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Document 62009CN0504

    Rechtssache C-504/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2009 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-183/07, Polen/Kommission

    ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/18


    Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2009 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-183/07, Polen/Kommission

    (Rechtssache C-504/09 P)

    2010/C 51/29

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Kružíková, E. White und K. Herrmann)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Polen, Republik Ungarn, Republik Litauen und Slowakische Republik

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-183/07 in vollem Umfang aufzuheben;

    der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Anträge auf vier Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht seine Kontrollbefugnisse überschritten und Verfahrensfehler begangen, was sich nachteilig auf die Interessen der Kommission ausgewirkt habe, zweitens habe es Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) verletzt, drittens habe es den Umfang der nach Art. 296 AEUV bestehenden Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen falsch ausgelegt, und viertens habe es einen Rechtsfehler begangen, soweit es die Art. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 und 3 Abs. 1 als von den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung nicht abtrennbar angesehen und infolgedessen die Entscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt habe.

    Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht den von der Klägerin erst im Stadium der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund, wonach die Kommission ihre Befugnisse überschritten habe, unter Verstoß gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als zulässig angesehen habe. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Entscheidung darüber, welche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts der zweite Klagegrund der Klägerin betreffe, selbst die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten.

    Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht den Umfang der Befugnisse der Kommission nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 sowie die Art und Weise ihrer Ausübung rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert.

    Im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht mit der Feststellung, die Kommission sei nicht befugt gewesen, bei der Überprüfung der ihr übermittelten Nationalen Zuteilungspläne II (im Folgenden: NZP II) anhand der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 auf die geprüften CO2-Daten aus ein und derselben Quelle (dem Community Independant Transaction Log) für alle Mitgliedstaaten in demselben Zeitraum (2005) abzustellen und ihre Entscheidung auf die für alle Mitgliedstaaten in demselben Zeitraum veröffentlichten Vorschauen zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts von 2005 bis 2010 zu stützen, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung falsch ausgelegt habe.

    Im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht, indem es der Kommission das Recht abgesprochen habe, bei der Beurteilung eines NZP II die vom jeweiligen Mitgliedstaat verwendeten Daten unberücksichtigt zu lassen und in ihrer nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 erlassenen Entscheidung, mit der sie den NZP II ablehne, eine Obergrenze für die Gesamtzahl der Zertifikate, die der Mitgliedstaat zuteilen könne, zu nennen, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 falsch ausgelegt habe, weil es deren Ziel und Gegenstand verkannt habe.

    Die nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgenommene Vorabkontrolle der NZP II solle die Erreichung des Ziels der Richtlinie ermöglichen, das darin bestehe, auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken und ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Zertifikaten zu gewährleisten. Da die Befugnis zum Erlass der Entscheidung, mit der ein NZP II abgelehnt werde, zeitlich begrenzt sei, müsse bei der Auslegung der Art und Weise, in der die Kommission ihre Kontrollbefugnisse nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 ausübe, der Zweck des Kontrollverfahrens als Ganzes berücksichtigt werden, nämlich die Sicherstellung, dass nur solche NZP II, die den Kriterien des Anhangs III, insbesondere den in den Nrn. 1 bis 3 aufgestellten Kriterien, entsprächen, endgültig werden und die Grundlage für den Erlass der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate bilden könnten.

    Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht mit der Feststellung, die Kommission hätte in der angefochtenen Entscheidung erläutern müssen, inwiefern die im NZP II der Republik Polen verwendeten Daten „weniger verlässlich“ seien, versäumt habe, den Gesamtinhalt der im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten Begründung zu berücksichtigen, und jedenfalls die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV zu weit gefasst habe.

    Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht die Voraussetzung der Trennbarkeit der Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung falsch angewandt habe, indem es festgestellt habe, dass die Nrn. 2 bis 5 der Art. 1 und 2 der Entscheidung, die die Unvereinbarkeit des NZP II mit anderen Kriterien des Anhangs III der Richtlinie als die Nrn. 1 beträfen, von Letzteren nicht abtrennbar seien. Die fehlerhafte Beurteilung durch das Gericht habe dazu geführt, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt worden sei.


    (1)  ABl. L 275, S. 32.


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