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Document C2008/041/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5059 — Crédit Agricole/POvita) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 41 vom 15.2.2008, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5059 — Crédit Agricole/POvita)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 41/14)

1.

Am 8. Februar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Erwerb von Aktien erwirbt das Unternehmen Crédit Agricole SA („CASA“, Frankreich) über seine Tochtergesellschaften Cassa di Risparmio di Parma e Piacenza SpA („Cariparma“, Italien) und Crédit Agricole Assurances Italia Holding SpA („CAAIH“, Italien) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens POvita SpA („POvita“, Italien), das derzeit von SAI Holding SpA („SAI“, Italien) und Cariparma gemeinsam kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CASA: Lebensversicherungen, Sachversicherungen, Bankgeschäft, Private Banking und Finanzdienstleistungen in zahlreichen Ländern,

Cariparma: Bank- und Versicherungsdienstleistungen in Italien,

CAAIH: Italienische Holdinggesellschaft für die CASA-Beteiligungen am Versicherungssektor in Italien,

POvita: Lebensversicherungen in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5059 — Crédit Agricole/POvita, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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