EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009AE0329

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

ABl. C 218 vom 11.9.2009, p. 15–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/15


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“

KOM(2008) 311 endg. — 2008/0098 (COD)

2009/C 218/03

Der Rat beschloss am 1. Juli 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 3. Februar 2009 an. Berichterstatter war Herr GRASSO.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 451. Plenartagung am 25./26. Februar 2009 (Sitzung vom 25. Februar) mit 114 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA ist davon überzeugt, dass die uneingeschränkte Anwendung des im Vertrag verankerten und durch den im Juli 2008 verabschiedeten gemeinsamen Rechtsrahmen sowie die sukzessiven sektorspezifischen Regelungen vervollständigten Grundsatzes des freien Warenverkehrs sichergestellt werden muss, damit die in einem Mitgliedstaat legal auf den Markt gebrachten Produkte auch ohne Probleme im gesamten Unionsgebiet vermarktet werden können, und zwar mit den entsprechenden Garantien im Bereich Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz über den gesamten Produktlebenszyklus von der Konzipierung bis zur Entsorgung.

1.2

Der EWSA unterstützt die Initiative der Kommission, die in der Bauprodukte-Richtlinie 89/106/EWG enthaltenen Vorschriften zu überarbeiten, um sie an die heutigen Anforderungen anzupassen, die Inhalte zu aktualisieren und einen sicheren und eindeutigen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen.

1.3

Der EWSA ist davon überzeugt, dass bereits von der Konzipierung an die Qualität des Ökosystems bei allen Bedingungen in puncto Typologie und Morphologie der Baukomplexe und/ oder der Baueinheiten unbedingt berücksichtigt werden muss. Das bedeutet, die verfügbaren natürlichen Ressourcen sparsam einzusetzen, die Wohnverhältnisse der Bürger zu verbessern und mehr Verantwortlichkeit bei den Vorgängen, Verfahren und Techniken zu erlangen, um die Anforderungen an die Qualität und die Sicherheit der Arbeitnehmer und Endverbraucher zu erfüllen.

1.4

Nach Ansicht des EWSA muss das europäische Normungssystem für Bauprodukte durch eine entsprechende Unterstützung der Normungsgremien und durch die Berücksichtigung der Aspekte Arbeitssicherheit, Produktnutzung und Abbruch/Entsorgung bei den Normen gestärkt werden.

1.5

Der EWSA ist der Auffassung, dass sich die Fachleute, die Bauunternehmen und die Nutzer das außerordentliche Potenzial der innovativen Bauprodukte hinsichtlich der Reduzierung der negativen Auswirkungen des Klimawandels und hinsichtlich der Wohnqualität zu Eigen machen müssen, um einen konkreten und wirksamen Beitrag zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung leisten zu können.

1.6

Der EWSA bekräftigt, dass der freie Warenverkehr die wesentliche Antriebskraft des Wettbewerbs und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des europäischen Binnenmarktes bilden muss, und dass die Stärkung und Aktualisierung der Bedingungen für die Vermarktung unschädlicher und sicherer Produkte eine Qualitätsgarantie für die europäischen Bürger und für die im Baugewerbe tätigen Akteure zu sein hat.

1.7

Nach Auffassung des EWSA muss für die Vermarktung und die Herstellung von Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt (EWR) ein harmonisierter europäischer Rechtsrahmen gewährleistet werden.

1.8

Der EWSA hält es für sehr wichtig, dass die CE-Kennzeichnung wieder glaubwürdig und die Qualität des Akkreditierungssystems der notifizierten Stellen verbessert wird. Es ist zweckmäßig, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, der die Kohärenz, die Vergleichbarkeit und die Koordinierung im dezentralisierten System, die Effektivität und die Wirksamkeit der Marktüberwachung sowie eindeutige und vereinfachte Definitionen und Verfahren gewährleistet.

1.9

Der EWSA empfiehlt, angemessene Finanzmittel zur Unterstützung gemeinschaftlicher Bildungs- und Informationsprogramme vorzusehen, die an alle beteiligten öffentlichen und privaten Akteure - insbesondere mit Kampagnen für die Schulung der Wissensvermittler – gerichtet sind, sowie ein Programm zur Begleitung und Überwachung der Anwendung zu entwickeln.

1.10

Der EWSA hält Vorschriften für Verfahren mit dem Ziel der Vereinfachung für wesentlich, und zwar insbesondere in Bezug auf einen vereinfachten Zugang von KMU und Kleinstunternehmen zum CE-Kennzeichnungssystem und durch die Nutzung von SOLVIT (1) bei den Produktinfostellen, um die Problemlösung zu erleichtern

1.11

Nach Auffassung des EWSA wäre es zweckmäßig, die neuen Vorschriften und die technischen Anhänge um einen technischen Leitfaden über die Entwicklung von Basisanforderungen an Arbeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von umweltfreundlichen Rohstoffen und Sekundärbaustoffen und an innovative Produkte zu ergänzen.

1.12

Der EWSA bekräftigt, dass es notwendig ist, das gemeinschaftliche Schnellwarnsystem für Produktsicherheit (RAPEX) auf den Bauproduktsektor anzuwenden, und hält es für wichtig, dass die aufgedeckten Fälle von Verstößen und betrügerischen Handlungen im EU-Amtsblatt sowie auf einem europäischen Webportal für Bauprodukte veröffentlicht werden.

1.13

Der EWSA vertritt den Standpunkt, dass die Fristen für eine vollständige und wirksame Umsetzung der Verordnung zu eng gesteckt sind und auch unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Informationsbedarfs zur Bewältigung der geforderten Veränderungen bewertet werden müssen.

1.14

Schließlich spricht sich der EWSA dafür aus, dass die Kommission dem Parlament, dem Rat und dem EWSA alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegt, der ein gesondertes Kapitel über die auf die Bauprodukte anzuwendenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie die in diesem Bereich aufgedeckten Verstöße und Betrugsfälle enthält.

2.   Einführung

2.1   Im europäischen Baugewerbe, das rund 10 % des gemeinschaftlichen BIP erwirtschaftet, sind ca. 7 % aller Arbeitskräfte der Gemeinschaft beschäftigt; über 65 000 Unternehmen sind im Bereich der Bauprodukte tätig, von denen rund 92 % KMU und Kleinstunternehmen sind.

2.2   Eine erhebliche Anzahl von Bauprodukten ist Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Je nach Sektor beträgt der Anteil zwischen 15 % und 25 % der gesamten Baubranche.

2.3   Die Bauprodukte können auf dem Markt des EWR (2) nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. D.h. die Qualität der Bauprodukte sollte während des gesamten Lebenszyklus des Fertigerzeugnisses, in dem diese Materialien eingebracht werden, dem angegebenen Tauglichkeitsniveau entsprechen, insbesondere mit Blick auf die wesentlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Aspekte: mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz, Sicherheit bei der Verwendung, Lärmschutz, Energieeinsparung und Wärmedämmung.

2.3.1   Folglich sollten die Kompatibilität und die Beständigkeit der Bauprodukte angemessen berücksichtigt werden, insbesondere wenn umfangreiche Investitionen für die Erneuerung des Gebäudebestands zur Gewährleistung der Energieeffizienz erforderlich sind.

2.4   Der EWSA ist überzeugt, dass „der freie Warenverkehr einer der wichtigsten Motoren für die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des europäischen Binnenmarktes ist und dass die Konkretisierung und Modernisierung der Bedingungen für die Vermarktung sicherer Qualitätsprodukte für die Verbraucher, die Unternehmen und die Unionsbürger von zentraler Bedeutung sind“ (3).

2.5   Heute sind mehr als 300 Bauproduktfamilien Gegenstand des CE-Kennzeichnungssystems; seit dem Jahr 2000 hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) über 380 harmonisierte europäische Normen (4) eingeführt, während im gleichen Zeitraum über 1 100 Europäische Technische Bewertungen für spezifische Produkte ausgestellt wurden, die die Anbringung einer CE-Kennzeichnung anstelle von harmonisierten Normen ermöglichen.

2.6   Wenn das außerordentliche Potenzial der innovativen Bauprodukte hinsichtlich der Reduzierung der negativen Auswirkungen des Klimawandels, der Steigerung der Energieeffizienz und hinsichtlich der Wohnqualität von den Akteuren und Nutzern anerkannt und gewürdigt wird, dann kann nach Auffassung des EWSA ein konkreter und wirksamer Beitrag zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz geleistet werden (5).

2.7   Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller ihre Herstellungsprozesse rechtzeitig an die vorgeschriebenen Bestimmungen anpassen. Die Verpflichtung zur Nutzung einer gemeinsamen Fachsprache bei der Bewertung der Produktleistung sowohl hinsichtlich der Minderung der CO2-Emissionen bei der Herstellung als auch hinsichtlich der Innenraumhygiene kann in Bezug auf die Gebäudequalität zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Herstellern, ihren Kunden und den Behörden beitragen.

2.8   Ein einfacher und solider Regelungsrahmen ist für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie für die Entwicklung und die Beschäftigung ausschlaggebend: Die Vereinfachung des Regelungsumfelds ist unerlässlich, um die Innovation voranzubringen und den sich aus den rechtlichen Verpflichtungen ergebenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren, und um das Gesamtvolumen des gemeinschaftlichen Acquis zu mindern und den Übergang zu flexibleren rechtlichen Ansätzen zu fördern.

2.9   Zur Gewährleistung guter Produkteigenschaften und -merkmale gehören nach Auffassung des EWSA auch die Fähigkeit und die Notwendigkeit, die potenziellen Kosten der Planung und Ausführung von Projekten und vor allem der Verwaltung und Instandhaltung vorauszusehen.

2.10   Der EWSA bekräftigt, was er in einer vorherigen Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hat: „Eine bessere Rechtsetzung [hängt] eng mit der Durchführung und Durchsetzung des Rechts zusammen […]: Ein Gesetz ist gut, wenn es durchsetzbar ist und auch durchgesetzt wird. [Die Schwierigkeiten sind] auf die unterschiedlichen Rechtskulturen und Zuständigkeiten sowie auf eine unterschiedlich starke Einbindung in die effiziente Durchführung des EU-Rechts in der Union zurückzuführen […]“ (6).

2.11   Folglich begrüßt der EWSA nachdrücklich, dass diese Richtlinie im Wege einer Verordnung (Bauprodukte-Verordnung) überarbeitet wird, um die Risiken von Diskrepanzen bei der Anwendung und Auslegung zu vermeiden, die Lasten zu reduzieren und den Anwendungsrahmen zu vereinfachen.

2.12   Der EWSA bekräftigt, dass es wichtig ist „Sicherheit, Transparenz und Effizienz im Handel durch die Beseitigung von Mehrfachkontrollen und -untersuchungen sowie die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher, Bürger und Unternehmen zu gewährleisten und die aktive und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Bereiche Produktsicherheit mittels Koordinierung und verstärkter Marktüberwachung zu garantieren“ (7).

3.   Der Vorschlag der Kommission

3.1

Ziel der Bauprodukte-Verordnung ist es, durch folgende Maßnahmen zuverlässige und genaue Informationen über die Leistung der Bauprodukte auf dem gesamten europäischen Binnenmarkt des EWR zu gewährleisten:

Einführung einer gemeinsamen Fachsprache,

Festlegung von Zielen, Konzepten und genauen Regeln zur Bestimmung der Verpflichtungen aller Wirtschaftsakteure,

Erstellung einer Leistungserklärung für Produkte mit einer CE-Kennzeichnung, für die allein der Hersteller bzw. Importeur verantwortlich ist,

Stärkung der Glaubwürdigkeit der Normen, auch im Hinblick auf die Errichtung von Technischen Bewertungsstellen,

Vereinfachung der Verfahren und Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen,

Festlegung strengerer Kriterien für die notifizierten Stellen unter Aufsicht einer von den Mitgliedstaaten benannten notifizierenden Behörde,

Stärkung der Marktüberwachung durch die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der EWSA begrüßt die Initiative, die gemeinschaftlichen Vorschriften in diesem Bereich anzupassen, die Inhalte zu aktualisieren und einen eindeutigen, klaren, transparenten und ausgewogenen europäischen Rechts- und Regelungsrahmen für alle öffentlichen und privaten Akteure des europäischen Binnenmarktes festzulegen, und zwar mit einer gemeinsamen Fachsprache, harmonisierten technischen Spezifikationen (harmonisierte Europäische Normen (hEN) und Europäische Beurteilungsdokumente) und Basisanforderungen an Bauwerke und unter voller Berücksichtigung der Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, des Rechts der Bürger auf Gesundheit, der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und der Vereinfachung der Verfahren für die KMU.

4.2

Die Kommission bezeichnet den Bausektor zwar als einen europäischen Leitmarkt, weist jedoch auch darauf hin, dass „nicht nur auf europäischer, sondern insbesondere auf nationaler Ebene […] die Vorschriften für die Bauwirtschaft unzureichend aufeinander abgestimmt [sind]. Dies führt zusammen mit einer vorwiegend lokal ausgerichteten Unternehmensstruktur zu beträchtlichen Verwaltungslasten und zu einer starken Fragmentierung des Marktes für nachhaltiges Bauen“ (8).

4.3

Nach Auffassung des EWSA sollten bei der Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie und ihrer Umwandlung in die Bauprodukte-Verordnung insbesondere folgende wesentliche Parameter berücksichtigt werden:

Transparenz, Vereinfachung, Zuverlässigkeit, Rechtssicherheit und technische Sicherheit, einheitliche Definitionen, Verständlichkeit für die Zielgruppen in der Gemeinschaft, d.h. die Zwischen- oder Endverbraucher der Bauprodukte, Käufer bzw. Verkäufer, Ingenieure, Architekten und Konstrukteure, öffentliche oder private Vertragspartner sowie die öffentliche Verwaltung;

eine gemeinsame Fachsprache, die auf harmonisierten Normen und europäischen technischen Bewertungen beruht und verständlich, klar und benutzerfreundlich ist, sowohl für die im Bausektor tätigen Akteure als auch für die einzelnen Bürger und ihre Wohnanforderungen in puncto Komfort, Gesundheit, Energie- und Umwelteffizienz, Lebensqualität, Hygiene und Sicherheit;

Kohärenz mit den anderen Zielen und den anderen Politikbereichen der EU, insbesondere in Bezug auf das allgemeine Prinzip der Vorsorge, das im Vertrag festgelegt und in verschiedenen internationalen Abkommen sowie im Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der WTO (SPS-Übereinkommen) angenommen wurde und auf das man sich berufen kann, wenn potenzielle Gefahren eines Phänomens, Produkts oder Verfahrens durch eine objektive wissenschaftliche Bewertung ermittelt wurden - insbesondere in Bezug auf den Rechtsrahmen für chemische Stoffe (REACH) (9), die allgemeine Produktsicherheit (10) und die Haftung für Produkte, um einen hohen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt zu gewährleisten (11);

Kommunikation, Information und Schulung in Bezug auf die Rechte und Pflichten aller beteiligten gemeinschaftlichen Akteure und eine deutliche Identifizierung der Produktinfostellen, die für die Beilegung von Streitigkeiten auch auf die SOLVIT-Verfahren zurückgreifen sollten, um den Unternehmen - insbesondere den KMU - und den Zwischen- und Endverbrauchern außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu ermöglichen;

Beseitigung des übermäßigen bürokratischen Aufwands und der damit einhergehenden Belastungen, insbesondere für kleine und schwächere Akteure wie z.B. die Zwischen- und Endverbraucher, die KMU und die einzelnen Bürger, da die Verpflichtungen für die wirtschaftlichen Akteure gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen und nicht mit kostspieligen bürokratischen und administrativen Belastungen verbunden sein dürfen;

Entwicklung und Verbreitung einer Kultur des nachhaltigen, gesunden und sicheren Bauens, die sich auf die Projektforschung und die Überprüfung der Bautechniken, die Fertigung, Inverkehrbringung und Verwendung besserer Baumaterialien sowie neue Gebäudestrukturlösungen erstreckt, wobei alle Akteure von den Schulen über die technischen Berufsbildungseinrichtungen bis hin zu den Universitäten Verantwortung tragen;

Unterstützung der europäischen Normungsgremien mit klaren, transparenten und in ihrer Zielsetzung voll eingehaltenen Mandaten sowie einer auf alle entsprechenden Zielgruppen ausgeweiteten Repräsentativität, um das Verfahren für die Ausarbeitung von technischen Normen für Bauprodukte effizienter zu gestalten;

Stärkung der Marktüberwachungssysteme und Veröffentlichung sowohl der Verstöße als auch der Zuwiderhandelnden. Dazu gehört: die Verbesserung und Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme, die spezifische Anwendung des RAPEX-Systems (12) auf die Bauproduktbranche, die Veröffentlichung von Verstößen und betrügerischen Handlungen über ein EU-Internetportal und im Amtsblatt, sowie ein speziell diesem Bereich gewidmetes Kapitel in einem zweijährlichen Bericht über die Anwendung der neuen Verordnung, der dem Parlament, dem Rat und dem EWSA zu unterbreiten ist.

4.4

Der EWSA schließt sich der Einschätzung an, dass die Qualität des Akkreditierungssystems der notifizierten Stellen verbessert werden muss und dass strengere Kriterien für die Benennung, Verwaltung und Überwachung dieser Stellen im Einklang mit den einschlägigen allgemeinen Vorschriften gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 festgelegt werden müssen.

4.5

Angesichts der zunehmenden Globalisierung muss das Marktüberwachungssystem einen gemeinsamen Rechtsrahmen für eine wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften auf dem gesamten Gebiet der EU gewährleisten: die Mitgliedstaaten müssen angemessene Ressourcen für die Erfüllung der betreffenden Aufgaben bereitstellen. In jedem Fall muss die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Beschwerdestelle zu benennen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, explizit festgeschrieben werden.

4.6

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass eine klare und eindeutige Zuweisung der Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure gegeben sein muss, um die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Bautoffe über den gesamten Produktlebenszyklus, die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - insbesondere für die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Endnutzer - sowie den integrierten Umweltschutz für Wohn- und Nutzbereiche generell.

4.7

Wichtig ist die Wiederherstellung des Vertrauens in Konformitätskennzeichnungen. Der immanente Wert der CE-Kennzeichnung muss wiederhergestellt werden, und es müssen bessere Möglichkeiten geschaffen werden, Verstöße in diesem Bereich zu ahnden und den rechtlichen Schutz der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten. Der Ausschuss unterstreicht, dass die Umstellung auf die neue Regelung für die CE-Kennzeichnung Belastungen für die Unternehmen mit sich bringen und beträchtliche Anlaufinvestitionen der Behörden in die Normungs- und Überwachungsinfrastrukturen erfordern wird, insbesondere um die notifizierten Stellen auf ein sehr hohes Niveau anzuheben.

4.8

Nach Auffassung des EWSA muss die Stärkung des europäischen Normungssystems für Bauprodukte mit einer verstärkten Unterstützung für die Ausarbeitung und Anwendung internationaler Standards einhergehen, um den Zugang zu den Märkten und zum Welthandel zu erleichtern und eine globale Dimension der Märkte für Baustoffe zu gewährleisten.

4.9

Aufgrund des Informationsbedarfs in der Fläche und in der Tiefe sowie wegen des Zeitbedarfs für die Anpassung an die veränderten Methoden, Verfahren und Vorgehensweisen für den Übergang von der Bauprodukte-Richtlinie auf die Bauprodukte-Verordnung empfiehlt der EWSA, angemessenere Umsetzungsfristen als die vorgeschlagenen zu wählen.

4.10

Nach Auffassung des EWSA ist es wichtig, angemessene Finanzmittel vorzusehen, um gemeinschaftliche Programme für Aus- und Weiterbildung und Information sowie zur Begleitung und Überwachung der Anwendung der Verordnung zu unterstützen, die sich an alle öffentlichen und privaten Akteure richten.

4.11

Der EWSA empfiehlt, dass die neuen Normen und technischen Anhänge durch technische Leitfäden für die Entwicklung der Basisanforderungen an Bauwerke (basic works requirements) ergänzt werden sollten, um:

eine Orientierungshilfe für die künftige Ausarbeitung der Normungsaufträge in diesem Bereich zu geben, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von umweltfreundlichen Rohstoffen und Sekundärbaustoffen, und

eine größere Flexibilität bei den Verfahrenszeiträumen mittels der Europäischen Technischen Bewertung für innovative Produkte sowie die Aufgabe und die Benennung der verschiedenen im Vorschlag genannten Stellen und Organisationen zu gewährleisten.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Der Vorschlag sollte zwei zusätzliche Kapitel zu folgenden Themen enthalten:

Kommunikation, Information und Aus- und Weiterbildung zwecks Entwicklung und Verbreitung einer nachhaltigen Baukultur, sowie

Energieeinsparung, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie Gesundheit, Hygiene und Sicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus von der Konzipierung bis zur Entsorgung; die grundlegenden Anforderungen sind in Anhang I enthalten, müssten nach Auffassung des EWSA jedoch im Text der Verordnung selbst explizit aufgeführt werden.

5.1.1   Die Verpflichtung zur Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsanforderungen ist von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit den Risiken bei der Verwendung von Recyclingmaterial, das radioaktiv belastet ist (13) und/oder gefährliche toxische Substanzen enthält; einmal in Gebäude oder Bauwerke eingebaut, ist es für die Menschen, die dort leben oder über längere Zeit mit diesen Stoffen in Berührung kommen, so gesundheitsgefährdend und schädlich, dass sie schwerste bleibende Gesundheitsschäden davontragen können.

5.2   Was die Begriffsbestimmungen (Artikel 2) angeht, sind nach Auffassung des EWSA die vorgeschlagenen Rahmenbedingungen für die „Bereitstellung auf dem Markt“  (14), zu denen er sich bereits geäußert hat (15), von besonderer Relevanz. Dabei müssen Widersprüche mit anderen Regelwerken vermieden werden, aber auch entsprechende Ergänzungen bezüglich der - insbesondere für die KMU relevanten - Definitionen für nicht serienmäßige Bauprodukte, für komplexe vorentworfene oder vorgefertigte Bausätze sowie für innovative Produkte vorgenommen werden. In der Definition für „harmonisierte technische Spezifikationen“ sollte hingegen nicht auf die Europäischen Bewertungsdokumente, sondern auf die ETB (16) verwiesen werden.

5.3   Hinsichtlich der Leistungserklärung vertritt der EWSA die Auffassung, dass - sobald ein Produkt in Verkehr gebracht wird und die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieses Produkts erfüllt, um den Basisanforderungen an Bauwerke zu entsprechen - die Leistungserklärung obligatorisch und vollständig sein muss und nicht auf die nationalen Standards beschränkt sein darf. Dafür kommt auch die Verwendung von elektronischen Mitteln oder von für die Kunden zugänglichen Websites in Frage.

5.3.1   Nach Auffassung des EWSA muss eine Leistungserklärung abgegeben werden, wenn für das betreffende Produkt eine harmonisierte Norm oder ein Europäisches Technisches Bewertungsdokument gilt (17).

5.4   Der Zweck der harmonisierten Normen, die vom CEN auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Kommission erstellt werden, muss für das betreffende Produkt bzw. die betreffende Produktfamilie explizit und klar definiert werden, wobei die abgedeckten Verwendungsmöglichkeiten anzugeben sind: die harmonisierten Normen müssen in allen Punkten dem Normungsauftrag entsprechen.

5.5   Der EWSA hält die vorgesehene Regelung für vereinfachte Verfahren im Rahmen eines eindeutigen Engagements für die Vereinfachung für wesentlich, um insbesondere den KMU und Kleinstunternehmen einen vereinfachten Zugang zur CE-Kennzeichnung zu ermöglichen. Bei diesen Verfahren muss jedoch hinsichtlich der Anforderungen in puncto Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz ein gleichwertiges Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet werden.

5.6   Der EWSA unterstreicht die Wichtigkeit der Bestimmungen von Artikel 46, insbesondere im Hinblick auf die Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer: Angesichts der hohen Schadensquote in diesem Sektor aufgrund der Verwendung ungeeigneter Materialien oder der falschen Verwendung von Materialien, muss als Präventivmaßnahme eine Bewertung der betreffenden Produkte über deren gesamten Lebenszyklus vorgenommen werden, bei der sämtliche in der vorgeschlagenen Verordnung enthaltenen Anforderungen zu berücksichtigen sind.

5.7   Nach Auffassung des EWSA müssen die Übergangsbestimmungen in Artikel 53 geändert werden, nach denen der 1. Juli 2011 als Frist für den Übergang von der Bauprodukte-Richtlinie auf die künftige Bauprodukte-Verordnung festgesetzt ist; aufgrund des hohen Informations-, Schulungs- und Umstellungsbedarfs wie auch wegen des Zeitbedarfs für die Anpassung an die vorgesehenen Änderungen der Methodik und der Verfahren müssen angemessenere Übergangszeiträume eingeräumt werden.

5.8   Was die in Artikel 51 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen technischen Aktualisierungen angeht, weist der Ausschuss nochmals wie bereits in seiner diesbezüglichen Stellungnahme (18) darauf hin, „dass die Komitologieverfahren für die Bürgerinnen und Bürger der Union möglichst transparent und verständlich sein müssen, insbesondere für diejenigen, die durch die Rechtsakte unmittelbar betroffen sind“.

Brüssel, den 25. Februar 2009

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  http://ec.europa.eu/solvit/

(2)  EWR: Europäischer Wirtschaftsraum.

(3)  ABl. C 120 vom 16.5.2008.

(4)  CEN: http://nan.brrc.be/docs_public/other/cpd_standards_20080730.pdf; und ABl. C 304 vom 13.12.2006.

(5)  ABl. C 162 vom 25.6.2008.

(6)  ABl. C 24 vom 31.1.2006.

(7)  Siehe Fußnote 3.

(8)  KOM(2007) 860 endg. vom 21.12.2007, Mitteilung zum Thema „Eine Leitmarktinitiative für Europa“, S. 6.

(9)  Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006.

(10)  Richtlinie 2001/95/EWG vom 3.12.2001 über die allgemeine Produktsicherheit.

(11)  Richtlinie 85/374/EWG vom 25.7.1985 über die Haftung für fehlerhafte Produkte.

(12)  RAPEX: Schnellwarnsystem für Produktsicherheit.

(13)  ABl. C 241 vom 7.10.2002.

(14)  Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.

(15)  ABl. C 120 vom 16.5.2008.

(16)  Europäische Technische Bewertungen.

(17)  Der Text von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) sollte deshalb bis Ende des Absatzes gestrichen werden.

(18)  ABl. C 224 vom 30.8.2008.


Top