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Document 62009TN0457
Case T-457/09: Action brought on 13 November 2009 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband v Commission
Rechtssache T-457/09: Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission
Rechtssache T-457/09: Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission
ABl. C 11 vom 16.1.2010, p. 35–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/35 |
Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission
(Rechtssache T-457/09)
2010/C 11/66
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 K(2009) 3900 endg. korr. über die staatliche Beihilfe, C-43/2008 (ex N 390/2008), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 3900 endg. korr. vom 12. Mai 2009 betreffend die staatliche Beihilfe, die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (C-43/2008 [N 390/2008]). In dieser Entscheidung ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Beihilfe in Form einer Garantie von 5 Milliarden Euro, vorbehaltlich einiger Bedingungen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.
Zur Begründung der Nichtigkeitsklage macht der Kläger, der an der WestLB AG beteiligt ist, folgende Klagegründe geltend:
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Verstoß gegen das Kollegialprinzip nach Art. 219 EG, da die angefochtene Entscheidung nicht von der Kommission als sachlich zuständigem Organ, sondern von der Kommissarin für Wettbewerb getroffen worden sei; |
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Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, da das Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsverfälschung überhaupt nicht geprüft worden sei; |
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fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. b 2. Alt. EG, da die angefochtene Entscheidung den Sachverhalt sowie Inhalt und Normstruktur dieser Vorschrift verkenne, die zwingend vorgegebene Abwägungs- bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bzw. mangelhaft durchführe, in mehrfacher Hinsicht beurteilungs- und ermessensfehlerhaft sei und unverhältnismäßige Bedingungen aufstelle; |
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Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips; |
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Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, da die angefochtene Entscheidung die WestLB AG und ihre Anteilseigner im Vergleich zu vor der Finanzkrise erlassenen Entscheidungen und in der gegenwärtigen Finanzkrise erlassenen Entscheidungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandele; |
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Verletzung von Art. 295 EG, da die Bedingung der Aufgabe der bisherigen Eigentümerstellung in das von Deutschland gewährleistete und geschützte Eigentumsrecht der Anteilseigner der WestLB AG eingreife; |
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Verletzung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1), der für einen derartigen Eingriff keine materiellrechtliche, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage darstelle; |
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Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).