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Document 52010XC0520(01)

    Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur teilweisen Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

    ABl. C 131 vom 20.5.2010, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/3


    Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur teilweisen Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

    2010/C 131/03

    Mit seinem Urteil vom 17. November 2009 in der Rechtssache T-143/06 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien (1) für nichtig, soweit sie einen Antidumpingzoll gegen MTZ Polyfilms Ltd. („MTZ Polyfilms“) verhängt. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (2) bestätigt.

    Aufgrund des Urteils vom 17. November 2009 unterliegen Folien aus Polyethylenterephthalat, die von MTZ Polyfilms hergestellt und in die Union eingeführt werden, nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 bestätigten Antidumpingmaßnahmen.

    1.   Information für die Zollbehörden

    Die nach der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf von MTZ Polyfilms (TARIC-Zusatzcode A031) hergestellte und in die Europäische Union eingeführte Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden, sollten erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. Kann jedoch ein solcher Antrag nach den genannten Vorschriften vernünftigerweise nicht gestellt werden, weil die Frist schon vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgelaufen war oder kurz nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abläuft, ist diese Frist hinfällig. Dessen ungeachtet werden die von dieser Bekanntmachung betroffenen Einführer nachdrücklich aufgefordert, ihre Erstattungsanträge möglichst rasch einzureichen.

    Darüber hinaus unterliegen Folien aus Polyethylenterephthalat, die von MTZ Polyfilms hergestellt und in die Europäische Union eingeführt werden, nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 bestätigten Antidumpingmaßnahmen.

    2.   Teilweise Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen

    Das Gericht der Europäischen Union erklärte mit seinem Urteil vom 17. November 2009 die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 für nichtig, da die Verordnung seiner Auffassung nach auf einer falschen Rechtsgrundlage angenommen wurde. Das Gericht war insbesondere der Auffassung, dass Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (3) („Grundverordnung“) nicht als Rechtsgrundlage dienen kann, aus der sich für die Institutionen die Befugnis ergibt, bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht die in Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung beschriebene Methode anzuwenden.

    Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeiten (4) hat die Nichtigerklärung einer Phase in einem mehrphasigen Verwaltungsverfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Das Antidumpingverfahren ist ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der Antidumpingverordnung zur Einführung endgültiger Maßnahmen nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Institutionen der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. November 2009 nachzukommen. Die Institutionen der Union haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben (5). Es ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen Verordnung, die von dem Urteil nicht berührt werden, gültig bleiben.

    Infolgedessen hat die Kommission beschlossen, die Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien wiederaufzunehmen, um das oben genannte Gerichtsurteil in Bezug auf MTZ Polyfilms umzusetzen. Falls MTZ Polyfilms der Auffassung sein sollte, dass andere Punkte der Feststellungen, die zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 führten, nicht länger gültig sind, wird das Unternehmen aufgefordert, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzureichen.

    3.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gerechtfertigt ist und nimmt daher die Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien teilweise wieder auf, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) eingeleitet worden war.

    Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des oben genannten Urteils in Bezug auf MTZ Polyfilms.

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Informationen und Nachweise darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

    4.   Fristen

    a)   Kontaktaufnahme und Vorlage sachdienlicher Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich eine Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    b)   Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro N-105 04/92

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22956505

    6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.

    8.   Anhörungsbeauftragter

    Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


    (1)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

    (2)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (4)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat [1998] Slg. II-3939.

    (5)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat [2000] Slg. I-08147.

    (6)  ABl. C 1 vom 4.1.2005, S. 5.

    (7)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

    (8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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