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Document 62008TN0259
Case T-259/08: Action brought on 2 July 2008 — Global Digital Disc v Commission
Rechtssache T-259/08: Klage, eingereicht am 2. Juli 2008 — Global Digital Disc/Kommission
Rechtssache T-259/08: Klage, eingereicht am 2. Juli 2008 — Global Digital Disc/Kommission
ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/27 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2008 — Global Digital Disc/Kommission
(Rechtssache T-259/08)
(2008/C 272/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Global Digital Disc GmbH & Co. KG (Ottendorf-Okrilla, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 8 025 495,25 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen; |
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den ab dem 1. Januar 2008 entstandenen und noch entstehenden Schaden nebst Zinsen zu ersetzen; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission keine vorläufigen und endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia verhängte und das Antidumpingverfahren betreffend diese Einfuhren mit Beschluss vom 3. November 2006 (1) einstellte.
Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das CD-Rs und DVD-Rs produziert.
In der Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass das administrative und normative Verhalten der Beklagten während, bis zum und nach Abschluss des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia in mehrfacher, hinreichend qualifizierter Weise vorrangige, im Antidumpingrecht geltende Normen, die der Klägerin Rechte verleihen sollen, verletze. Sie trägt ferner vor, dass diese hinreichend qualifizierten Rechtsverletzungen seitens der Kommission zu einem erheblichen Schaden der Klägerin geführt haben sollen. Schließlich wird geltend gemacht, dass zwischen den qualifizierten Rechtsverletzungen und dem bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Schaden ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehe.
(1) Beschluss der Kommission vom 3. November 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs (CD-R) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia (ABl. L 305, S. 15).