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Document 62008TN0357
Case T-357/08: Action brought on 1 September 2008 — L'Oréal v OHIM — Allergan (BOTOCYL)
Rechtssache T-357/08: Klage, eingereicht am 1. September 2008 — L'Oréal SA/HABM — Allergan (BOTOCYL)
Rechtssache T-357/08: Klage, eingereicht am 1. September 2008 — L'Oréal SA/HABM — Allergan (BOTOCYL)
ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 44–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/44 |
Klage, eingereicht am 1. September 2008 — L'Oréal SA/HABM — Allergan (BOTOCYL)
(Rechtssache T-357/08)
(2008/C 272/87)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: L'Oréal SA (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Mühlendahl und J. Pagenberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allergan, Inc. (Irvine, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juni 2008 in der Sache R 865/2007-1 aufzuheben; |
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die Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung der Beklagten vom 4. April 2007 in der Sache 1120 C abzuweisen; |
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der Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen; |
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der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Prozess beitritt, die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BOTOCYL“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 782 282
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 015 832 „BOTOX“ für Waren der Klasse 5; Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 575 371 „BOTOX“ für Waren der Klasse 5; Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 923 986 „BOTOX“ für Waren der Klassen 5 und 16; Gemeinschaftswortmarke Nr. 1 999 481 „BOTOX“ für Waren der Klasse 5; verschiedene Eintragungen der Marke „BOTOX“ in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da es keinen Beweis dafür gebe, dass die älteren Marken zum relevanten Zeitpunkt bekannt gewesen seien, da die kollidierenden Marken nicht ausreichend ähnlich seien, da außerdem kein Beweis dafür vorliege, dass die Benutzung der Anmeldegemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der älteren Marken beeinträchtigten würde und es nicht bewiesen sei, dass die Klägerin ohne rechtfertigenden Grund gehandelt habe, als sie begonnen habe, die angemeldete Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, zu benutzen; Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei.