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Document 62007CN0513

    Rechtssache C-513/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2007 von der AGC Flat Glass Europe SA, ehemals Glaverbel SA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-141/06, Glaverbel SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/31


    Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2007 von der AGC Flat Glass Europe SA, ehemals Glaverbel SA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-141/06, Glaverbel SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    (Rechtssache C-513/07 P)

    (2008/C 51/53)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: AGC Flat Glass Europe SA, ehemals Glaverbel SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Möbus and Rechtsanwalt T. Koerl)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-141/06 über die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3183068 aufzuheben;

    dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil des Gerichts auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) beruhe, die ihrerseits aus einer unzutreffenden Beurteilung der angesprochenen Verkehrskreise und des relevanten Schutzgebiets resultiere.

    1.

    Entgegen der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung bestünden die angesprochenen Verkehrskreise nur aus Fachleuten der Glasindustrie. Das Gericht habe daher hinsichtlich der Beurteilung der angesprochenen Verkehrskreise Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewandt.

    2.

    Entgegen der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung habe der Beklagte die vorgelegten Nachweise für die Verkehrsdurchsetzung zu Unrecht für jeden Mitgliedstaat gesondert geprüft, da dies offenkundig Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 widerspreche, wonach die Unterscheidungskraft durch Benutzung innerhalb der Gemeinschaft erworben sein müsse. Der Beklagte hätte — statt auf die Anzahl der Mitgliedstaaten abzustellen — die vorgelegten Nachweise insgesamt würdigen und beurteilen müssen, ob diese ein stimmiges Bild fortgesetzter Benutzung in einem geographisch ausreichend großen Gebiet über eine hinreichend lange Zeit nach dem Anmeldetag ergäben.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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