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Document 62009TN0409
Case T-409/09: Action brought on 5 October 2009 — Evropaïki Dynamiki v Commission
Rechtssache T-409/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
Rechtssache T-409/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
ABl. C 11 vom 16.1.2010, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/27 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-409/09)
2010/C 11/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Kommission zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 200 000 Euro entsprechend ihrem Bruttogewinn (50 % des Auftragswerts) zu zahlen; |
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die Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 100 000 Euro entsprechend dem Schaden zu zahlen, der infolge der entgangenen Chance zur Auftragsausführung entstanden ist; |
— |
der Kommission die Prozesskosten der Klägerin und die übrigen dieser im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache erhebt die Klägerin eine Klage wegen außervertraglicher Haftung für die Schäden, die ihr infolge der Entscheidung der Kommission vom 15. September 2004 entstanden sein sollen, mit der ihr Gebot für die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung FISH/2004/021 zur Beschaffung von Computern und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die Informationssysteme der Generaldirektion Fischerei (1) zurückgewiesen und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde. Mit Urteil vom 10. September 2008 (2) stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die Kommission beim Erlass der vorgenannten Entscheidung ihrer Begründungspflicht nach Art. 100 der Haushaltsordnung (3) und Art. 149 der Durchführungsbestimmungen nicht nachgekommen sei. Zu den anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen traf das Gericht keine Entscheidung.
Die Klägerin führt zur Begründung ihres Vorbringens aus, dass das Gericht mit dem vorgenannten Urteil anerkannt habe, dass der Bewertungsausschuss Vergabe- und Auswahlkriterien verwechselt und ihr Angebot bei dessen Zurückweisung fehlerhaft bewertet habe.
Darüber hinaus sei es in dem betreffenden Vergabeverfahren zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen, die in der Rechtssache T-465/04 geltend gemacht worden seien, die aber vom Gericht nicht geprüft worden seien und zu denen dieses auch nicht Stellung genommen habe. Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs und den Grundsatz einer guten und sorgfältigen Verwaltung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Unter solchen Umständen liege in der Verletzung von Gemeinschaftsrecht ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß.
Da das Gericht die Entscheidung für nichtig erklärt habe, nachdem der auf der Grundlage der für nichtig erklärten Entscheidung vergebene Auftrag vollständig ausgeführt worden sei, verlangt die Klägerin Entschädigung dafür, dass der Vertrag nicht an sie vergeben worden und ihr eine Chance entgangen sei.
(1) ABl. 2004/S 73-061407.
(2) Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-465/04, Slg. 2008, II-154.
(3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).