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Document 52009XX0718(01)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf der Sitzung vom 30. November 2007 , zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/A.37.792 — Microsoft (1) — Berichterstatter: Spanien

    ABl. C 166 vom 18.7.2009, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 166/14


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf der Sitzung vom 30. November 2007, zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/A.37.792 — Microsoft (1)

    Berichterstatter: Spanien

    2009/C 166/05

    1.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die WSPP-Preisgrundsätze der Logik der Entscheidung vom 24. März 2004 in der Sache COMP/C-3/37.792 angemessen Rechnung tragen und infolgedessen für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung zur Bewertung der Angemessenheit der Vergütungsregelungen von Microsoft zugrunde gelegt werden können.

    2.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Auslegung der drei den WSPP-Grundsätzen zugrunde liegenden Kriterien (d. h. schöpferischer Anteil von Microsoft, Innovation und Vergleich mit ähnlichen Technologien) in der Entscheidung den Wert der Interoperabilitätsinformationen von Microsoft für die Nutzer angemessen widerspiegelt und der „strategische Wert“ der Marktmacht von Microsoft auf dem Markt für Client-PC-Betriebssysteme oder dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme nicht einfließt.

    3.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vergütungsregelungen von Microsoft für „No Patent“-Vereinbarungen vor dem 22. Oktober 2007 nicht angemessen im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a der Entscheidung vom 24. März 2004 in der Sache COMP/C-3/37.792 waren.

    4.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die endgültige Höhe des gegen Microsoft Corporation wegen Nichterfüllung von Artikel 5 Buchstabe a der Entscheidung vom 24. März 2004 verhängten Zwangsgelds festsetzen kann.

    5.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission bezüglich des in der Entscheidung genannten „relevanten Zeitraums“ der Nichterfüllung.

    6.

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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