Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/212/07

    Verbundene Rechtssachen C-439/04 und C-440/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Axel Kittel/Belgischer Staat (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Vorsteuerabzug — Karussellbetrug — Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag)

    ABl. C 212 vom 2.9.2006, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/4


    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Axel Kittel/Belgischer Staat

    (Verbundene Rechtssachen C-439/04 und C-440/04) (1)

    (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag)

    (2006/C 212/07)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour de cassation

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Axel Kittel (C-439/04) Belgischer Staat (C-440/04)

    Beklagte: Belgischer Staat (C-439/04) Recolta Recycling SPRL (C-440/04)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation de Belgique (Belgien) — Auslegung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Lieferung von Gegenständen aufgrund eines unheilbar nichtigen Vertrages — Karussellbetrug — Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug des gutgläubigen Käufers

    Tenor

    Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund einer zivilrechtlichen Bestimmung, nach der dieser Vertrag unheilbar nichtig ist, weil er wegen eines in der Person des Verkäufers unzulässigen Grundes gegen die öffentliche Ordnung verstößt, zum Verlust des Rechts auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Vorsteuer führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Nichtigkeit auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem sonstigen Betrug beruht.

    Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht diesem Steuerpflichtigen den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern.


    (1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


    Top