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Document C2007/235/53

Rechtssache F-69/07: Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 — Sandor/Kommission

ABl. C 235 vom 6.10.2007, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/29


Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 — Sandor/Kommission

(Rechtssache F-69/07)

(2007/C 235/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Virag Sandor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Vertragsbedienstete aufzuheben, soweit sie zum einen die Anwendung des in Art. 100 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) und in Art. 1 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) geregelten Vorbehalts vorsehen und zum anderen die Dauer des Vertrags auf die Zeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 zu beschränken;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wurde, nachdem sie vom 1. Mai 2001 bis zum 15. September 2006 als örtliche Bedienstete und Hilfskraft aufgrund 14 verschiedener aufeinander folgender befristeter Dienstverträge für die Kommission gearbeitet hatte, für die Zeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 als Vertragsbedienstete eingestellt. Nachdem bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung festgestellt wurde, dass die Klägerin krank sei, machte die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde von dem in Art. 100 BSB und in Art. 1 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Kommission den Grundsatz fester Beschäftigungsverhältnisse, wie er sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer ergebe, dadurch verkannt habe, dass sie die Dauer ihres Vertrags als Vertragsbedienstete befristet habe. Soweit erforderlich, erhebt sie die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 88 BSB.

Ferner macht sie geltend, dass die Vorbehaltsklausel, wonach ihr nicht die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien gewährt würden, die Bedeutung von Art. 100 BSB verkenne, da die Verwaltung für sie eine neue Ausschlussfrist von 5 Jahren anordne, obwohl sie bereits seit 1. Mai 2001 im Dienst der Kommission stehe. Soweit erforderlich, erhebt sie die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 100 BSB.


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