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Document 52009AP0149

    Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu der Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 vom über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (13411/2008 – C6-0351/2008 – 2008/0807(CNS))

    ABl. C 117E vom 6.5.2010, p. 220–222 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 117/220


    Dienstag, 24. März 2009
    Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank *

    P6_TA(2009)0149

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu der Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 vom über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (13411/2008 – C6-0351/2008 – 2008/0807(CNS))

    2010/C 117 E/38

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Empfehlung der Europäischen Zentralbank an den Rat (13411/2008) (1),

    gestützt auf Artikel 107 Absatz 6 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0351/2008),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0119/2009),

    1.

    billigt die Empfehlung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Europäischen Zentralbank entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    GEÄNDERTER TEXT

    Abänderung 1

    Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 7 a (neu)

     

    (7a)

    Zur Steigerung der Transparenz sollten die vom ESZB bei Einrichtungen des Finanzsektors erhobenen statistischen Daten öffentlich verfügbar gemacht werden, wobei jedoch ein hohes Niveau des Datenschutzes gewährleistet sein sollte.

    Abänderung 2

    Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 7 b (neu)

     

    (7b)

    Bewährte Verfahren und die einschlägigen internationalen Empfehlungen sollten bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken berücksichtigt werden.

    Abänderung 3

    Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

    Erwägung 8

    (8)

    Außerdem ist es im Hinblick auf Artikel 285 des Vertrags und Artikel 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) sicherzustellen, insbesondere um den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen den beiden Systemen zu fördern.

    (8)

    Außerdem ist es im Hinblick auf Artikel 285 des Vertrags und Artikel 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) sicherzustellen, um Doppelarbeit bei der Erhebung statistischer Daten zu vermeiden, insbesondere um den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen den beiden Systemen zu fördern.

    Abänderung 4

    Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

    Verordnung (EG) Nr. 2533/98

    Artikel 2 a (neu)

     

    2a.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 2a

    Zusammenarbeit mit dem ESS

    Um die Berichtslast möglichst gering zu halten, Doppelarbeit zu vermeiden und einen in sich schlüssigen Ansatz bei der Erstellung europäischer Statistiken zu gewährleisten, arbeiten das ESZB und das ESS unter Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten statistischen Grundsätze eng zusammen.“

    Abänderung 5

    Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 – Nummer 4 - Buchstabe g

    Verordnung (EG) Nr. 2533/98

    Artikel 8 – Absätze 11 bis 13

    g)

    Die folgenden Absätze 11 bis 13 werden eingefügt:

    „11.     Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, kann die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Behörde des ESS stattfinden, wenn diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist. Jede auf diese erste Übermittlung folgende Übermittlung muss von dem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

    12.     Wenn vertrauliche Daten zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Mitarbeitern zugänglich sein, deren spezialisierter Arbeitsbereich statistische Tätigkeiten einschließt.

    13.     Die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. [XX] gelten für alle vertraulichen Daten, die zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB gemäß den vorstehenden Absätzen 11 und 12 sowie gemäß Artikel 20 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. [XX] übermittelt werden. Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Vertraulichkeitsbericht über die zum Schutz der Vertraulichkeit der statistischen Daten erlassenen Maßnahmen.“

    entfällt

    Abänderung 6

    Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

    Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

    Verordnung (EG) Nr. 2533/98

    Artikel 8 a (neu)

     

    4a.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB

    1.     Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, können vertrauliche statistische Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Behörde des ESS übermittelt werden, wenn diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken - einschließlich von Statistiken zum Euroraum - in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist.

    Jede weitere, über diese erste Übermittlung hinausgehende Übermittlung erfordert die ausdrückliche Genehmigung des Mitglieds des ESZB, das die Daten erhoben hat.

    2.     Werden vertrauliche Daten zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt, dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Mitarbeitern zugänglich sein, deren spezifischer Arbeitsbereich statistische Tätigkeiten einschließt.

    3.     Die Schutzvorschriften und -maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über europäische Statistiken (2) gelten für alle vertraulichen Daten, die zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sowie gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 übermittelt werden. Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die zum Schutz der Vertraulichkeit der statistischen Daten erlassenen Maßnahmen.


    (1)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 1.

    (2)   ABl. L …“.


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