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Document 52006IE1573

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor KOM(2006) 489 endg. — 2006/0173 (CNS)

    ABl. C 325 vom 30.12.2006, p. 41–42 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 325/41


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor“

    KOM(2006) 489 endg. — 2006/0173 (CNS)

    (2006/C 325/11)

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 26. Oktober 2006 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. November 2006 an. Berichterstatter war Herr ESPUNY MOYANO.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 431. Plenartagung am 13./14. Dezember 2006 (Sitzung vom 13. Dezember) mit 134 Ja-Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) erkennt die Notwendigkeit an, die derzeitige Stützungsregelung für die gemeinschaftlichen Erzeuger von Bananen zu überarbeiten, und begrüßt daher den Vorschlag der Kommission. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass es noch zu früh ist, um die Auswirkungen der neuen, am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen und ausschließlich auf Zöllen beruhenden Einfuhrregelung auf die Einkommen der Erzeuger zu bewerten, und dass der Vorschlag der Kommission dies nicht gebührend berücksichtigt.

    1.2

    Der EWSA schlägt vor, in den fünften Erwägungsgrund des Vorschlags folgende Änderungen aufzunehmen.

    „Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union sieht die Aufstellung von gemeinschaftlichen Förderprogrammen für die Regionen in äußerster Randlage vor, die besondere Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen. Gemäß der genannten Verordnung wird bis spätestens 31. Dezember 2009 eine Überprüfung vorgenommen. Bei erheblichen Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf die Lebensunterhaltsbedingungen in den Regionen in äußerster Randlage auswirken, wird die Kommission den Bericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen. Um der besonderen Situation der Bananenerzeuger in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, legt die Kommission vor dem vorgesehenen Termin einen spezifischen Bericht vor, falls diese Änderungen der Einfuhrregelung zu einer Einkommensverschlechterung für diese Erzeuger führen. Dieses Instrument erscheint für die Förderung der Bananenerzeugung in jeder der betreffenden Regionen am besten geeignet, indem es eine flexible Handhabung und eine Dezentralisierung der Mechanismen zur Förderung der Bananenerzeugung vorsieht. Die Möglichkeit, die Förderung für Bananen in diese Förderprogramme einzubeziehen, dürfte die Kohärenz der Strategien zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Regionen verbessern.“

    1.3

    Der EWSA schlägt vor, in Artikel 3 Absatz 2 einen neuen Absatz 3 a zu Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 einzufügen:

    Im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen der Bananenerzeuger infolge einer Änderung der Einfuhrregelung legt die Kommission vor dem 31. Dezember 2009 einen spezifischen Bericht — gegebenenfalls mit den erforderlichen Vorschlägen — vor.

    1.4

    Der EWSA schlägt vor, Artikel 30 der Verordnung Nr. 247/2006 durch Einführung des folgenden Absatzes zu ändern:

    Die Europäische Kommission kann die Mitgliedstaaten ermächtigen, in ihre Förderprogramme ein spezifisches Vorauszahlungssystem für die Bananenerzeuger aufzunehmen.

    2.   Allgemeine Bemerkungen

    2.1

    Der Bananensektor ist aufgrund seiner besonderen Wesenscharakteristik bislang Gegenstand einer spezifischen Gemeinsamen Marktordnung (GMO). Diese Besonderheit ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich die meisten der Bananenanbaugebiete in der EU in Regionen in äußerster Randlage befinden, die — wie dies in Artikel 299 Absatz 2 EGV anerkannt wird — mit einigen besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, dass der Gemeinschaftsmarkt nur zu 16 % aus Gemeinschaftsbananen beliefert wird und dass der weltweite Markt für Bananen quasi ein Oligopol ist, da ihre Vermarktung von fünf großen Unternehmen kontrolliert wird.

    2.2

    Der Kommissionsvorschlag, der nach ausführlichen externen und internen Konsultationen verabschiedet wurde, stellt eine radikale Abkehr von der derzeitigen Stützungsreglung für Gemeinschaftsbananen dar. Das derzeitige auf dem Grundsatz der Ausgleichszahlungen basierende interne Stützungssystem mit einer variablen jährlichen Beihilfe, deren Höhe vom Preisniveau der Bananen abhängt, wird durch eine auf nationale Rahmenbeträge verteilte Beihilfe ersetzt, die für die Regionen in äußerster Randlage in die jeweiligen POSEI-Programme (Programme zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) und für die übrigen Anbaugebiete der Gemeinschaft in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

    2.3

    Der Kommissionsvorschlag impliziert die Änderung dreier Gemeinschaftsverordnungen.

    2.3.1

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93, GMO für Bananen: Titel II (Erzeugerorganisationen und Konzertierungsmechanismen), Titel III (Beihilferegelung, Operationsprogramme und Rodungsprämien) und verschiedene Artikel von Titel IV und V, die aufgrund der Ersetzung der Zollkontingentsregelung durch eine ausschließlich auf Zöllen beruhende Regelung hinfällig geworden sind, werden gestrichen, und einige Artikel von Titel V werden geändert: Der Verwaltungsausschuss für Bananen wird aufgelöst (sodass die betreffenden Textstellen so zu verstehen sind, dass sie sich auf den Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse beziehen), und die Bestimmung, im Rahmen der Verordnung Nr. 404/1993 einen Jahresbericht vorzulegen, entfällt.

    2.3.2

    Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, GAP-Reform 2003: Es werden die einschlägigen Artikel dahingehend geändert, dass Bananen, die nicht in den Regionen in äußerster Randlage angebaut werden, in die Betriebsprämienregelung aufgenommen werden. Zu diesem Zweck werden die nationalen Obergrenzen für Griechenland (+ 1,1 Mio. EUR), Portugal (+ 0,1 Mio. EUR) und Zypern (+ 3,4 Mio. EUR) geändert. Diese Mitgliedstaaten bestimmen anhand eines repräsentativen Zeitraums zwischen 2000 und 2005 den Referenzbetrag und die anwendbare Hektarzahl, die erforderlich sind, um in den Genuss der Betriebsprämie zu kommen.

    2.3.3

    Verordnung (EG) Nr. 247/2006, POSEI-Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft: Die Haushaltsmittel für die Sondermaßnahmen werden auf 278,80 Mio. EUR aufgestockt: POSEICAN (zugunsten der Kanarischen Inseln) auf 141,1 Mio. EUR, POSEIDOM (zugunsten der französischen überseeischen Departements) auf 129,1 Mio. EUR und POSEIMA (zugunsten der Azoren und Madeiras) auf 8,6 Mio. EUR.

    2.4

    Der EWSA ist der Meinung, dass sich die Kommission mit ihrem Vorschlag gewissermaßen der Verantwortung in Bezug auf den Sektor der gemeinschaftlichen Bananenerzeugung entzieht, da er die GMO für Bananen praktisch aushöhlt und die finanzielle Unterstützung für dieses Erzeugnis auf den Gesamthaushalt der POSEI-Programme überträgt, ohne ein spezielles Kapitel für den Bananensektor auszuweisen.

    2.5

    Der EWSA wertet es als positiv, dass die Europäische Kommission ein System von festen nationalen Rahmenbeträgen vorschlägt. Er befürchtet jedoch, dass die daraus resultierende Gesamtmittelhöhe im Falle eines starken Verfalls der Gemeinschaftspreise infolge der mit der neuen Einfuhrregelung einhergehenden stärkeren Liberalisierung des Marktes und infolge der sich aus den laufenden internationalen Handelsverhandlungen ergebenden absehbaren Entwicklung des Marktes nicht ausreichen könnte.

    3.   Besondere Bemerkungen

    3.1

    Die Kommission sollte eine Alternativlösung finden, um den Gemeinschaftsrahmen der Organisationen von Bananenerzeugern beizubehalten, da der europäische Anbau dieses Erzeugnisses aufgrund der Tatsache, dass es sich in der Mehrheit um Kleinerzeuger handelt, die ihr Erzeugnis auf einem stark umkämpften Markt absetzen müssen, sehr zersplittert ist und daher eine starke Angebotskonzentration erforderlich macht. Der EWSA vertritt die Auffassung, dass dieser Gemeinschaftsrahmen der Erzeugerorganisationen durch die Beibehaltung einiger Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 404/1993, insbesondere Artikel 5, 8 und 9, aufrechterhalten werden könnte.

    3.2

    Der Bananenanbau ist sehr arbeitsintensiv und erfordert eine ganzjährige Bewirtschaftung der Plantagen. Dies ist mit ständigen Ausgaben verbunden, die hauptsächlich auf den großen Arbeitskräftebedarf und die künstliche Bewässerung zurückzuführen sind. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der derzeitigen Regelung ein Vorauszahlungssystem eingeführt, das beibehalten werden sollte.

    3.3

    Der Vorschlag der Kommission sollte genauere Angaben zum Inhalt des Berichts enthalten, der als Grundlage für entsprechende Maßnahmen im Falle von Einkommensverlusten der Landwirte infolge der Auswirkungen der neuen Einfuhrregelung dienen soll.

    Brüssel, den 13. Dezember 2006

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


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