Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006AG0025

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2006 vom 18. September 2006 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

ABl. C 295E vom 5.12.2006, p. 57–68 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 295/57


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 25/2006

vom Rat festgelegt am 18. September 2006

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(2006/C 295 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. In den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist vorgesehen, dass Diskriminierungen wegen des Geschlechts verboten sind und die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen ist.

(2)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags ist die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft. Desgleichen muss die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und somit die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft gewährleisten.

(3)

Nach Artikel 13 des Vertrags ist der Rat befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Geschlechts in allen Bereichen zu bekämpfen, in denen die Gemeinschaft zuständig ist.

(4)

Der Grundsatz der Chancengleichheit für Männer und Frauen und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf ist in Artikel 141 des Vertrags verankert, und es gibt bereits umfangreiche Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf Zugang zu Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt.

(5)

Der erste Jahresbericht der Kommission zur Gleichstellung von Frau und Mann, der dem Europäischen Rat auf der Frühjahrstagung 2004 vorgelegt wurde, kam zu dem Schluss, dass in den meisten Politikbereichen erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen, dass die ungleiche Behandlung von Frauen und Männern ein vielschichtiges Phänomen ist, dem mit einer Kombination verschiedenster Maßnahmen zu begegnen ist, und dass verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um die Ziele der Lissabonner Strategie zu erreichen.

(6)

Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung in Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000„die Entwicklung des Wissensstands, die Zusammenführung der Informationsquellen und einen Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die Einrichtung eines Europäischen Gender-Instituts“.

(7)

Die von der Kommission in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudie (3) kam zu dem Ergebnis, dass ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen die sinnvolle Funktion übernehmen könnte, einige der Aufgaben auszuführen, die von den bestehenden Einrichtungen gegenwärtig nicht wahrgenommen werden, insbesondere Koordination, zentrale Erfassung und Verbreitung von Forschungsdaten und Informationen, Netzwerkbildung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gleichstellung von Männern und Frauen, Hervorhebung der Gleichstellungsperspektive und Entwicklung von Instrumentarien für eine stärkere Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft.

(8)

In seiner Entschließung vom 10. März 2004 zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union (4) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Arbeiten zur Errichtung eines Instituts zu beschleunigen.

(9)

Der Rat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz sprach sich auf seiner Tagung vom 1. und 2. Juni 2004 ebenso wie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 für die Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen aus. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

(10)

Um eine wirksame Förderung und Durchführung der Politik der Geschlechtergleichstellung durch die Gemeinschaft, insbesondere in einer erweiterten Union, zu ermöglichen, sind die Erfassung, Analyse und Verbreitung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Informationen und Daten zur Gleichstellung von Männern und Frauen, die Entwicklung geeigneter Instrumente für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche, die Förderung des Dialogs zwischen den betroffenen Parteien und die Sensibilisierung der Unionsbürger erforderlich. Es ist daher zweckmäßig, ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, das die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützt, zu errichten.

(11)

Da zur Verwirklichung des Ziels der Geschlechtergleichstellung eine Antidiskriminierungspolitik nicht ausreicht, sondern Maßnahmen zur Förderung eines harmonischen Zusammenlebens und der gleichberechtigten Teilhabe der beiden Geschlechter an der Gesellschaft notwendig sind, sollte das Institut einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten.

(12)

Da es wichtig ist, klischeehafte Vorstellungen der Geschlechterrollen in allen Bereichen der europäischen Gesellschaft zu überwinden und Frauen und Männern eine Orientierung an positiven Beispielen zu ermöglichen, sollte ein Tätigwerden in diesem Bereich auch zu den Aufgaben des Instituts gehören.

(13)

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erfassung vergleichbarer und zuverlässiger Daten auf europäischer Ebene. Da Informationen über die Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen Ebenen innerhalb der Gemeinschaft — lokal, regional, national und gemeinschaftsweit — relevant sind, wäre es für die Behörden der Mitgliedstaaten von Nutzen, wenn sie bei der Ausarbeitung politischer Strategien und Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene über solche Informationen verfügen könnten.

(14)

Das Institut sollte mit allen Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft so eng wie möglich zusammenarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (5), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6), das Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (7) und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (8).

(15)

Das Institut sollte eine Zusammenarbeit und einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, den Sozialpartnern sowie einschlägigen Organisationen auf europäischer und internationaler Ebene und in Drittländern entwickeln. Aus Effizienzgründen ist es sinnvoll, dass das Institut gemeinsam mit solchen Partnern und Experten in den Mitgliedstaaten ein europäisches elektronisches Gleichstellungsnetz aufbaut und koordiniert.

(16)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags ist eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat anzustreben.

(17)

Das Institut sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben möglichst unabhängig handeln können.

(18)

Das Institut sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (9) sowie die Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (10) anwenden.

(19)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) gilt auch für das Institut.

(20)

Für Fragen der vertraglichen Haftung des Instituts, die sich nach dem für die vom Institut geschlossenen Verträge geltenden Recht richtet, sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in den betreffenden Verträgen enthalten ist, zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten, die Schadensersatz aufgrund der außervertraglichen Haftung des Instituts zum Gegenstand haben, zuständig sein.

(21)

Durch eine unabhängige externe Bewertung sollte ermittelt werden, welche Wirkung das Institut hat, ob eine Änderung oder Ausweitung seines Aufgabenbereichs erforderlich ist und in welchen Zeitabständen weitere Bewertungen vorgenommen werden sollten.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags können Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen werden, um über den Bereich der Beschäftigung hinaus die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu unterstützen und zu fördern. Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags ist die spezifische Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Anwendung findet. Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 3 bildet daher die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung des Instituts

Es wird ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (nachstehend „Institut“ genannt) errichtet.

Artikel 2

Ziele

Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 3 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

Artikel 3

Aufgaben

1.   Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele nimmt das Institut folgende Aufgaben wahr:

a)

Erhebung, Analyse und Verbreitung von objektiven, vergleichbaren und zuverlässigen Informationen zur Geschlechtergleichstellung — einschließlich Forschungsergebnissen und vorbildlichen Verfahren, die dem Institut von Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen, Forschungszentren, nationalen Gleichstellungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartnern, maßgeblichen Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden — sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für weitere Forschungsarbeiten;

b)

Entwicklung von Methoden zur Verbesserung der Objektivität, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf europäischer Ebene durch die Festlegung von Kriterien, die die Einheitlichkeit von Informationen verbessern, und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Datenerhebung;

c)

Entwicklung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft und die entsprechenden nationalen Politikbereiche sowie Unterstützung der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts durch alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft;

d)

Durchführung von Erhebungen zur Gleichstellungssituation in Europa;

e)

Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Netzwerks zur Geschlechtergleichstellung unter Einbeziehung der Forschungszentren, Einrichtungen, Organisationen und Experten, die sich mit der Geschlechtergleichstellung und der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts beschäftigen, um die Forschung zu unterstützen und anzuregen, die Nutzung verfügbarer Ressourcen zu optimieren und den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu fördern;

f)

Organisation eines jährlichen Treffens von Experten der auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

g)

Organisation von Ad-hoc-Sitzungen mit Experten zur Unterstützung der Forschungsarbeit des Instituts, zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen Forschern und zur Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei ihrer Forschung;

h)

Sensibilisierung der Unionsbürger für Gleichstellungsfragen durch die Organisation von Konferenzen, Kampagnen und Tagungen auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren sowie Übermittlung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen an die Kommission;

i)

Verbreitung von Informationen zu positiven Beispielen für nicht den gängigen Klischees entsprechende Rollen von Frauen und Männern in allen Lebensereichen, Vorstellung von Ergebnissen und Initiativen mit dem Ziel, auf diese Erfolge hinzuweisen und aus ihnen Nutzen zu ziehen;

j)

Entwicklung von Dialog und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Hochschulen und Experten, Forschungszentren, den Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen, die sich auf nationaler und europäischer Ebene um Geschlechtergleichstellung bemühen;

k)

Aufbau von für die Öffentlichkeit zugänglichen Dokumentationsressourcen;

l)

Bereitstellung von Informationen zur durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts für öffentliche und private Einrichtungen;

m)

Bereitstellung von Informationen für die Gemeinschaftsorgane über Geschlechtergleichstellung und die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Beitritts- und Kandidatenländern.

2.   Das Institut veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

Artikel 4

Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden

1.   Das Institut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und nach Maßgabe der in seinem Jahresprogramm festgelegten Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.   Das Arbeitsprogramm des Instituts steht im Einklang mit den Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich der Geschlechtergleichstellung und mit dem Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich deren statistischer Arbeiten und Forschungsarbeiten.

3.   Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden, und arbeitet eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission einschließlich Eurostat zusammen. Das Institut gewährleistet eine angemessene Koordination mit allen einschlägigen Gemeinschaftsagenturen und Einrichtungen der Union, die gegebenenfalls in einer Absichtserklärung festgelegt werden.

4.   Das Institut stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für den Endnutzer verständlich sind.

5.   Das Institut kann mit anderen Organisationen vertragliche Bindungen eingehen, insbesondere in Form der Vergabe von Unteraufträgen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die es solchen Organisationen übertragen kann.

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Unabhängigkeit des Instituts

Das Institut übt seine Tätigkeit unabhängig und im öffentlichen Interesse aus.

Artikel 7

Zugang zu Dokumenten

1.   Auf die Dokumente des Instituts findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung.

2.   Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung des Instituts Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.   Gegen Entscheidungen des Instituts nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 erhoben werden.

4.   Auf die Verarbeitung von Daten durch das Institut findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene, mit internationalen Organisationen sowie mit Drittländern

1.   Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Organisationen und Experten in den Mitgliedstaaten, beispielsweise Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern, sowie mit maßgeblichen Organisationen auf europäischer und auf internationaler Ebene und mit Drittländern zusammen.

2.   Sollten sich Abkommen mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit das Institut seine Aufgaben effizient erfüllen kann, so schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags im Interesse des Instituts solche Abkommen mit internationalen Organisationen oder Drittländern. Diese Bestimmung steht einer Ad-hoc-Zusammenarbeit mit solchen Organisationen oder mit Drittländern nicht entgegen.

Artikel 9

Zusammensetzung des Instituts

Das Institut umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor mit zugehörigem Personal.

Artikel 10

Verwaltungsrat

1.   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat, der vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt wird;

b)

drei Vertretern der Kommission, die von der Kommission ernannt werden;

c)

drei Mitgliedern ohne Stimmrecht, die vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ernannt werden und die jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:

i)

eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene, die ein legitimes Interesse daran hat, zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen;

ii)

Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene;

iii)

Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene.

2.   Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist darauf zu achten, dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem und fachübergreifendem Sachverstand im Bereich der Geschlechtergleichstellung gewährleistet sind.

Die Kommission und der Rat streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Die Ernennung von Stellvertretern des Mitglieds für den Fall seiner Abwesenheit erfolgt nach demselben Verfahren.

Das Verzeichnis der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website des Instituts und auf anderen einschlägigen Websites veröffentlicht.

3.   Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.   Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren; Wiederwahl ist möglich.

5.   Jedes in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.

6.   Der Verwaltungsrat fasst die für die Tätigkeit des Instituts erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)

Er verabschiedet auf der Grundlage eines vom Direktor nach Artikel 12 verfassten Entwurfs in Abstimmung mit der Kommission das jährliche und das mittelfristige Arbeitsprogramm für einen Dreijahreszeitraum nach Maßgabe des Haushalts und der verfügbaren Mittel. Im Bedarfsfall kann das Programm während des Jahres überarbeitet werden. Das erste jährliche Arbeitsprogramm ist spätestens neun Monate nach Ernennung des Direktors zu verabschieden.

b)

Er verabschiedet den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresbericht, in dem er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt. Dieser Bericht ist spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen; er wird auf der Website des Instituts veröffentlicht.

c)

Er übt gegenüber dem Direktor die Disziplinargewalt aus und kann ihn gemäß Artikel 12 ernennen oder des Amtes entheben.

d)

Er verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und den endgültigen Haushaltsplan des Instituts.

7.   Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausarbeitet, die internen Verfahrensvorschriften des Instituts fest.

8.   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In den in Absatz 6 und in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

9.   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines vom Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags.

10.   Der Verwaltungsrat setzt einen aus sechs Mitgliedern bestehenden Vorstand gemäß Artikel 11 ein.

11.   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Er beruft in eigener Initiative oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zusätzliche Sitzungen ein.

12.   Das Institut übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis des Bewertungsverfahrens maßgeblich sind.

13.   Die Direktoren der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte können gegebenenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, um die jeweiligen Arbeitsprogramme unter dem Gesichtspunkt der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zu koordinieren.

Artikel 11

Vorstand

1.   Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, drei Vertretern der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat und einem Vertreter der Kommission.

Die Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat ernannt, damit das für die Arbeit des Vorstands notwendige breite Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet ist.

2.   Unbeschadet der in Artikel 12 genannten Zuständigkeiten des Direktors überwacht der Vorstand die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für die ordnungsgemäße Verwaltung des Instituts notwendigen Maßnahmen.

3.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

4.   Der Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen und umfassend über seine Tätigkeiten und die gefassten Beschlüsse.

Artikel 12

Direktor

1.   Das Institut wird von einem Direktor geleitet, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernennt. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

2.   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Bei der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes:

a)

die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden;

b)

die Aufgaben und Erfordernisse des Instituts in den nächsten Jahren.

3.   Der Direktor ist, unter Aufsicht des Verwaltungsrates, verantwortlich für:

a)

die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben;

b)

die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und des mittelfristigen Arbeitsprogramms des Instituts;

c)

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands;

d)

die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresberichts;

e)

alle Fragen, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 3;

f)

die laufenden Verwaltungsgeschäfte und

g)

die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen des Instituts im Vergleich zu dessen Zielen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.

4.   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands ohne Stimmrecht teil. Er kann auch vom Europäischen Parlament aufgefordert werden, im Rahmen einer Anhörung über wichtige Themen zu berichten, die mit der Tätigkeit des Instituts zusammenhängen.

5.   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

Artikel 13

Personal

1.   Für das Personal des Instituts gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, beide festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (12), sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

2.   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Er kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Experten, die von den Mitgliedstaaten an das Institut entsandt werden, erlassen.

3.   Das Institut übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 14

Aufstellung des Haushaltsplans

1.   Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, und werden im Haushaltsplan des Instituts ausgewiesen.

2.   Der Haushaltsplan des Instituts ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3.   Die Einnahmen des Instituts umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

a)

einen Zuschuss der Gemeinschaft, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“) eingesetzt wird;

b)

Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen;

c)

etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 8 genannten Organisationen und Drittländer;

d)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

4.   Die Ausgaben des Instituts umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

5.   Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Instituts für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch den Entwurf eines Stellenplans und wird der Kommission spätestens zum 31. März durch den Verwaltungsrat übermittelt.

6.   Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

7.   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

8.   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für das Institut und nimmt den Stellenplan des Instituts an.

9.   Der Haushaltsplan des Instituts wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union endgültig. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

10.   Der Verwaltungsrat teilt der Haushaltsbehörde so schnell wie möglich seine Absicht zur Durchführung sämtlicher Projekte mit, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushalts haben können, insbesondere Projekte, die sich auf Immobilien wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden beziehen. Er informiert die Kommission hierüber.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde die Absicht mitgeteilt, eine Stellungnahme abzugeben, so leitet er diese Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über das Projekt an den Verwaltungsrat weiter.

Artikel 15

Ausführung des Haushaltsplans

1.   Der Direktor führt den Haushaltsplan des Instituts aus.

2.   Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Instituts dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (13) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

3.   Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Instituts und den in Absatz 2 genannten Bericht. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

4.   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Instituts gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Instituts auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

5.   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Instituts ab.

6.   Der Direktor leitet diesen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

7.   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

8.   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt.

9.   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens in dem betreffenden Haushaltsjahr erforderlich sind.

10.   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

11.   Der Verwaltungsrat erlässt in Abstimmung mit der Kommission die für das Institut geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise des Instituts dies erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

Artikel 16

Sprachen

1.   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (14) finden auf das Institut Anwendung.

2.   Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (15) errichteten Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 17

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Institut Anwendung.

Artikel 18

Haftung

1.   Die vertragliche Haftung des Instituts richtet sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom Institut geschlossenen Vertrag enthalten ist, zuständig.

2.   Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das Institut den durch das Institut oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Pflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.

Artikel 19

Beteiligung von Drittländern

1.   Das Institut steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf Grund derer die betreffenden Länder Gemeinschaftsvorschriften in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernommen haben und anwenden.

2.   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Instituts festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an vom Institut eingeleiteten Initiativen, finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

Artikel 20

Bewertung

1.   Bis zum … (16) gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand der Bewertung sind der Einfluss des Instituts auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie eine Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Instituts einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der betroffenen Parteien auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.

2.   In Absprache mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Artikel 21

Überprüfungsklausel

Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der in Artikel 20 genannten Bewertung und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen am Institut, an dessen Arbeitsweise und dessen Aufgabenbereich an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veröffentlicht sie. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, die sie für erforderlich erachtet.

Artikel 22

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt im Einklang mit Artikel 195 des Vertrags der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten.

Artikel 23

Tätigkeitsaufnahme des Instituts

Das Institut nimmt seine Tätigkeit sobald wie möglich, auf keinen Fall später als am … (17) auf.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 29.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  European Commission Feasibility Study for a European Gender Institute (durchgeführt von PLS Ramboll Management, DK, 2002).

(4)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 638.

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(8)  Auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2003 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Menschenrechtsagentur vorzulegen, die unter dem Dach der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — bei Erweiterung deren Mandats — eingerichtet wird.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227, 19.8.2006, S. 3).

(12)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.11.2005, S. 7).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(14)  ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 920/2005 des Rates (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(16)  Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(17)  Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 8. März 2005 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen unterbreitet.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 14. März 2006 abgegeben.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 27. September 2005 abgegeben.

Die Kommission hat am 8. Mai 2006 einen geänderten Vorschlag angenommen.

Der Rat hat am 18. September 2006 im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II.   ZIEL DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung soll ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen eingerichtet werden, das als Kompetenzzentrum auf EU-Ebene dienen und den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten technische und fachliche Unterstützung leisten soll, insbesondere durch das Zusammentragen und die Analyse von vergleichbaren Daten und Statistiken sowie durch die Entwicklung eines methodologischen Instrumentariums für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter beizutragen und die Förderung der Geschlechtergleichstellung zu verstärken, die Gemeinschaftsorgane bei der Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zu unterstützen sowie die Bürgerinnen und Bürger der EU stärker für Gleichstellungsfragen zu sensibilisieren.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates richtet sich nach den Zielen von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags, die sich auf die Bekämpfung von Diskriminierungen bzw. die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beziehen.

Bei der Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts ist der Rat — mit Ausnahme von Fragen hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats und des Beirats — weitgehend dem geänderten Vorschlag der Kommission gefolgt.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat in seiner ersten Lesung am 14. März 2006 52 Abänderungen angenommen.

2.1   Vom Rat übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt 35 Abänderungen berücksichtigt. Davon hat der Rat

17 Abänderungen vollständig übernommen (Nrn. 2, 6, 9, 59/74, 13, 18, 64/80, 65 81, 29, 35, 36, 38, 41, 42, 45, 53 und 55);

4 Abänderungen in der Neufassung der Kommission übernommen (Nrn. 7, 8, 10 und 40);

14 Abänderungen sinngemäß übernommen (Nrn. 3, 4, 5, 17, 60/76, 61 rev./77, 62 78, 20, 25, 63/79, 24, 28 und 48).

2.2   Vom Rat nicht übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat 11 Abänderungen aus den von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag erläuterten Gründen nicht übernommen (Nrn. 1, 23, 30, 31, 32, 33, 34, 46, 47, 52 und 54).

Der Rat konnte ferner 6 weitere Abänderungen nicht akzeptieren, bei denen es um den wichtigsten strittigen Punkt zwischen den Organen — die Zusammensetzung des Verwaltungsrats — geht.

—   Dialog auf internationaler Ebene (Abänderung 26, Artikel 3 Absatz 1)

Der Rat hält diese Abänderung nicht für erforderlich, da Artikel 8 bereits ausdrücklich auf die „Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene sowie mit internationalen Organisationen und mit Drittländern“ eingeht und ein Verfahren für eine solche Zusammenarbeit vorsieht. Nach Artikel 4, in dem die Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden des Instituts angegeben werden, „trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden …“. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass die rechtliche Klarheit leiden könnte, würde man der ohnehin schon langen Liste von Aufgaben in Artikel 3 diesen weiteren Aspekt hinzufügen.

—   Zusammensetzung des Verwaltungsrats (Abänderungen 66/82, Artikel 10 Absatz 1)

Als im Juni 2005 eine allgemeine Ausrichtung erzielt wurde, konnte der Rat den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Verwaltungsrat mit beschränkter Mitgliederzahl nicht akzeptieren, sondern sprach sich für einen voll repräsentativen Verwaltungsrat mit 25 Mitgliedern aus, der von einem kleinen Vorstand mit sechs Mitgliedern unterstützt wird (Artikel 11). In dieser Konstellation würden dem Verwaltungsrat drei Vertreter der Kommission angehören sowie drei nicht stimmberechtigte Mitglieder, die eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene und die Sozialpartner vertreten.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Europäischen Parlaments im März 2006 hat der Rat geprüft, wie sinnvoll ihm die Abänderungen 66 und 82 erscheinen, in denen das Parlament für einen kleinen Verwaltungsrat mit neun vom Rat ernannten Mitgliedern und einem Vertreter der Kommission plädiert. Der Rat konnte darin zwar eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag erkennen, aber er konnte die Abänderungen aus einer Reihe von Gründen trotzdem nicht akzeptieren:

Angesichts der Natur der Sache hält es der Rat für wichtig, dass jeder Mitgliedstaat im Verwaltungsrat vertreten ist, zumal dies die Zusammenführung der in den einzelnen Staaten gesammelten Erfahrungen und des dort vorhandenen Know-hows im Bereich der Gleichstellung erleichtern würde, was besonders mit Blick auf die sich erweiternde Union von Bedeutung ist.

Wichtig ist, dass das Institut effizient arbeitet, und daher wäre ein einfaches Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats vorzuziehen. Darüber hinaus erscheint dem Rat ein kleinerer Vorstand gut geeignet, für einen reibungslosen Arbeitsablauf des Verwaltungsrats zu sorgen.

Da die Gleichstellungspolitik eine Vielzahl von Bereichen betrifft, ist der Rat zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission mehr als einen Vertreter im Verwaltungsrat haben sollte, um einen substanziellen Beitrag zur Arbeit des Instituts leisten zu können, und dass die Kommission auch einen Vertreter im Vorstand haben sollte.

Der Rat ist sich mit der Kommission einig, dass es drei nicht stimmberechtigte Mitglieder geben sollte, die die Sozialpartner und eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene vertreten.

Ferner ist anzumerken, dass der Standpunkt des Rates bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats dem allgemeinen horizontalen Standpunkt entspricht, der in der Vergangenheit zu anderen Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft eingenommen wurde. Mehrere Delegationen zeigten sich zwar bereit, ihre Haltung im Fall des Instituts aufgrund seiner recht überschaubaren Größe und seines relativ bescheidenen Haushalts zu überdenken, doch wurde eingeräumt, dass derzeit noch nicht abzusehen sei, ob ein kleinerer Verwaltungsrat, dem ein großer Beirat zur Seite stehe, tatsächlich effizienter wäre als ein repräsentativer Verwaltungsrat mit einem kleinen Vorstand. Darüber hinaus spielt für das Institut auch der Kosten-Nutzen-Faktor eine nicht unbedeutende Rolle, da ein kleiner Vorstand — würde dieser vorgesehen — häufiger zusammenkommen könnte als ein großer Verwaltungsrat.

—   Vertretung durch Männer und Frauen: 40 %-Quote (Abänderung 39, Artikel 10 Absatz 2)

Der Rat unterstützt das Konzept einer ausgewogenen Vertretung durch Männer und Frauen im Verwaltungsrat, wie aus dem Gemeinsamen Standpunkt hervorgeht. Er möchte jedoch verhindern, dass die Arbeit des Instituts durch eine Pflichtquote, die zu erfüllen sich in der Praxis als schwierig erweisen könnte, unnötig behindert wird, da gegenwärtig im Allgemeinen mehr Frauen als Männer in der Gleichstellungspolitik aktiv sind. Ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter herzustellen ist zwar ein wichtiges Ziel, und es gibt Bemühungen, mehr Männer in diesen Bereich einzubeziehen, doch ist der Rat der Auffassung, dass die Erfahrung und Kompetenz der Mitglieder des Verwaltungsrats im Bereich der Gleichstellungspolitik ebenso wichtig und entsprechend zu berücksichtigen ist.

—   Beirat (Abänderungen 67/83, 68/84 und 51, Artikel 12 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags)

In der vom Rat bevorzugten Konstellation eines großen Verwaltungsrats, der von einem kleinen Vorstand unterstützt wird, wäre der von der Kommission und dem Parlament vorhergesehene Beirat nicht länger erforderlich. Um darüber hinaus zu gewährleisen, dass das Institut von der wertvollen auf einzelstaatlicher Ebene vorhandenen Erfahrung profitiert, wird nach Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts — wie vom Parlament gewünscht — ein europäisches Netzwerk zur Geschlechtergleichstellung eingerichtet und ferner ein „jährliches Treffen von Experten der auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Stellen in den Mitgliedstaaten“ organisiert.

3.   Sonstige vom Rat vorgenommene Änderungen

Im Zuge der üblichen Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine Reihe kleinerer technischer — rechtlicher oder sprachlicher — Änderungen vereinbart.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Meinung, dass der Gemeinsame Standpunkt trotz der unterschiedlichen Auffassungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats den grundlegenden Zielen des geänderten Kommissionsvorschlags entspricht.


Top