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Document 62003TA0442

    Rechtssache T-442/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2008 — SIC/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen der Portugiesischen Republik zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders RTP zur Finanzierung seines gemeinwirtschaftlichen Auftrags — Feststellung, dass einige Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass die übrigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind — Qualifizierung als staatliche Beihilfe — Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt — Pflicht zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung)

    ABl. C 197 vom 2.8.2008, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 197/20


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2008 — SIC/Kommission

    (Rechtssache T-442/03) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Portugiesischen Republik zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders RTP zur Finanzierung seines gemeinwirtschaftlichen Auftrags - Feststellung, dass einige Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass die übrigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Pflicht zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung)

    (2008/C 197/33)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: SIC — Sociedade Independente de Comunicação SA (Carnaxide Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz, E. Maia Cadete und M. Rosado da Fonseca)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtige: zunächst M. Balta und F. Florindo Gijón, dann M. Niejahr, J. Buendía Sierra und G. Braga da Cruz und schließlich B. Martenczuk und G. Braga da Cruz)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/406/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (ABl. 2005, L 142, S. 1), soweit mit dieser Entscheidung festgestellt wird, dass einige dieser Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass die übrigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind

    Tenor

    1.

    Art. 1 der Entscheidung 2005/406/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten der RTP durchgeführt hat, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Art. 2 der Entscheidung 2005/406 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren und abgaben keine staatliche Beihilfe darstellt.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der SIC — Sociedade Independente de Comunicação SA.

    5.

    Die SIC trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


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