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Document 62009CA0120

    Rechtssache C-120/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Begriffe Untertagedeponie , Deponiegas und Eluat — Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien)

    ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/12


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-120/09) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ - Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien)

    2010/C 51/18

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)

    Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Umsetzung von Art. 2 Buchst. f, j und k sowie Anhang III Punkt 4 C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in wallonisches Recht — Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ — Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung der Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann

    Tenor

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es nicht für die Umsetzung der Art. 2 Buchst. f, j und k sowie von Anhang III Punkt 4 C dieser Richtlinie in Bezug auf die Region Wallonien gesorgt hat.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


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