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Document 62008CA0154

    Rechtssache C-154/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 2 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 — Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Steuerpflichtige — Tätigkeiten oder Umsätze der Registradores de la propiedad — Wirtschaftliche Tätigkeiten — Selbständig ausgeübte Tätigkeit — Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig werden — Einem nationalen Gericht zuzurechnender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht)

    ABl. C 11 vom 16.1.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/2


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-154/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 - Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Steuerpflichtige - Tätigkeiten oder Umsätze der „Registradores de la propiedad“ - Wirtschaftliche Tätigkeiten - Selbständig ausgeübte Tätigkeit - Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig werden - Einem nationalen Gericht zuzurechnender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht)

    2010/C 11/03

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und F. Jimeno Fernández)

    Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J.M. Rodríguez Cárcamo)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerpflichtige — Tätigkeiten oder Umsätze der „Registradores de la propiedad“ (Grundbuchführer)

    Tenor

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass es die Leistungen, die die „Registradores de la propiedad“ in ihrer Eigenschaft als Steuereinzugsbehörde für den Grundbuchbezirk („oficina liquidadora de distrito hipotecario“) für eine Autonome Gemeinschaft erbringen, als nicht mehrwertsteuerpflichtig ansieht.

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


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