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Document 52009IP0177
EC-Ghana stepping stone Economic Partnership Agreement European Parliament resolution of 25 March 2009 on the stepping stone Economic Partnership Agreement between Ghana, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
ABl. C 117E vom 6.5.2010, p. 112–117
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 117/112 |
Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana
P6_TA(2009)0177
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
2010/C 117 E/19
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA (9) und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),
unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(WPA) zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007, Mai 2008 und November 2008,
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),
unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,
unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,
unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,
unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,
unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 herausgegeben wurde,
unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,
gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. |
in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Regeln der WTO standen, |
B. |
in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind und darauf abzielen, die regionale Integration zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Bemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten insgesamt leisten, |
C. |
in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten nicht vorschreiben, Liberalisierungsverpflichtungen in den Bereichen Dienstleistungen, Investitionen, öffentliche Aufträge, Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerb, Handelserleichterungen, Datenschutz, Kapitalverkehr oder Steuerpolitik einzugehen, dass Verhandlungen über diese Themen nur stattfinden sollten, wenn beide Parteien dies wünschen, und dass die erklärten Ziele der WPA, die Entwicklung zu fördern und die Armut zu verringern, durch eine schrittweise erfolgende und gut konzipierte Handelsliberalisierung auf der Grundlage von Entwicklungs-Benchmarks erreicht werden müssen, die bei der Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung eine Rolle spielen kann, |
D. |
in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 26. und 27. Mai 2008 die Notwendigkeit eines flexiblen Ansatzes bei gleichzeitiger Erreichung angemessener Fortschritte hervorgehoben und die Kommission aufgefordert wurde, die gesamte WTO-kompatible Flexibilität und Asymmetrie zu nutzen, um dem jeweiligen Entwicklungsbedarf und -stand der AKP-Länder und -Regionen Rechnung zu tragen, |
E. |
in der Erwägung, dass die früheren Handelspräferenzsysteme nicht wesentlich zur Verbesserung der Wirtschaftslage in diesen Staaten beitragen konnten, |
F. |
in der Erwägung, dass Interim-WPA ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll, und dass sie als Übergangslösung anzusehen sind, während weiterhin Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden WPA mit der westafrikanischen Region geführt werden, |
G. |
in der Erwägung, dass die Gesamtwirkung der gemäß dem WPA geltenden Handelsvorschriften weit über die Beseitigung von Zöllen hinausgehen könnte, |
H. |
in der Erwägung, dass die AKP-Staaten gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Abkommens von Cotonou das Recht haben, Alternativen zu den WPA zu prüfen, |
I. |
in der Erwägung, dass Interim-WPA Vorstufen für umfassende WPA sind, |
J. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten einen zu 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu den EU-Märkten mit Übergangsfristen für Reis (2010) und Zucker (2015) gewährt, |
K. |
in der Erwägung, dass sich die Kapazitäten der einzelnen AKP-Staaten sowie der AKP-Staaten und der Europäischen Union deutlich voneinander unterscheiden, |
L. |
in der Erwägung, dass zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten wenig Wettbewerb herrscht, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, dort aber entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, |
M. |
in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden wird, damit diese in vollem Umfang von den Möglichkeiten profitieren können, die sich aus dem internationalen Handel ergeben, |
N. |
in der Erwägung, dass die Meistbegünstigungsklausel in den Texten der WPA enthalten ist, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Exporteur, |
O. |
in der Erwägung, dass neue, verbesserte Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind und den AKP-Staaten möglicherweise bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Kapazitäten erhebliche Vorteile bringen könnten, |
P. |
in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe („Aid for Trade“) darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern, |
Q. |
in der Erwägung, dass das umfassende WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen den AKP-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung dieser Region in den Verhandlungen beeinflussen wird, |
R. |
in der Erwägung, dass die Handelsbilanz der Europäischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) ausgeglichen ist, was den Handel zwischen den Regionen betrifft, |
S. |
in der Erwägung, dass Ghana Mitglied der ECOWAS ist, der 15 Staaten angehören, und dass sich die einzelnen Staaten dieser Region in Bezug auf ihre Größe und die Höhe ihres BIP erheblich voneinander unterscheiden, |
T. |
in der Erwägung, dass es sich bei 12 der 15 ECOWAS-Mitgliedstaaten um am wenigsten entwickelte Länder handelt, |
U. |
in der Erwägung, dass Ghana, Côte d’Ivoire und Nigeria nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen und dass daher möglicherweise Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen staatlichen Ressourcen und Kapazitäten in der regionalen Staatengruppe ECOWAS auftreten können, da ein Großteil ihrer Mitglieder als am wenigsten entwickelte Länder eingestuft wird, |
1. |
bekräftigt seine Ansicht, dass WPA bei zweckmäßiger Gestaltung eine Chance zur Neubelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU und zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung, regionalen Integration und Verringerung der Armut in den AKP-Staaten bieten; |
2. |
verweist auf die Vorteile, die der Abschluss von Interim-WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den AKP-Staaten andererseits für Exporteure hat, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach dem Auslaufen der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 erweitert wurden, und somit die Chancen Ghanas, Waren in die Europäische Union auszuführen, sowohl durch vollständige Marktöffnung als auch durch verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich erweitert wurden; |
3. |
begrüßt es, dass die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten für einen Großteil der Erzeugnisse einen vollkommen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern; |
4. |
betont, dass das WPA mit Ghana unter keinen Umständen die Kohäsion gefährden oder die regionale Integration der ECOWAS schwächen darf; |
5. |
weist darauf hin, dass das Interimabkommen zwar mit den WTO-Regeln vereinbar ist und als erster Schritt in diesem Prozess betrachtet werden kann, dass es aber möglicherweise nicht automatisch zu einem umfassenden WPA führt; |
6. |
weist darauf hin, dass die WTO-Regeln Abkommen über Dienstleistungen oder die so genannten „Singapur-Themen“ weder vorschreiben noch untersagen; |
7. |
befürwortet die Festlegung von Übergangszeiträumen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des Interim-WPA, damit sie sich an die im Abkommen festgelegten Veränderungen anpassen können; fordert die Organe der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, die Interessen von KMU bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiterhin zu unterstützen; |
8. |
fordert die AKP-Staaten auf, den Liberalisierungsprozess und die Ausweitung einschlägiger Reformen über den Bereich des Warenhandels hinaus voranzutreiben, um die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen verstärkt zu fördern; |
9. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, Ghana nicht unangemessen unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierungsverpflichtungen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen und der so genannten „Singapur-Themen“ einzugehen; |
10. |
fordert die Europäische Union auf, sowohl den Behörden in den AKP-Staaten als auch den Privatsektor verstärkt und angemessen zu unterstützen, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären; |
12. |
weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) aufzustocken; verlangt, dass die westafrikanische Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält; |
13. |
fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass diese Mittel aus zusätzlichen Quellen und nicht nur aus einer Umschichtung der Mittel im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stammen sollten, dass sie den Prioritäten Ghanas entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen bei der Vergabe der europäischen Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird; |
14. |
fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu verbessern; |
15. |
betont, wie wichtig die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ist, die einen entscheidenden Entwicklungsfaktor darstellen; fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung des umfassenden WPA nachdrücklich auf, diesem Verfahren umfassend Rechnung zu tragen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, damit Ghana den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen kann; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung der Unternehmen: eine neue Partnerschaft (11) und fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in AKP-Staaten haben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltnormen zu erreichen; |
16. |
betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der jeweiligen Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Stellen; |
17. |
unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und den regionalen Staatengruppen, die derzeit 15 bis 25 % des Handelswerts ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration weiter zu fördern; |
18. |
begrüßt die Schaffung einer Zollunion der westafrikanischen Staatengruppe und die Bemühungen, die im Hinblick auf die Errichtung einer Währungsunion unternommen werden, insbesondere in Anbetracht der Vorteile für die Unternehmen, die sich aus einer Synchronisierung der westafrikanischen Region und dem dadurch entstehenden größeren Markt, dem stärkeren Handel und den besseren Chancen zur Nutzung von Größenvorteilen ergeben würden; |
19. |
fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen; betont, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung eine umfassende Überprüfung des Interim-WPA hinsichtlich seiner sozioökonomischen Auswirkungen einschließlich der Kosten und Folgen seiner Umsetzung durchgeführt werden muss, die Änderungen der Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen ihrer Anwendung ermöglicht; |
20. |
verlangt, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler gesundheitlicher und pflanzenschutzrechtlicher Normen und der Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus; |
21. |
fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern; |
22. |
ist der Überzeugung, dass umfassende WPA eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten; |
23. |
verweist auf die Notwendigkeit eines Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Parteien auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind; |
24. |
nimmt die großen Unterschiede in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen und Agrarförderung zur Kenntnis; stellt fest, dass, während die Europäische Union 55 Milliarden EUR pro Jahr aufwendet und die Vereinigten Staaten von Amerika 55 Milliarden USD pro Jahr aufwenden, Ghana seinen Landwirten und Herstellern landwirtschaftlicher Erzeugnisse seit den 80er Jahren keine Beihilfen gezahlt hat; |
25. |
ist der Ansicht, dass das WPA trotz des privilegierten Zugangs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Ghana zum EU-Markt ohne den Ausbau und die Modernisierung der Produktionskapazitäten durch technische und finanzielle Investitionen nicht zu einem Ausbau der Agrarerzeugung in Ghana führen würde; |
26. |
stellt fest, dass dies die Landwirte in den AKP-Staaten benachteiligt, da ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse im Vergleich zu subventionierten Erzeugnissen der Europäischen Union und der USA real teurer sind; |
27. |
unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, da sie hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen; |
28. |
stellt fest, dass Ghana Ausnahmen von den Zolltarifpositionen für Hühnerfleisch und andere Fleischarten, Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Tabak und Bier eingeräumt worden sind; |
29. |
betont, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von weiterverarbeiteten Erzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie der Landwirtschaft; |
30. |
weist darauf hin, dass das Interim-WPA bereits ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit enthält (Titel 2), das sich auf die Entwicklungszusammenarbeit, finanzpolitische Anpassung, Wettbewerbsfähigkeit auf der Angebotsseite sowie Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds bezieht und umfassend umgesetzt werden muss; betont, dass die Kapitel Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Vorschriften im Rahmen des umfassenden regionalen Abkommens dringend zum Abschluss gebracht werden müssen; fordert beide Seiten auf, sich an ihre eingegangene Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Aufträge erst dann abzuschließen, wenn die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut worden sind; |
31. |
betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über die verantwortungsvolle Staatsführung, die Transparenz politischer Organe und die Menschenrechte enthalten muss; |
32. |
weist darauf hin, dass WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollten; |
33. |
fordert die Verhandlungsparteien auf, verbindliche Regelungen in Bezug auf Investitionen, Wettbewerb und öffentliche Aufträge in das Abkommen aufzunehmen, durch die Ghana zu einem begehrten Geschäfts- und Investitionsstandort werden könnte; weist darauf hin, dass von diesen Regelungen aufgrund ihrer universellen Anwendung sowohl die Verbraucher als auch die öffentlichen Verwaltungen auf lokaler Ebene profitieren werden; |
34. |
weist darauf hin, dass das Engagement vonseiten nichtstaatlicher Akteure und anderer betroffener Interessengruppen in der ECOWAS-Region sowie eine Analyse der Auswirkungen der WPA von großer Bedeutung sind und zur Entstehung einer echten Partnerschaft beitragen können, die für die Überwachung der WPA erforderlich ist; |
35. |
fordert eine rasche Ratifizierung, damit die Partnerländer ohne unnötige Verzögerungen von dem Interim-WPA profitieren können; |
36. |
empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, maßgeschneiderten und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Anliegen Ghanas hinsichtlich der Entwicklungsaspekte des Abkommens zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom Mai 2008; |
37. |
bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 zum Abschluss zu bringen; ermutigt die Parteien, alle Maßnahmen zu ergreifen, um wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzuschließen; |
38. |
betont, dass das umfassende WPA eine Revisionsklausel und eine allgemeine Folgenabschätzung enthalten sollte, die innerhalb von drei bis fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens vorgenommen werden sollte; fordert, dass das Europäische Parlament und das Parlament Ghanas an einer Überarbeitung des Abkommens beteiligt werden; |
39. |
betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; vertritt die Auffassung, dass es dazu einer klaren Agenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten bedarf, die sich auf einen partizipatorischen Ansatz stützt; |
40. |
hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; ist der Ansicht, dass dieser Ausschuss flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte; |
41. |
besteht darauf, dass das Europäische Parlament umfassend unterrichtet und am Prozess der Übergangsverhandlungen beteiligt wird; |
42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.
(11) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.