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Document 52007XX0309(01)
Opinion of the Advisory Committee on concentrations given at its 143rd meeting on 28 July 2006 concerning a draft decision relating to Case COMP/M.4094 — Ineos/BP Dormagen — Rapporteur: France
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 143. Sitzung vom 28. Juli 2006 zum Entscheidungsentwurf in der in der Sache COMP/M.4094 — Ineos/ BP Dormagen — Berichterstatter: Frankreich
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 143. Sitzung vom 28. Juli 2006 zum Entscheidungsentwurf in der in der Sache COMP/M.4094 — Ineos/ BP Dormagen — Berichterstatter: Frankreich
ABl. C 54 vom 9.3.2007, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 143. Sitzung vom 28. Juli 2006 zum Entscheidungsentwurf in der in der Sache COMP/M.4094 — Ineos/ BP Dormagen
Berichterstatter: Frankreich
(2007/C 54/04)
1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 handelt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass es sich um ein Vorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung handelt. |
3. |
De Beratende Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission, dass für die Würdigung des Vorhabens folgende sachlichen Märkte relevant sind:
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4. |
Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die stimmt mit der Analyse der Kommission dahingehend überein, dass das Vorhaben genehmigt werden sollte:
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5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darüber überein, dass das Vorhaben den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert und deshalb gemäß Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden kann. |