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Document C2007/082/66
Case T-339/03: Judgment of the Court of First Instance of 7 February 2007 — Clotuche v Commission (Officials — Reassignment of a Director as a Principal Adviser — Interest of the service — Equivalence of posts — Reorganisation of Eurostat — Action for annulment — Action for damages)
Rechtssache T-339/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Clotuche/Kommission (Beamte — Umsetzung eines Direktors auf eine Stelle als Hauptberater — Dienstliches Interesse — Gleichwertigkeit der Stellen — Umstrukturierung von Eurostat — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)
Rechtssache T-339/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Clotuche/Kommission (Beamte — Umsetzung eines Direktors auf eine Stelle als Hauptberater — Dienstliches Interesse — Gleichwertigkeit der Stellen — Umstrukturierung von Eurostat — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)
ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/30 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 — Clotuche/Kommission
(Rechtssache T-339/03) (1)
(Beamte - Umsetzung eines Direktors auf eine Stelle als Hauptberater - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Stellen - Umstrukturierung von Eurostat - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)
(2007/C 82/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Gabrielle Clotuche (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten, J. Sambon, G. Demez und P. Reyniers)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003, die Klägerin von einer Direktorenstelle auf eine Stelle als Hauptberaterin umzusetzen, sowie der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die Umstrukturierung von Eurostat, soweit sie keine Maßnahme zur Umsetzung der Klägerin als Direktorin enthält, und Ersatz des immateriellen Schadens
Tenor
1. |
Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin einen Euro als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht und ein Fünftel der Kosten der Klägerin einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht. |
4. |
Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht. |
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.