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Document 62009TN0458

    Rechtssache T-458/09: Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Slovak Telekom/Kommission

    ABl. C 11 vom 16.1.2010, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/36


    Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Slovak Telekom/Kommission

    (Rechtssache T-458/09)

    2010/C 11/67

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Slovak Telekom a. s. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Maier, L. Kjølbye und D. Geradin)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6840 der Kommission vom 3. September 2009, mit der ihr nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) aufgegeben wird, in der Sache COMP/39523 — Slovak Telekom in einem Verfahren nach Art. 82 EG Auskunft zu erteilen, und mit der für den Fall der Nichteinhaltung der Entscheidung Zwangsgelder auferlegt werden.

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

    Sie macht erstens geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße hinsichtlich der einen Zeitraum vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur EU betreffenden Auskünfte gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003. Nach Ansicht der Klägerin war die Kommission vor diesem Datum nicht befugt, auf Handlungen, die im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorgenommen wurden, EG-Recht anzuwenden; folglich sei sie nicht berechtigt, die ihr mit diesem Artikel übertragene Ermittlungsbefugnis zum Erhalt von Auskünften auszuüben, die diesen Zeitraum beträfen.

    Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte. Die Kommissionsuntersuchung der Handlungen der Klägerin, die in dem Zeitraum stattgefunden hätten, bevor EG-Recht anwendbar und von der Klägerin einzuhalten gewesen sei, könne nachteilig für die Klägerin sein.

    Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck komme und gemäß dem die Kommission befugt sei, Unternehmen zur Erteilung sämtlicher erforderlicher Auskünfte zu verpflichten. Die Kommission habe insoweit den Nachweis der erforderlichen Verbindung zwischen der geforderten Auskunft, die einen vor dem Beitritt liegenden Zeitraum betreffe, und den vorgeworfenen rechtswidrigen Handlungen im Zeitraum nach dem 1. Mai 2004 nicht erbracht. Nach Ansicht der Klägerin sind infolgedessen Auskünfte oder Unterlagen aus dem vor dem Beitritt liegenden Zeitraum für die Prüfung der Kommission, ob die Handlungen der Klägerin im Zeitraum nach dem Beitritt gemeinschaftsrechtskonform seien, nicht erforderlich.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1


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