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Document 52008XC1021(01)

    Mitteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen ( Konsortien ) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 266 vom 21.10.2008, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 266/1


    Mitteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen („Konsortien“)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/C 266/01)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates (1) gibt die Kommission allen betroffenen Personen und Organisationen Gelegenheit, sich zu dem beigefügten Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen im Seeschiffsverkehr zu äußern. Stellungnahmen (Referenz HT.1065) sind innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung an folgende Anschrift zu richten

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Referenz HT.1065

    Referat COMP/F1, Büro J70 2/55

    Β-1049 Brüssel

    Fax (32-2) 295 01 28

    E-Mail: COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu

    „VORENTWURF

    VERORDNUNG (EG) Nr. [XXX] DER KOMMISSION

    vom [XXX]

    zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (‚Konsortien‘)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (2), insbesondere auf Artikel 1,

    nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (3),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags im Verordnungswege auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) anzuwenden, die den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr betreffen und die aufgrund der darin zwischen den Parteien vereinbarten Zusammenarbeit geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und die infolgedessen unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 fallen können.

    (2)

    Die Kommission hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (4) erlassen, die bis zum 25. April 2010 gilt. Aus den bisherigen Erfahrungen hat die Kommission den Schluss gezogen, dass eine Gruppenfreistellung für Seeschifffahrtskonsortien nach wie vor gerechtfertigt ist, da sie für Schifffahrtsunternehmen und Verkehrsnutzer gut funktioniert hat. Es sind jedoch einige Anpassungen vorzunehmen, um Bezugnahmen auf die inzwischen aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 4056/86 über die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen zu streichen, wonach die Festlegung von Preisen und Kapazitäten durch Linienschifffahrtsgesellschaften zulässig war. Die Änderungen sollen außerdem eine größere Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 und anderen geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen betreffend die horizontale Zusammenarbeit herbeiführen und der derzeitigen Marktpraxis in der Linienschifffahrt Rechnung tragen.

    (3)

    Auf dem Markt werden eine Vielzahl verschiedener Konsortialvereinbarungen angewandt. Eine Konsortialvereinbarung im Sinne dieser Verordnung umfasst eine oder mehrere eigenständige, aber miteinander zusammenhängende Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Mitglieder des Konsortiums den gemeinsamen Dienst betreiben. Die rechtliche Form der Vereinbarungen wird als weniger wichtig angesehen als die ihnen zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, d. h. die Tatsache, dass die Parteien einen gemeinsamen Dienst anbieten.

    (4)

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Konsortien bzw. einem oder mehreren ihrer Mitglieder einerseits und anderen Seeschifffahrtsunternehmen andererseits fallen hingegen nicht unter diese Verordnung. Sie gilt auch nicht für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen verschiedenen auf derselben Route tätigen Konsortien oder zwischen Mitgliedern dieser Konsortien.

    (5)

    Die Vorteile der Gruppenfreistellung sind auf diejenigen Vereinbarungen zu beschränken, für die mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen.

    (6)

    Konsortien im Sinne dieser Verordnung tragen im allgemeinen dazu bei, die Leistungsfähigkeit und Leistungsqualität von Liniendiensten durch die Rationalisierung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder und die Nutzung von Größenvorteilen bei Schiffen und Hafenanlagen zu verbessern. Ebenso tragen sie zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, indem sie den verstärkten Einsatz von Containern und die wirtschaftlichere Nutzung der Schiffskapazitäten fördern und erleichtern. Ein für Konsortien wesentliches Merkmal besteht darin, dass bei der Einrichtung und dem Betrieb eines gemeinsamen Dienstes Kapazitätsanpassungen vorgenommen werden können, die den Schwankungen von Angebot und Nachfrage Rechnung tragen. Eine ungerechtfertigte Begrenzung des Outputs hingegen sowie die gemeinsame Festlegung von Frachtraten oder die Aufteilung von Märkten und Kunden dürften keine Effizienzgewinne bringen. Deshalb sind Konsortialvereinbarungen, die derartige Aktivitäten vorsehen, ungeachtet der Marktmacht der Parteien von den Rechtsvorteilen dieser Verordnung auszuschließen.

    (7)

    Ein angemessener Anteil der Effizienzgewinne sollte an die Verkehrsnutzer weitergegeben werden. Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Liniendienste können einen Gewinn aus den Vorteilen erzielen, die sich aus der durch das Konsortium ermöglichten Produktivitätssteigerung ergeben. Diese Vorteile können sich auch in Form häufigerer und besser abgestimmter Fahrten und Zwischenhalte sowie in Form hochwertigerer und stärker auf den Einzelbedarf zugeschnittener Leistungen aufgrund der Verwendung modernerer Schiffe, Hafenausrüstungen und sonstiger Anlagen äußern.

    (8)

    Für die Verkehrsnutzer können Konsortien jedoch nur dann wirklich Vorteile bringen, wenn auf den Routen der Konsortien hinreichender Wettbewerb herrscht. Dieses Erfordernis nach Artikel 81 Absatz 3 gilt dann als erfüllt, wenn ein Konsortium eine bestimmte Marktanteilsschwelle nicht überschreitet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es einem wirksamen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb seitens der Nichtmitglieder ausgesetzt ist. Zur Bestimmung der Marktanteile sollte nicht nur der Direktverkehr zwischen den von einem Konsortium bedienten Häfen berücksichtigt werden, sondern auch der Wettbewerb durch andere Liniendienste, die von Häfen ausgehen, die durch Häfen des Konsortiums substituierbar sind, sowie gegebenenfalls der von anderen Verkehrsarten ausgehende Wettbewerb.

    (9)

    Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die nicht unbedingt erforderlich sind, um die Ziele zu erreichen, die die Freistellung rechtfertigen, sollten nicht freigestellt werden. Aus diesem Grund sind die in Artikel 4 aufgeführten Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen.

    (10)

    Die Freistellung sollte außerdem nur gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So sollten die Konsortialvereinbarungen eine Bestimmung enthalten, wonach jede Partei das Konsortium unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist verlassen kann. Bei stark integrierten Konsortien bzw. Konsortien mit hohem Investitionsgrad sollte eine längere Kündigungsfrist vorgesehen werden, um die zu deren Bildung vorgenommenen umfangreicheren Investitionen und den erhöhten Umstrukturierungsaufwand beim Austritt einer Partei berücksichtigen zu können. Es ist gerechtfertigt, dass Konsortien Neuinvestitionen in einen bestehenden Dienst absichern wollen. Daher sollten die Parteien einer Konsortialvereinbarung auch dann die Möglichkeit haben, eine Ausscheideverbotsklausel zu vereinbaren, wenn die Parteien einer geltenden Konsortialvereinbarung umfangreiche Neuinvestitionen beschlossen haben und die Höhe solcher Neuinvestitionen eine neue Ausscheideverbotsklausel rechtfertigt.

    (11)

    Zu den Voraussetzungen sollte auch gehören, dass die Konsortien und ihre Mitglieder auf einer bestimmten Route keine Differenzierung bei den Preisen oder den Beförderungsbedingungen aufgrund des Herkunfts- oder Bestimmungslandes der beförderten Güter vornehmen dürfen, damit es innerhalb der Gemeinschaft nicht zu Verkehrsverlagerungen kommt, die bestimmte Häfen, Verlader, Schifffahrtsunternehmen oder Nebendienstleistungen des Verkehrs benachteiligen würden, es sei denn, eine derartige Differenzierung wäre aufgrund von Kostenunterschieden wirtschaftlich zu rechtfertigen.

    (12)

    Die Freistellung ist mit bestimmten Pflichten zu verbinden. Damit die Verkehrsnutzer jederzeit von den Bedingungen der von den Mitgliedern eines Konsortiums gemeinsam angebotenen Liniendienste Kenntnis erlangen können, muss ein Verfahren echter und wirksamer Konsultationen zwischen den Konsortien und den Verkehrsnutzern über die Tätigkeiten des Konsortiums eingeführt werden. Mit dieser Verordnung soll auch klargestellt werden, was unter ‚echten und wirksamen Konsultationen‘ zu verstehen ist und welche Verfahrensschritte dabei zu befolgen sind.

    (13)

    Derartige Konsultationen können wirksamere und stärker auf den Bedarf der Verkehrsnutzer ausgerichtete Seeverkehrsdienstleistungen gewährleisten. Deshalb sollten bestimmte, gegebenenfalls aus diesen Konsultationen entstehende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen freigestellt werden. Die Konsultationen sollten jedoch auf die Bedingungen und die Qualität der von dem Konsortium oder seinen Mitgliedern erbrachten und nach dieser Verordnung freigestellten Seeverkehrsliniendienste beschränkt sein.

    (14)

    Die Marktanteilsschwelle, der Ausschluss bestimmter Verhaltensweisen von dieser Freistellung sowie die übrigen an die Freistellung geknüpften Voraussetzungen und Pflichten dürften in der Regel gewährleisten, dass die Vereinbarungen, für die diese Gruppenfreistellung gilt, den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, auf einem wesentlichen Teil der betreffenden Routen den Wettbewerb auszuschalten.

    (15)

    In Fällen, in denen die unter diese Verordnung fallenden Vereinbarungen dennoch Auswirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 unvereinbar sind, kann die Kommission die Freistellung entziehen.

    (16)

    Die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag bleibt von dieser Verordnung unberührt.

    (17)

    Im Hinblick auf das Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist es angebracht, eine neue Verordnung zur Verlängerung der Gruppenfreistellung zu erlassen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung betrifft Konsortien nur insoweit, als sie internationale Seeverkehrsliniendienste von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft erbringen.

    Artikel 2

    Definitionen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

    1.

    ‚Konsortium‘ eine Vereinbarung oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern überwiegend mit Containern auf einer oder mehreren Routen anbieten, zum Zwecke der Zusammenarbeit beim gemeinsamen Betrieb eines Seeverkehrsdienstes zur Verbesserung des Leistungsangebotes, das jedes Mitglied ohne Konsortium allein erbringen würde, mit dem Ziel einer Rationalisierung ihrer Dienste durch technische, betriebliche und/oder kommerzielle Abmachungen;

    2.

    ‚Linienverkehr‘ die regelmäßig auf einer oder mehreren bestimmten Seestrecken zwischen Häfen gemäß im voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist;

    3.

    ‚Dienstleistungsvereinbarung‘ eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Verkehrsnutzern und einem Mitglied eines Konsortiums bzw. einem Konsortium, mit der, als Gegenleistung für eine Verpflichtung, während einer gegebenen Zeit eine bestimmte Gütermenge zu befördern, dem Verkehrsnutzer die Zusage dieses Mitglieds bzw. des Konsortiums erteilt wird, einen Liniendienst einer bestimmten Qualität zu gewährleisten, der auf seinen besonderen Bedarf zugeschnitten ist;

    4.

    ‚Verkehrsnutzer‘ ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteur) bzw. seine berufsständische Organisation, das bzw. die mit einem Konsortium (bzw. einem seiner Mitglieder) eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt;

    5.

    ‚Aufnahme des Dienstes‘ der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt, bzw. im Falle einer umfangreichen Neuinvestition der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff erstmals unter den Bedingungen auf der Linie eingesetzt wird, die sich unmittelbar aus der umfangreichen Neuinvestition ergeben.

    6.

    ‚umfangreiche Neuinvestition‘ eine Investition, die zum Bau, Kauf oder langfristigen Chartern eines neuen Schiffs führt, wenn das Schiff speziell für den Verkehrsdienst gebaut wird und für ihn erforderlich ist und wenn mindestens die Hälfte der Gesamtinvestition der Mitglieder des Konsortiums in die von dem Konsortium angebotenen Seeverkehrsdienste für dieses Schiff bestimmt ist.

    KAPITEL II

    FREISTELLUNGEN

    Artikel 3

    Freigestellte Vereinbarungen

    1.   Nach Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags ist Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Voraussetzungen und Pflichten nicht anwendbar auf die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Tätigkeiten, die im Rahmen von Konsortialvereinbarungen gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung ausgeführt werden.

    2.   Die Nichtanwendbarkeitserklärung gilt nur für folgende Tätigkeiten:

    a)

    den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr, der die nachfolgenden Tätigkeiten umfassen kann:

    i)

    Koordinierung und/oder gemeinsame Festlegung der Fahrpläne und der anzulaufenden Häfen;

    ii)

    Austausch, Verkauf oder gegenseitiges Chartern von Schiffsraum oder Slots;

    iii)

    gemeinsame Nutzung von Schiffen und/oder von Hafenanlagen;

    iv)

    gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Betriebsbüros;

    v)

    Bereitstellung von Containern, Gestellen und sonstigen Ausrüstungen und/oder Abschluss von Miet-, Leasing- oder Kaufverträgen für diese Ausrüstungen;

    vi)

    Nutzung eines automatisierten Datenaustauschsystems und/oder eines gemeinsamen Dokumentationssystems;

    b)

    Kapazitätsanpassungen entsprechend den Schwankungen von Angebot und Nachfrage;

    c)

    den gemeinsamen Betrieb oder die gemeinsame Nutzung von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen (z. B. Leichter- und Trimmdienste);

    d)

    jede sonstige Tätigkeit, die den unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist.

    3.   Folgende Klauseln werden insbesondere als sonstige Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d angesehen:

    a)

    die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, auf der oder den fraglichen Routen dem Konsortium zugeschlagene Schiffe einzusetzen und keinen Schiffsraum von Außenstehenden zu chartern;

    b)

    die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum anderen auf der oder den fraglichen Routen tätigen Schiffstransportunternehmen zu überlassen oder zur Charterung anzubieten.

    Artikel 4

    Nicht freigestellte Vereinbarungen

    Die Freistellung nach Artikel 3 gilt nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Parteien der Vereinbarung Folgendes bezwecken:

    a)

    die Festlegung von Preisen beim Verkauf von Liniendiensten an Dritte;

    b)

    andere Beschränkungen der Kapazität oder der Verkäufe als die Kapazitätsbeschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;

    c)

    die Aufteilung von Märkten oder Kunden.

    KAPITEL III

    VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FREISTELLUNG

    Artikel 5

    Voraussetzungen betreffend den Marktanteil

    1.   Um in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 3 zu gelangen, muss der Marktanteil eines Konsortiums auf jedem einzelnen der Märkte, auf denen es tätig ist, weniger als 30 % der beförderten Gütermenge (Frachttonnen oder TEU) betragen.

    2.   Um festzustellen, ob diese Schwelle überschritten wird:

    a)

    müssen die Marktanteile von Seeschifffahrtsunternehmen, die sowohl außerhalb als auch innerhalb eines Konsortiums Dienste auf demselben relevanten Markt erbringen, aggregiert werden;

    b)

    müssen die Marktanteile von Konsortien, die auf demselben relevanten Markt tätig und durch gemeinsame Mitgliedschaft miteinander verknüpft sind, aggregiert werden.

    3.   Die Freistellung nach Artikel 3 bleibt gültig, wenn der in Absatz 1 festgelegte Marktanteil innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten wird.

    4.   Werden die in den Absätzen 1 und 3 genannten Höchstwerte überschritten, so bleibt die Freistellung nach Artikel 3 noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Überschreitung gültig. Dieser Zeitraum verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Überschreitung darauf zurückzuführen ist, dass ein Seeschifffahrtsunternehmen, das nicht Mitglied des Konsortiums ist, sich aus dem betreffenden Markt zurückgezogen hat.

    Artikel 6

    Weitere Voraussetzungen

    Eine Freistellung nach Artikel 3 wird nur gewährt, wenn alle nachstehenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    das Konsortium räumt jedem seiner Mitglieder die Möglichkeit ein, im Rahmen von Einzelverträgen eigene Dienstleistungsvereinbarungen zu treffen;

    b)

    die Konsortialvereinbarung gewährt den Mitgliedern des Konsortiums das Recht, aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten auf der oder den betreffenden Routen aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Dieses Recht gilt vorbehaltlich der Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Konsortialvereinbarung kann jedoch vorsehen, dass dieses Kündigungsrecht erst nach einer Anlaufzeit von höchstens 18 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche Neuinvestition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, besteht. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 24 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche Neuinvestition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten. Für stark integrierte Konsortien mit sehr hohem Investitionsgrad, der sich aus dem Kauf oder dem Chartern von Schiffen im Hinblick auf dessen Schaffung durch seine Mitglieder ergibt, beginnt die Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf einer Anlaufzeit von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche Neuinvestition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 36 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche Neuinvestition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten;

    c)

    weder das Konsortium noch dessen Mitglieder benachteiligen im Gemeinsamen Markt bestimmte Häfen, Verkehrsnutzer oder Schifffahrtsunternehmen, indem sie für die Beförderung gleichartiger Waren in dem unter die Vereinbarung fallenden Gebiet je nach Herkunfts- oder Bestimmungsland bzw. Verlade- oder Entladehafen unterschiedliche Preise und Bedingungen anwenden, es sei denn, derartige Unterschiede wären aufgrund von Kostenunterschieden wirtschaftlich zu rechtfertigen.

    KAPITEL IV

    PFLICHTEN

    Artikel 7

    Verpflichtung zur Konsultation der Verkehrsnutzer

    1.   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Pflichten sind mit den Freistellungen gemäß Artikel 3 verbunden.

    2.   Zwischen den Verkehrsnutzern bzw. ihren berufsständischen Organisationen einerseits und dem Konsortium andererseits finden tatsächliche und echte Konsultationen statt, um für alle wichtigen Fragen, jedoch nicht für rein betriebliche Fragen von untergeordneter Bedeutung, in Bezug auf die Bedingungen und die Qualität, der von dem Konsortium oder von seinen Mitgliedern angebotenen Seeverkehrsliniendienste Lösungen zu finden.

    3.   Diese Konsultationen finden jederzeit auf Antrag einer der vorgenannten Parteien statt.

    4.   Die Konsultationen müssen, außer im Fall höherer Gewalt, der Durchführung der die Konsultation auslösenden Maßnahmen vorausgehen. Sind die Mitglieder des Konsortiums aus Gründen höherer Gewalt gezwungen, einen Beschluss durchzuführen, bevor Konsultationen stattgefunden haben, müssen diese innerhalb von zehn Werktagen nach Stellung eines diesbezüglichen Antrags nachgeholt werden. Außer in Fällen solcher höherer Gewalt, auf die in der Bekanntgabe der Maßnahme Bezug zu nehmen ist, wird die Maßnahme vor Abschluss der Konsultationen nicht öffentlich bekanntgegeben.

    5.   Die Konsultationen vollziehen sich in folgenden Stufen:

    a)

    vor Beginn der Konsultation Übersendung eingehender schriftlicher Auskünfte zu dem Gegenstand der Konsultation an die Verkehrsnutzer oder ihre berufsständische Organisation durch das Konsortium;

    b)

    Gedankenaustausch zwischen den Beteiligten in Form eines Schriftverkehrs bzw. von Zusammenkünften mit der Maßgabe an die Vertreter der Mitglieder des Konsortiums und die Verkehrsnutzer bzw. ihre berufsständische Organisation, nach bestem Bemühen zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen;

    c)

    Anerkennung der Meinungsverschiedenheit und deren Bekanntgabe, wenn trotz der Bemühungen beider Seiten kein gemeinsamer Standpunkt erzielt werden konnte; diese kann der Kommission von jeder Seite zur Kenntnis gebracht werden;

    d)

    gegebenenfalls Festsetzung einer angemessenen Frist für den Abschluss der Konsultationen, möglichst im Einvernehmen beider Parteien. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen oder ein Einvernehmen zwischen den Parteien erzielt wurde, beträgt diese Frist mindestens einen Monat.

    6.   Die Bedingungen für die von dem Konsortium bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Seeverkehrsdienstleistungen und deren Qualität sowie diesbezügliche Änderungen werden den Verkehrsnutzern auf Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt mitgeteilt und können jederzeit kostenlos in den Geschäftsräumen der dem Konsortium angehörenden Seeschifffahrtsunternehmen bzw. des Konsortiums oder seiner Bevollmächtigten eingesehen werden.

    Artikel 8

    Mit der Freistellung verbundene sonstige Pflichten

    Jedes Konsortium, das die Rechtsvorteile dieser Verordnung in Anspruch nehmen will, muss nach Aufforderung durch die Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Voraussetzungen und Pflichten der Artikel 5 bis 7 erfüllt sind. Die jeweilige Behörde legt hierfür in jedem Einzelfall eine Frist fest, die mindestens drei Monate beträgt.

    KAPITEL V

    VERSCHIEDENES

    Artikel 9

    Berufsgeheimnis

    1.   Die bei der Anwendung von Artikel 8 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu den in dieser Verordnung bezeichneten Zwecken genutzt werden.

    2.   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, keine unter das Berufsgeheimnis fallenden Kenntnisse preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt haben.

    3.   Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Untersuchungen nicht entgegen, sofern diese keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten.

    Artikel 10

    Entzug des Rechtsvorteils in bestimmten Fällen

    1.   Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (5) kann die Kommission den Rechtsvorteil dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss von Unternehmensvereinigungen oder eine abgestimmte Verhaltensweise, auf die Artikel 3 dieser Verordnung Anwendung findet, Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar sind, und zwar insbesondere wenn:

    a)

    die Mitglieder des Konsortiums auf dem relevanten Markt, auf dem das Konsortium tätig ist, keinem wirksamen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb seitens der Nichtmitglieder ausgesetzt sind;

    b)

    die Verbraucher an dem durch das Konsortium entstandenen Gewinn nicht angemessen beteiligt werden, insbesondere, wenn das Konsortium es wiederholt versäumt, seine Konsultationspflichten nach Artikel 7 zu erfüllen.

    2.   Wenn die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in einem bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar sind und im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet entziehen.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 26. April 2010 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 25. April 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“


    (1)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3.

    (2)  ABl. L 1 vom 29.2.1992, S. 3.

    (3)  (…)

    (4)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24.

    (5)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


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