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Document 62008TN0363

    Rechtssache T-363/08: Klage, eingereicht am 29. August 2008 — 2nine/HABM — Pacific Sunwear of California (nollie)

    ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/47


    Klage, eingereicht am 29. August 2008 — 2nine/HABM — Pacific Sunwear of California (nollie)

    (Rechtssache T-363/08)

    (2008/C 272/91)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: 2nine Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmer, Solicitor)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pacific Sunwear of California, Inc. (Anaheim, USA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juni 2008 in der Sache R 1590/2007-2 aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

    weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „nollie“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 11, 14, 18, 20, 25 und 26 — Anmeldung Nr. 4 602 017.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Eintragung Nr. 839 740 der Wortmarke „NOLI“ für Waren in den Klassen 3, 18, 24 und 25; Eintragung Nr. 2 361 525 der Wortmarke „NOLI“ für Waren in den Klassen 3, 18, 24 und 25 im Vereinigten Königreich.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht festgestellt habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich aller streitigen Waren bestehe; Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer es unterlassen oder versäumt habe, die vorgetragenen Tatsachen, Beweise und Argumente ordnungsgemäß zu berücksichtigen.


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