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Document 52009IP0192

    Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu den Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen) (2008/2248(INI))

    ABl. C 117E vom 6.5.2010, p. 189–197 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 117/189


    Donnerstag, 26. März 2009
    Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen)

    P6_TA(2009)0192

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu den Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen) (2008/2248(INI))

    2010/C 117 E/31

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der im Zusammenhang mit dem Thema dieser Entschließung eingegangenen Petitionen, insbesondere Petition 0609/03,

    unter Hinweis auf das in Artikel 194 des EG-Vertrags verankerte Petitionsrecht,

    gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0082/2009),

    A.

    in der Erwägung, dass das Petitionsverfahren allen EU-Bürgern und Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union die Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gibt, die mit den Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union im Zusammenhang stehen,

    B.

    in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union Folgendes besagt: „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam“,

    C.

    in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags die Grundrechte achtet, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert werden,

    D.

    in der Erwägung, dass Bürger oder Personen mit Wohnsitz in einem Unterzeichnerstaat der EMRK, die sich in ihren Menschenrechten verletzt fühlen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wenden sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 35 dieser Konvention „erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe“ eine Beschwerde bei diesem Gericht eingereicht werden kann,

    E.

    in der Erwägung, dass Artikel 7 des EU-Vertrags Verfahren vorsieht, auf deren Grundlage die Union auf Verstöße gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze reagieren und nach Lösungen suchen kann,

    F.

    in der Erwägung, dass Artikel 7 des EU-Vertrags ferner dem Parlament das Recht gibt, dem Rat einen begründeten Vorschlag vorzulegen, anhand dessen er feststellen kann, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der Union durch einen Mitgliedstaat besteht,

    G.

    in der Erwägung, dass Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Schutz des Privat- und Familienlebens einschließlich der Privatwohnung der Bürger gewährleistet, und in der Erwägung, dass diese Rechte auch in Artikel 8 der EMRK verankert sind, der zudem besagt: „Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“; in der Erwägung, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet haben, die Charta bei all ihren Tätigkeiten zu achten,

    H.

    in der Erwägung, dass das Eigentumsrecht in Artikel 17 der Charta der Grundrechte als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt wird: „Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist“,

    I.

    in der Erwägung, dass laut Artikel 18 des EG-Vertrags jeder Unionsbürger das Recht hat, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“,

    J.

    in der Erwägung, dass der EG-Vertrag laut Artikel 295 „die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt“ lässt, und in der Erwägung, dass laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Bestimmung lediglich die Befugnis der Mitgliedstaaten anerkannt wird, die Eigentumsordnung zu definieren; in der Erwägung, dass laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die diesbezügliche Kompetenz der Mitgliedstaaten stets unter Wahrung der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts wie z. B. des Grundsatzes des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs ausgeübt werden muss (siehe Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache C-119/75, Terrapin v.Terranova, Slg. 1976, S.1039),

    K.

    jedoch in der Erwägung, dass der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten hat, dass das Eigentumsrecht zwar Teil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist, dass es jedoch kein absolutes Recht darstellt und im Verhältnis zu seiner sozialen Funktion betrachtet werden sollte und dass seine Ausübung folglich beschränkt sein könnte, vorausgesetzt, dass diese Beschränkungen tatsächlich den Zielen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft entsprechen und keine unverhältnismäßige und unannehmbare Einmischung bedeuten, durch die die eigentliche Substanz der garantierten Rechte beeinträchtigt wird (siehe Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 British American Tobacco (Investments) and Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453),

    L.

    in der Erwägung, dass der Gerichtshof ungeachtet dieser ständigen Rechtsprechung konsequent die Auffassung vertreten hat, dass es in den Fällen, in denen eine einzelstaatliche Regelung nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, keine gemeinschaftliche Rechtsprechung zur Bewertung der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Grundrechten gibt, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet (siehe z.B. den Beschluss vom 6.10.2005 in der Rechtssache C-328/04 Vajnai, Slg. 2005, I-8577, Randnummern 12 und 13),

    M.

    in der Erwägung, dass der erste Absatz von Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK Folgendes besagt: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen“; ferner in der Erwägung, dass es im zweiten Absatz dieses Artikels heißt: „Artikel 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält“; ferner in der Erwägung, dass Spanien zum Zeitpunkt der Ratifizierung des genannten Protokolls einen Vorbehalt gegenüber Artikel 1 vor dem Hintergrund von Artikel 33 der spanischen Verfassung zum Ausdruck brachte, in dem folgendes vorgeschrieben ist: „Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt. 2. Die soziale Funktion dieser Rechte grenzt ihren Inhalt nach Maßgabe der Gesetze ab. 3. Niemand darf seiner Güter und seiner Rechte enteignet werden, es sei denn aus gerechtfertigten Gründen des öffentlichen Nutzens oder des Interesses der Allgemeinheit sowie gegen entsprechende Entschädigung und nach Maßgabe der Gesetze“,

    N.

    in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die Verpflichtung, rechtmäßig erworbenes Privateigentum ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine angemessene Entschädigung abzutreten, in Verbindung mit der Pflicht, willkürlich festgelegte Gebühren für unverlangte und häufig unnötige Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, einen Verstoß gegen die Grundrechte des Einzelnen darstellt, wie sie in der EMRK und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe beispielsweise Aka/Türkei  (1)) verankert sind,

    O.

    in der Erwägung, dass die spanischen Behörden 2008 Anweisungen hinsichtlich der Anwendung des Küstengesetzes von 1988 erlassen haben, was viele Jahre lang vernachlässigt wurde, und dass es in dieser Zeit zu umfangreichen Umweltschäden in den Küstengebieten Spaniens gekommen ist; ferner in der Erwägung, dass selbst die derzeitigen Anweisungen keine klaren Durchführungsmaßnahmen für der beteiligten lokalen und regionalen Behörden vorsehen und dass aus zahlreichen neu eingereichten Petitionen die rückwirkenden Inhalte der Anweisungen und die willkürliche Zerstörung und Demontage des rechtmäßig erworbenen Eigentums von Privatpersonen, ihrer Rechte auf solches Eigentum und der Möglichkeit ersichtlich ist, ihre Rechte durch Erbschaft weiterzugeben,

    P.

    in der Erwägung, dass im Hinblick auf den tatsächlichen Verlauf der Demarkationslinie sich der Eindruck willkürlicher Festlegung zu Lasten ausländischer Eigentümer, zum Beispiel auf der Insel Formentera, bei den Betroffenen verfestigt hat,

    Q.

    in der Erwägung, dass dieses Küstengesetz unverhältnismäßigen Einfluss auf Privateigentümer hat, deren Rechte uneingeschränkt respektiert werden sollten, und dass es gleichzeitig unzureichenden Einfluss auf die wirklich Verantwortlichen für die Zerstörung der Küste hat, die in zahlreichen Fällen für die unkontrollierte Zersiedlung entlang der Küsten einschließlich Ferienanlagen verantwortlich waren und die aus gutem Grund wissen mussten, dass sie ausnahmslos gegen die Bestimmungen des fraglichen Gesetzes verstoßen haben,

    R.

    in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss im Verlauf der derzeitigen Wahlperiode angesichts der sehr großen Zahl eingegangener Petitionen eingehende Untersuchungen durchgeführt, drei Berichte über die Missachtung der bestehenden Rechte von EU-Bürgern an ihrem rechtmäßig erworbenen Immobilieneigentum in Spanien erstellt und seine Bedenken im Hinblick auf die Gefährdung der nachhaltigen Entwicklung, den Schutz der Umwelt, die Wasserqualität und -versorgung, die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe im Bausektor und die unzulängliche Kontrolle der Bautätigkeit in vielen Kommunen und Regionen Spaniens zum Ausdruck gebracht hat (2), also bei Angelegenheiten, die derzeit Gegenstand von sowohl in Spanien als auch vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Gerichtsverfahren sind,

    S.

    in der Erwägung, dass es viele Beispiele von Fällen gibt, in denen Verwaltungen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und lokaler Ebene dafür verantwortlich sind, dass nicht nachhaltige Entwicklungsmodelle auf den Weg gebracht wurden, die schwerwiegende ökologische, aber auch wirtschaftliche und soziale Folgen hatten,

    T.

    in der Erwägung, dass das Parlament viele Petitionen von Einzelpersonen und verschiedenen Vereinigungen, die EU-Bürgerinnen und -Bürger vertreten, erhalten hat, in denen diese Beschwerden über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Bauaktivitäten vorbringen, wobei festzustellen ist, dass bei vielen der sich mit der fortschreitenden Bebauung befassenden Petitionen kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt und die darin beschriebenen Probleme den Mitteilungen der Kommission an die Mitglieder zufolge durch Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beigelegt werden müssten,

    U.

    in der Erwägung, dass es zunehmende Hinweise darauf gibt, dass die spanischen Justizbehörden allmählich auf die ungezügelte Bebauung in zahlreichen Küstengebieten reagieren, indem sie insbesondere Ermittlungen und Verfahren gegen gewisse korrupte Kommunalbeamte einleiten, die durch ihr Verhalten einer die Rechte der EU-Bürger missachtenden beispiellosen und unkontrollierten Zersiedelung Vorschub geleistet und damit der biologischen Vielfalt und der ökologischen Unversehrtheit vieler spanischer Regionen irreparable Schäden zugefügt haben; in der Erwägung, dass das Parlament dennoch beobachtet hat, dass die Verfahren im Zusammenhang mit solchen Beschuldigungen unerhört langwierig sind und die ergangenen Urteile in vielen Fällen nicht zur Zufriedenheit der Opfer dieses Amtsmissbrauchs vollstreckt werden können und sich daher bei vielen betroffenen nicht-spanischen EU-Bürgern der Eindruck von Untätigkeit und/oder Parteilichkeit der spanischen Justiz verfestigt hat, jedoch in der Erwägung, dass es erwähnenswert ist, dass auch die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht, sobald inländische Rechtsmittel erschöpft sind,

    V.

    in der Erwägung, dass diese weit verbreitete Praxis – unterstützt durch verantwortungslose Kommunal- und Regionalbehörden und durch unzulängliche und teils ungerechtfertigte Rechtsvorschriften, die oftmals den Zielen mehrerer europäischer Rechtsetzungsakte zuwiderlaufen - ebenso wie die unzulängliche Anwendung der in den Autonomen Gemeinschaften Spaniens geltenden Bebauungs- und Umweltvorschriften bei verschiedenen Bautätigkeiten sowie das Auftreten einiger damit einhergehender bedeutender Fälle von Korruption dem Ansehen Spaniens sowie seinen wirtschaftlichen und politischen Interessen in Europa schweren Schaden zugefügt hat,

    W.

    in der Erwägung, dass sich die regionalen Bürgerbeauftragten häufig unter sehr widrigen Umständen für die Interessen von EU-Bürgern eingesetzt haben, die Opfer von Baukorruption wurden, obwohl in einigen Autonomen Gemeinschaften die Regionalregierungen diesen Bemühungen zum Teil keine Beachtung geschenkt haben,

    X.

    in der Erwägung, dass Artikel 33 der spanischen Verfassung auf das Eigentumsrecht der Bürger Bezug nimmt, und in der Erwägung, dass es unterschiedliche Auslegungen dieses Artikels gegeben hat, insbesondere zur die Abtretung von Immobilieneigentum für gesellschaftliche Zwecke und andererseits die Rechte der Bürger an ihrem rechtmäßig erworbenen Wohneigentum, ferner in der Erwägung, dass zur Anwendung der Landerschließungsgesetze in der Region Valencia nie ein Urteil gesprochen wurde,

    Y.

    in der Erwägung, dass Artikel 47 der Spanischen Verfassung festlegt, dass alle Spanier das Recht auf eine würdige und angemessene Unterkunft haben, und der öffentlichen Hand den Auftrag erteilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen und die einschlägigen Vorschriften dafür zu erlassen, wobei die Nutzung der Grundstücke zum Wohle der Allgemeinheit zu regeln ist, um Spekulationen zu verhindern,

    Z.

    in der Erwägung, dass die nationale Regierung Spaniens verpflichtet ist, den EG-Vertrag anzuwenden und die vollständige Anwendung des EU-Rechts auf ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen und zu gewährleisten, und zwar unabhängig von der inneren politischen Ordnung, die auf der Verfassung des Königreichs Spanien gründet,

    AA.

    in der Erwägung, dass die Kommission in Ausübung der ihr durch Artikel 226 des EG-Vertrags verliehenen Befugnisse beim Gerichtshof Klage gegen Spanien erhoben hat, wobei es um einen der zahlreichen Fälle von Baukorruption in Spanien geht, der direkt die Umsetzung der Beschaffungsrichtlinie (3) durch die valencianischen Behörden betrifft,

    AB.

    in der Erwägung, dass die Kommission auf Ersuchen des Petitionsausschusses eine Untersuchung zu mehr als 250 Bauvorhaben eingeleitet hat, die von den zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden negativ beurteilt wurden und die daher die Vorhaben, insbesondere in Andalusien, Kastilien-La Mancha, Murcia und Valencia, als gegen die Wasserrahmenrichtlinie (4) verstoßend einstufen könnten,

    AC.

    in der Erwägung, dass viele dieser Bauvorhaben abseits von bestehenden städtischen Gebieten durchgeführt werden und hohe Ausgaben für grundlegende Einrichtungen wie Strom, Wasser und Straßeninfrastruktur erfordern, und in der Erwägung, dass diese Investitionen häufig auch EU-Finanzmittel beinhalten,

    AD.

    in der Erwägung, dass die Kommission in vielen dokumentierten Fällen von Bauproblemen in Spanien nicht mit der nötigen Konsequenz eingeschritten ist, was nicht nur für die Durchsetzung des Vorsorgeprinzips im Umweltrecht gilt, sondern auch für die nachsichtige Interpretation rechtlich bindender Maßnahmen durch die zuständigen Kommunal- oder Regionalbehörden, so z. B. die „einstweilige Genehmigung“ eines integrierten Bebauungsplans durch eine kommunale Behörde,

    AE.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (5), die laut Artikel 3 ausdrücklich auch für die Bereiche Fremdenverkehr und Landerschließung gilt, das Ziel hat, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet sind, eine Verschlechterung des Zustands ihrer Gewässer zu verhindern und die nachhaltige Nutzung ihrer Süßwasserressourcen zu fördern,

    AF.

    in der Erwägung, dass sich bei mehreren Informationsreisen des Petitionsausschusses gezeigt hat, dass einige kommunale und regionale Behörden (nicht nur in den Küstenregionen) diese Zielsetzungen in vielen Fällen zu verkennen scheinen, indem sie ausufernde Bauvorhaben vorschlagen bzw. genehmigen, in der Erwägung, dass die meisten Erschließungspläne, die in den Petitionen angefochten werden, mit der Umwidmung von Agrarflächen in Bauland einhergehen, woraus die Bauträger (agentes urbanizadores) und Baufirmen erhebliche wirtschaftliche Vorteile ziehen, und in der Erwägung, dass außerdem in vielen Fällen geschützte Gebiete bzw. Gebiete, die aufgrund ihrer Sensibilität und biologischen Vielfalt geschützt werden sollten, allein zum Zwecke der baulichen Erschließung von entsprechenden Listen gestrichen und umgewidmet oder gar nicht erst als schutzbedürftig ausgewiesen werden,

    AG.

    in der Erwägung, dass sich Tausende EU-Bürger angesichts derartiger Machenschaften noch stärker missbraucht fühlen, nachdem sie infolge der Pläne der Urbanisatoren nicht nur ihr rechtmäßig erworbenes Immobilieneigentum verloren haben, sondern auch gezwungen wurden, die willkürlich angesetzten Kosten unerwünschter, oft unnötiger und überdies ungerechtfertigter Infrastrukturvorhaben zu tragen, die ihre Eigentumsrechte beschneiden und in deren Folge viele Familien finanziell und psychisch am Ende sind,

    AH.

    in der Erwägung, dass viele Tausende EU-Bürger unter unterschiedlichen Umständen in gutem Glauben und unter Einschaltung örtlicher Rechtsanwälte, Städteplaner und Architekten Immobilieneigentum in Spanien erworben haben, um anschließend feststellen zu müssen, dass sie Opfer der Baukorruption skrupelloser kommunaler Behörden geworden sind und ihren Eigenheimen der Abriss droht, weil sie als illegal errichtet gelten und daher wertlos und unverkäuflich geworden sind,

    AI.

    in der Erwägung, dass Immobilienmakler in den Mitgliedstaaten, z.B. im Vereinigten Königreich, und andere Dienstleister in Verbindung mit dem Immobilienmarkt in Spanien weiterhin Immobilien in neuen Baugebieten veräußern, auch wenn ihnen zwangsläufig klar ist, dass eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass das fragliche Projekt weder fertig gestellt noch gebaut wird,

    AJ.

    in der Erwägung, dass die Natur der mediterranen Insel- und Küstengebiete Spaniens in den letzten zehn Jahren schwere Schäden davongetragen hat, da diese Regionen dermaßen zuzementiert und -betoniert wurden, dass nicht nur die schutzbedürftigen Küstenbereiche – die zum großen Teil als Schutzgebiete nach der Habitat- (6)/Natura 2000- und Vogelschutz- (7) Richtlinie ausgewiesen sind – darunter gelitten haben, z.B. durch die Ausweisung von Neubaugebieten in Cabo de Gata (Almeria) sowie in Murcia, sondern vielerorts auch das soziale und kulturelle Leben beeinträchtigt wurde, was wiederum einen tragischen und unwiederbringlichen Verlust kultureller Identität und Tradition und der Unversehrtheit der Umwelt zur Folge hatte, und all das vor allem wegen der fehlenden überkommunalen Planung oder fehlender regionaler Flächennutzungsleitlinien, die, gestützt auf eindeutige Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit, der zunehmenden Bebauung und Bauentwicklung vernünftige Grenzen gesetzt hätten, und wegen der Gier und des Spekulantentums gewisser kommunaler und regionaler Behörden sowie von Vertretern der Baubranche, die mit ihren Machenschaften riesige Gewinne erzielten, welche zum größten Teil ins Ausland verlagert wurden (8),

    AK.

    in der Erwägung, dass dieses Expansionsmodell auch nachteilige Auswirkungen auf den Fremdenverkehrssektor hat, weil es sich dabei um ein für den Qualitätstourismus katastrophales Modell handelt, das den Wert des Standorts zerstört und übermäßiger Zersiedelung Vorschub leistet,

    AL.

    in der Erwägung, dass es sich um ein Modell der Ausplünderung von Kulturgütern handelt, das fundamentale Werte und Identitätsmerkmale der vielfältigen spanischen Kultur vernichtet und archäologische Stätten, Gebäude und Standorte von kulturellem Interesse sowie die natürliche Umgebung und die Landschaft zerstört,

    AM.

    in der Erwägung, dass die Bauindustrie, die in den Jahren des rapiden wirtschaftlichen Aufschwungs steigende Gewinne erzielte, jetzt die Hauptleidtragende des Zusammenbruchs der Finanzmärkte ist, was sie sich durch die Spekulationen im Wohnungsbau teilweise selbst zuzuschreiben hat, und in der Erwägung, dass dies nicht nur die nun vor dem Ruin stehenden Bauunternehmen an sich betrifft, sondern auch Zehntausende Arbeitnehmer im Baugewerbe, die infolge einer unverantwortlichen Bebauungspolitik von Arbeitslosigkeit bedroht und damit selbst zum Opfer geworden sind,

    1.

    fordert die Regierung Spaniens und die Regionalregierungen zur gründlichen Überprüfung und Überarbeitung aller Gesetze auf, die die Rechte individueller Immobilieneigentümer infolge massiver Bebauung betreffen, um so der Missachtung von Rechten und Pflichten ein Ende zu setzen, die im EG-Vertrag, in der Charta der Grundrechte, in der EMRK und den betreffenden EU-Richtlinien sowie in anderen Übereinkommen, denen die Europäische Union beigetreten ist, festgeschrieben sind;

    2.

    fordert die spanischen Behörden auf, alle Rechtsformen abzuschaffen, die die Spekulation begünstigen, wie z.B. den Bauträger (agente urbanizador);

    3.

    ist der Auffassung, dass die zuständigen Regionalbehörden alle neuen Bebauungsvorhaben aussetzen und überprüfen sollten, die nicht die Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung berücksichtigen und bei denen die Achtung der Rechte an rechtmäßig erworbenem Eigentum nicht gewährleistet ist, und sollten alle laufenden Erschließungsvorhaben einstellen und beenden, bei denen Kriterien des EU-Rechts - namentlich Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen und Bestimmungen im Hinblick auf den Gewässer- und Umweltschutz - nicht angewandt wurden;

    4.

    ersucht die spanischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass kein Verwaltungsakt, aufgrund dessen ein Bürger verpflichtet wäre, rechtmäßig erworbenes Privateigentum abzutreten, seine Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift findet, die nach dem jeweiligen Errichtungszeitpunkt angenommen wurde; dies würde in der Tat gegen den Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Verwaltungsakten verstoßen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 234/83, Gesamthochschule Duisburg, Slg. 1985, 327), und Garantien aushöhlen, die den Bürgern Rechtssicherheit, Vertrauen und berechtigte Erwartungen hinsichtlich des Schutzes im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleisten;

    5.

    fordert die spanischen Behörden auf, eine Kultur der Transparenz zu schaffen, die auf eine Information der Bürger über die Bodenbewirtschaftung abzielt und wirksame Mechanismen für die Unterrichtung und Beteiligung der Bürger fördert;

    6.

    fordert die spanische Regierung nachdrücklich auf, eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung aller Verwaltungsorgane zu führen, die eine gründliche Studie mittels der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die städtebauliche Entwicklung in Spanien einschließt und gesetzgeberische Maßnahmen gegen Spekulation und nicht nachhaltige Entwicklung ermöglichen würde;

    7.

    fordert die zuständigen nationalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, funktionierende Justiz- und Verwaltungsstrukturen unter Einbeziehung der regionalen Bürgerbeauftragten zu schaffen und diese Strukturen zu bevollmächtigen, Wege zur Beschleunigung von Rechtsbehelfen und Entschädigungsmöglichkeiten für die Opfer von Baukorruption zu bieten, die infolge der Anwendung geltender Gesetze geschädigt wurden;

    8.

    ersucht die zuständigen Finanz- und Handelsorgane im Bau- und Erschließungsbereich, gemeinsam mit den politischen Behörden nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die eine Folge großangelegter Bautätigkeit sind und eine große Zahl von EU-Bürgern betreffen, die sich entschieden haben, die Bestimmungen des EG-Vertrags in Anspruch zu nehmen und ihr in Artikel 44 verankertes Recht auf Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat auszuüben;

    9.

    dringt bei den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden darauf, eine faire Regelung der zahlreichen laufenden Fälle von EU-Bürgern zu gewährleisten, die durch die Nichtfertigstellung ihrer Häuser aufgrund schlechter Planung und Koordinierung zwischen Einrichtungen und Bauunternehmen betroffen sind;

    10.

    weist darauf hin, dass ungerecht behandelte Parteien, wenn sie vor den spanischen Gerichten kein Recht bekommen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden müssen, da die angeblichen Verstöße gegen das Grundrecht auf Eigentum nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs fallen;

    11.

    fordert die EU-Institutionen auf, den spanischen Behörden auf Ersuchen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, um es ihnen zu ermöglichen, die verheerenden Auswirkungen der unkontrollierten Bebauung auf das Leben der Menschen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit zu überwinden;

    12.

    fordert die Kommission auf, zugleich die strikte Achtung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der von dieser Entschließung betroffenen Richtlinien sicherzustellen, damit deren Einhaltung zugesichert werden kann;

    13.

    bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rechts- und Justizbehörden in Spanien Schwierigkeiten haben, sich mit den Auswirkungen der unkontrollierten Bautätigkeit auf das Leben der Menschen auseinanderzusetzen, was aus den Tausenden Beschwerden beim Parlament und beim zuständigen Ausschuss des Parlaments hervorgeht;

    14.

    hält es für äußerst besorgniserregend, dass bei den Petenten ein weit verbreiteter Mangel an Vertrauen in das spanische Rechtssystem als effektives Instrument für Schadenersatz und Gerechtigkeit zu bestehen scheint;

    15.

    bringt seine Besorgnis über Unzulänglichkeiten bei der korrekten Umsetzung der Richtlinien über die Geldwäsche (9) zum Ausdruck, durch die die Transparenz und strafrechtliche Verfolgung des illegalen Umlaufs von Kapital einschließlich Investitionen in bestimmte große Bebauungsprojekte eingeschränkt wurden und die jetzt Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren sind;

    16.

    ist der Ansicht, dass Personen, die in Spanien Immobilien in gutem Glauben gekauft haben und feststellen müssen, dass das Kaufgeschäft für rechtswidrig erklärt wurde, über die spanischen Gerichte ein Recht auf angemessene Entschädigung erhalten sollten;

    17.

    ist der Ansicht, dass wenn Privatleute, die eine Immobilie in Spanien erworben haben, obwohl ihnen die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Kaufgeschäftsbekannt war, mit den Kosten für ihr riskantes Verhalten belastet werden können, dies analog erst recht für professionelle Akteure im Immobilienbereich gelten muss; ist daher der Ansicht, dass Bauunternehmer, die Verträge unterzeichnet haben, deren Rechtswidrigkeit ihnen hätte bewusst sein müssen, keinen Anspruch auf Entschädigungen für Pläne haben sollten, die wegen Nichteinhaltung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften aufgegeben wurden; auch sollten sie keinen automatischen Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen haben, die sie bereits an Kommunen geleistet haben, wenn diese Zahlungen in Kenntnis der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des unterzeichneten Vertrags getätigt wurden;

    18.

    ist dennoch der Auffassung, dass die mangelnde Klarheit, Genauigkeit und Gewissheit hinsichtlich der Eigentumsrechte der Bürger, die in den geltenden Rechtsvorschriften verankert sind, sowie die unzulängliche und uneinheitliche Anwendung des Umweltrechts die eigentliche Ursache zahlreicher Probleme im Zusammenhang mit der Bautätigkeit sind und dass dies im Zusammenspiel mit einer gewissen Nachlässigkeit bei der Rechtsdurchsetzung das Problem nicht nur verschlimmert, sondern auch eine ortstypische Form von Korruption hervorgebracht hat, deren Hauptopfer erneut die EU-Bürger sind, die aber auch dem Staat Spanien erheblichen Schaden zugefügt hat;

    19.

    unterstützt die Schlussfolgerungen der Síndica de Greuges de la Comunidad Valenciana (Bürgerbeauftragte der Region Valencia), einer Institution, die zu Recht ein hohes Ansehen als Verteidigerin der Grundrechte der Bürger genießt, wonach die Rechte der Eigentümer möglicherweise verletzt wurden, ob aufgrund einer Unterbewertung durch den Bauträger oder von ihm einseitig geforderter zu hoher Erschließungskosten, die diese Eigentümer tragen mussten;

    20.

    hält eine Gewährleistung des Zugangs zur Information und der Beteiligung der Bürger am Erschließungsprozess von Anfang an für erforderlich, und dass ihnen klare, einfache und verständliche Umweltinformationen zugänglich gemacht werden;

    21.

    ist der Auffassung, dass weder in den geltenden Erschließungsvorschriften noch durch die zuständigen Behörden der Begriff „allgemeines Interesse“ klar definiert wurde, der für die Genehmigung von ökologisch nicht nachhaltigen Projekten verwendet und in einigen Fällen angeführt wird, um negative Umweltverträglichkeitsprüfungen und Berichte der jeweiligen Wasserwirtschaftsverbände zu umgehen;

    22.

    anerkennt und unterstützt die Bemühungen der spanischen Behörden, die Umwelt in den Küstenbereichen, wo dies möglich ist, zu schützen und sie in einer Weise zu regenerieren, die biologische Vielfalt und die Regeneration einheimischer Arten von Flora und Fauna ermöglicht, und appelliert in diesem besonderen Zusammenhang an die Behörden, das Küstengesetz umgehend zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten, um die Ansprüche rechtmäßiger Eigenheimbesitzer und derjenigen zu schützen, die kleine Grundstücke in Küstenbereichen besitzen, die keine negativen Auswirkungen für die Umwelt in den Küstenbereichen haben; betont, dass ein derartiger Schutz nicht für diejenigen Erschließungsvorhaben gelten sollte, die als spekulative Unternehmen geplant sind und die Einhaltung der geltenden EU-Umweltrichtlinien nicht beachten; verpflichtet sich, zu diesem Thema eingegangene Petitionen vor dem Hintergrund der Antworten der zuständigen spanischen Behörden zu überprüfen;

    23.

    äußert sich besorgt über die Stadtplanungssituation der Kommune Marbella in Andalusien, wo Zehntausende Eigenheime illegal errichtet wurden, die wahrscheinlich gegen EU-Rechtsvorschriften über Umweltschutz sowie öffentliche Beteiligung, die Wasserpolitik und die öffentliche Vergabe verstoßen und die voraussichtlich durch einen neuen Generalplan für die Stadt legalisiert werden, was zur Folge hat, dass Hauskäufer, Hausbesitzer und Bürger im Allgemeinen keine Rechtssicherheit haben und Sicherheitsklauseln fehlen;

    24.

    würdigt und unterstützt rückhaltlos die Arbeit der regionalen Bürgerbeauftragten („síndics de greuges“) und ihrer Mitarbeiter sowie der gewissenhafteren Staatsanwälte („fiscales“), die einen erheblichen Beitrag geleistet haben, damit die ordnungsgemäßen Verfahren in dieser Angelegenheit durch die betroffenen Institutionen wieder angewandt werden;

    25.

    würdigt ferner die Bemühungen der Petenten, ihrer Vereinigungen und der lokalen Interessenverbände, in denen Tausende spanischer und nichtspanischer Bürger aktiv sind, die das Parlament auf diese Probleme aufmerksam gemacht haben und sich für die Wahrung der Grundrechte ihrer Nachbarn und all derer, die von dieser komplexen Problematik betroffen sind, einsetzen;

    26.

    erinnert daran, dass die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (10) und die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (11) die Pflicht begründen, die Öffentlichkeit bereits während der Erarbeitung der Pläne zu konsultieren und nicht erst dann, wenn die Pläne bereits de facto von der kommunalen Behörde genehmigt wurden (wie es in vielen Fällen geschah, über die der Petitionsausschuss des Parlaments informiert wurde); erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass dieses Verfahren auch im Falle wesentlicher Änderungen vorhandener Pläne einzuhalten ist und dass die Pläne aktuell sowie statistisch genau und auf dem neusten Stand sein müssen;

    27.

    erinnert ferner daran, dass die Kommission gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (12) die Zahlung bei der Strukturfondsförderung unterbrechen und gemäß Artikel 92 die Zahlungen an einen betroffenen Mitgliedstaat bzw. eine betroffene Region aussetzen kann und dass sie befugt ist, finanzielle Berichtigungen im Hinblick auf Projekte vorzunehmen, wenn sie im Nachhinein feststellt, dass einschlägige EU-Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden;

    28.

    erinnert überdies daran, dass das Parlament als Haushaltsbehörde beschließen kann, zweckgebundene Mittel für die Kohäsionspolitik so lange in die Reserve einzustellen, wie es dies für erforderlich hält, um einen Mitgliedstaat zur Beendigung ernster Verstöße gegen die Regeln und Grundsätze zu veranlassen, die einzuhalten er entweder gemäß dem Vertrag oder infolge der Anwendung von EU-Recht gehalten ist, bis das Problem gelöst ist;

    29.

    wiederholt die in seinen vorherigen Entschließungen enthaltenen Schlussfolgerungen, indem es die Methode der Auswahl von Bauträgern sowie die oftmals exzessiven Befugnisse in Frage stellt, die manche Kommunalbehörden den Stadtplanern und Bauträgern auf Kosten der örtlichen Gemeinschaften sowie der Bürger, die dort ihre Häuser haben, verleihen;

    30.

    fordert die kommunalen Behörden erneut nachdrücklich auf, ihre Bürger zu konsultieren und sie an Stadtentwicklungsprojekten zu beteiligen, um dort, wo es notwendig ist, eine faire, transparente und nachhaltige Stadtentwicklung im Interesse örtlicher Gemeinschaften und nicht im alleinigen Interesse der Bauträger, Immobilienmakler und anderer Interessengruppen zu fördern;

    31.

    fordert die für Städtebau zuständigen Behörden auf, die Verfahren zur Konsultation bei städtebaulichen Erschließungsmaßnahmen immer dann gegen Empfangsbestätigung auf die Eigentümer auszudehnen, wenn Änderungen in der Einstufung ihres Eigentums erfolgen, und den Gemeinden vorzuschlagen, während der Genehmigungsverfahren für Raumordnungs- oder Umwidmungspläne direkte und persönliche Vorladungen vorzunehmen;

    32.

    verurteilt aufs Schärfste die unlauteren Machenschaften gewisser Bauträger, die die bestehenden Eigentumsrechte von EU-Bürgern arglistig untergraben, indem sie Grundbuch- und Katastereintragungen manipulieren, und fordert die kommunalen Behörden auf, sachdienliche rechtliche Schutzmaßnahmen dagegen einzuführen;

    33.

    bekräftigt seine Auffassung, dass im Falle von für Eigentumsverluste zu leistenden Entschädigungszahlungen angemessene Beträge in Übereinstimmung mit dem Gesetz und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehen werden müssten;

    34.

    erinnert daran, dass aufgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (13) alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Instrumente für Schadenersatz und Entschädigungen für Verbraucher bereitzustellen, die Opfer solcher Praktiken geworden sind, und zu gewährleisten, dass angemessene Sanktionen gegen solche Praktiken bestehen;

    35.

    fordert die Kommission erneut auf, eine Aufklärungskampagne für EU-Bürger, die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen erwerben, zu starten;

    36.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung und dem Parlament des Königreichs Spanien sowie den Regierungen und Parlamenten der autonomen Regionen, dem nationalen und den regionalen Bürgerbeauftragten Spaniens sowie den Petenten zu übermitteln.


    (1)  Urteil vom 23. September 1998; siehe auch Entschließung des Parlaments vom 21. Juni 2007 zu den Ergebnissen der im Namen des Petitionsausschusses unternommenen Informationsreise nach Andalusien, Valencia und Madrid (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 340).

    (2)  Siehe seine o.g. Entschließung vom 21. Juni 2007 und seine Entschließung vom 13. Dezember 2005 zu dem angeblichen Missbrauch des valencianischen Gesetzes über Grundeigentum oder Ley Reguladora de la Actividad Urbanística (LRAU – Landerschließungsgesetz) und dessen Auswirkungen auf EU-Bürger (Petitionen 609/2003, 732/2003, 985/2002, 1112/2002, 107/2004 u. a.) (ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 225).

    (3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

    (4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

    (6)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    (7)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

    (8)  Siehe aktuelle Berichte der spanischen Nationalbank sowie von Greenpeace und Transparency International.

    (9)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15); Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierten Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

    (10)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

    (11)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    (13)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).


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