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Document 62008CA0495

Rechtssache C-495/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten — Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, ein Projekt keiner Prüfung zu unterziehen)

ABl. C 11 vom 16.1.2010, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-495/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, ein Projekt keiner Prüfung zu unterziehen)

2010/C 11/07

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Seeboruth, H. Walker und Barrister J. Maurici)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, ein Projekt keiner Prüfung zu unterziehen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht dafür gesorgt hat, dass für die vor dem 15. November 2000 in Wales gestellten Anträge auf Überprüfung der Rohstoffplanung (Review of Mineral Planning) die Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 dieser Richtlinie gelten.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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