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Document 52007AB0030

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2007 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (CON/2007/30)

ABl. C 248 vom 23.10.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Oktober 2007

zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

(CON/2007/30)

(2007/C 248/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 5. September 2007 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (nachfolgend der „Verordnungsentwurf“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Die EZB begrüßt den Verordnungsentwurf, da er die dem harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zugrunde liegenden Grundsätze und seine Stichprobenbildung, seinen Ersatz und seine Verfahren der Qualitätsanpassung klärt und stärkt, und somit seine Vergleichbarkeit und Exaktheit sicherstellt. Durch die Einführung des Begriffs „Verbrauchssegment nach Verwendungszwecken“ als die festgelegten Gegenstände, denen der Preisindex Rechnung tragen soll, klärt der Verordnungsentwurf die konzeptionelle Grundlage des HVPI. Auch durch die Bereitstellung eines Rahmens und einer gemeinsamen Terminologie über Stichprobenbildung, Produktersatz und Qualitätsanpassung, kann der Verordnungsentwurf eine weitere Harmonisierung in diesen Bereichen erleichtern.

1.2.

Die Entwicklung der produktspezifischen Vorgaben für die Methoden zur Qualitätsanpassung verspricht wesentliche Verbesserungen. Die EZB stimmt dem Ansatz des Verordnungsentwurfs zu, Vorgaben zur Qualitätsanpassung von Fall zu Fall festzulegen und die alternativen Methoden zur Qualitätsanpassung nach ihrer Angemessenheit zu klassifizieren. Solche Vorgaben können jedoch immer noch Spielraum für abweichende Verfahren zwischen nationalen HVPI zulassen, sodass die vollständige Harmonisierung der Methoden zur Qualitätsanpassung letztendlich das Ziel sein sollte. Da darüber hinaus die Umsetzung der vereinbarten und wirksamen Vorgaben von entscheidender Bedeutung ist, empfiehlt die EZB dringend die Umsetzung des Verordnungsentwurfs durch eine regelmäßige Berichterstattung über den Fortschritt seiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und durch eine Überwachung der strikten Einhaltung durch die Europäische Kommission zu begleiten. Diese Überwachung sollte darauf abzielen, die Mitgliedstaaten zur wirksamen Anwendung der A-Methoden zur Qualitätsanpassung dringend aufzufordern, da so am besten, sowohl die Exaktheit des HVPI als auch seine Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden kann. Wenn sich herausstellen sollte, dass solche Maßnahmen nicht ausreichen, um zum erforderlichen Grad an Vergleichbarkeit zu führen, würde die EZB die Verabschiedung von Maßnahmen, wie in Artikel 1 Absatz 3 des Verordnungsentwurfs vorgesehen, begrüßen, um produktspezifische Vorgaben zur Qualitätsanpassung rechtsverbindlich zu machen.

1.3.

Die EZB begrüßt auch die im Verordnungsentwurf enthaltenen besonderen Bestimmungen zur Qualitätsanpassung und den damit zusammenhängenden Verfahren zur Aktualisierung der Stichprobe. Angesichts der derzeitigen abweichenden nationalen Verfahren zur Aktualisierung der HVPI-Stichproben kann es jedoch schwierig sein, eine vollständige Vergleichbarkeit der HVPI hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsanpassung zu erreichen. Die EZB fordert deshalb die Europäische Kommission auf, die Arbeit zur Festlegung von Vorgaben zur vergleichbaren Aktualisierung der Stichproben des HVPI fortzusetzen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Oktober 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


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