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Document 62008CA0045

    Rechtssache C-45/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Spector Photo Group NV, Chris Van Raemdonck/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA) (Richtlinie 2003/6/EG — Insider-Geschäfte — Nutzung von Insider- Informationen — Sanktionen — Voraussetzungen)

    ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/6


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Spector Photo Group NV, Chris Van Raemdonck/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)

    (Rechtssache C-45/08) (1)

    (Richtlinie 2003/6/EG - Insider-Geschäfte - Nutzung von Insider- Informationen - Sanktionen - Voraussetzungen)

    2010/C 51/09

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van beroep te Brussel

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Spector Photo Group NV, Chris Van Raemdonck

    Beklagte: Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Brussel — Auslegung von Art. 2 und 14 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96, S. 16) und von Art. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 339, S. 70) — Nutzung von Insider-Informationen — Maximale Harmonisierung, bei der den Mitgliedstaaten kein Spielraum in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Insider-Geschäfts bleibt — Sanktionen, die verhängt werden dürfen — Voraussetzungen

    Tenor

    1.

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass eine unter Unterabs. 2 dieser Bestimmung fallende Person, die über eine Insider-Information verfügt, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert oder dies versucht, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts, diese Vermutung widerlegen zu können, eine „Nutzung [dieser Information]“ im Sinne dieser Bestimmung durch die genannte Person impliziert. Die Frage, ob diese Person gegen das Verbot von Insider-Geschäften verstoßen hat, ist im Licht der Zielsetzung der Richtlinie zu prüfen, die darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das insbesondere auf der Gewissheit beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind.

    2.

    Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 ist dahin auszulegen, dass der aus einem Insider-Geschäft resultierende Vermögensvorteil ein relevanter Gesichtspunkt für die Zumessung einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion sein kann. Die Methode für die Berechnung dieses Vermögensvorteils und insbesondere der dafür zugrunde zu legende Zeitpunkt oder Zeitraum richten sich nach dem nationalen Recht.

    3.

    Art. 14 der Richtlinie 2003/6 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat neben den in dieser Bestimmung genannten im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Geldstrafe zu verhängen, bei der Zumessung der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion nicht die Möglichkeit und/oder die Höhe einer etwaigen späteren Geldstrafe zu berücksichtigen sind.


    (1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


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