehen, angewendet werden.


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