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Document 62008CN0362

    Rechtssache C-362/08 P: Rechtsmittel des Internationalen Hilfsfonds eV gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache T-141/05, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 7. August 2008

    ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/11


    Rechtsmittel des Internationalen Hilfsfonds eV gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache T-141/05, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 7. August 2008

    (Rechtssache C-362/08 P)

    (2008/C 272/20)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Internationaler Hilfsfonds eV (Prozessbevollmächtigter: H. Kaltenecker, Rechtsanwalt)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge des Klägers

    das Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2008 aufzuheben,

    in der Sache endgültig zu entscheiden und die angefochtene Maßnahme der Kommission vom 14. Februar 2005 für nichtig zu erklären (Artikel 54 der Statuten des Gerichtshofs),

    hilfsweise, die Rechtssache zur nochmaligen Beratung an das Gericht zurückzuverweisen,

    der Kommission die Gesamtkosten der Verfahren und die des Berufungsklägers aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht erster Instanz habe die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidung der Kommission, mit der dem Rechtsmittelführer der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich des Vertrages LIEN 97-2011 über die Kofinanzierung eines in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms versagt wurde, mit der folgenden Begründung als unzulässig abgewiesen: die Klage richte sich gegen eine Maßnahme, mit der eine bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung lediglich bestätigt werde, und für den Fall, dass die angefochtene Maßnahme keine lediglich bestätigende Maßnahme sein sollte, könne sie auch nicht als Entscheidung angesehen werden, die mit einer Klage im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 angegriffen werden könne.

    Das Urteil weise sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in der Bewertung von Tatsachen erhebliche Mängel auf.

    Erstens habe das Gericht, was die Qualifizierung der angefochtenen Maßnahme betrifft, nicht beachtet, dass der Bescheid der Kommission, den sie an den Rechtsmittelführer früher als Antwort auf einen Zweitantrag im Sinne von Artikel 7, Paragraph 2 der Verordnung 1049/2001 gerichtet hatte, als nicht gültig hätte angesehen werden müssen, da er nicht vom Generalsekretär der Kommission verfasst worden war und weder eine Begründung noch eine Rechtsbelehrung enthalten habe. Da es folglich eine rechtsunwirksame Erwiderung sei, könne dieses Schreiben nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Daher könne nur die angegriffene Maßnahme, das heißt, die Antwort der Kommission auf den neuen Antrag des Rechtsmittelführers, als ein endgültiger Bescheid angesehen werden, dem, im Gegensatz zu der Auffassung des Gerichts, tatsächlich eine erneute und vollständige Prüfung der Lage durch die Kommission vorausgegangen sei. Die angefochtene Maßnahme könne also gar keine „lediglich bestätigende Maßnahme“ sein, da die Bestätigung eines juristischen Nichts ein Unding sei. Das Gericht habe es aber leider versäumt, die rechtliche Gültigkeit des früheren Bescheids der Kommission zu untersuchen, was zur falschen Qualifizierung der angefochtenen Maßnahme der Kommission geführt habe.

    Zweitens sei die Behauptung des Gerichts, die angefochtene Maßnahme sei eine Antwort auf einen Erstantrag im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 und könne deshalb nicht als Entscheidung angesehen werden, die mit einer Klage angegriffen werden könne, auf die falsche Auslegung von Artikel 7, Paragraph 2 der Verordnung 1049/2001 zurückzuführen. Das Gericht habe übersehen, dass diese Vorschrift die Einreichung eines Zweitantrages zwar ermögliche, aber nicht zwingend notwendig mache. Angesichts dessen und in Anbetracht der sich während des gesamten Vorverfahrens gezeigten ablehnenden Haltung der Kommission sei der Rechtsmittelführer nicht mehr verpflichtet gewesen, einen weiteren Antrag zu stellen. Der Rechtsmittelführer habe im Laufe des Verfahrens beantragt, seinen Hinweis auf den Charakter dieser Vorschrift in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, da dieses in Bezug auf diesen Punkt unvollständig gewesen sei. Mit der Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls habe das Gericht ferner auch einen verfahrensrechtlichen Fehler begangen.


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