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Document 52006AE0730

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände KOM(2005) 457 endg. — 2005/0194 (COD)

ABl. C 195 vom 18.8.2006, p. 7–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

18.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/7


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände“

KOM(2005) 457 endg. — 2005/0194 (COD)

(2006/C 195/02)

Der Rat beschloss am 25. November 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 25. April 2006 an. Berichterstatter war Herr CASSIDY.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 427. Plenartagung am 17./18. Mai 2006 (Sitzung vom 17. Mai) mit 117 Stimmen gegen 1 Stimme bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

1.1

Der Richtlinienvorschlag soll

den freien Verkehr von pyrotechnischen Erzeugnissen innerhalb der EU sicherstellen,

die Sicherheit von Verbrauchern und professionellen Anwendern verbessern,

die Sicherheitsanforderungen in allen Mitgliedstaaten harmonisieren.

1.2

Im Großen und Ganzen unterstützt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss den Richtlinienentwurf der Kommission, unterbreitet jedoch die folgenden Empfehlungen.

1.2.1

Die Kommission sollte die Gewährung einer längeren Übergangszeit als der in dem gegenwärtigen Artikel 20 angegebenen erwägen. Die betreffende Übergangszeit für Feuerwerkskörper beträgt nur 24 Monate ab Veröffentlichung der Richtlinie, für andere pyrotechnische Gegenstände hingegen 5 Jahre. Angesichts der langen Reaktionszeit für Importeure von Feuerwerkskörpern aus China und anderen Ländern, die nach Schätzung von europäischen Großhändlern mindestens 3 Jahre beträgt, empfiehlt der EWSA, in Bezug auf Feuerwerkskörper die gleiche Zeitspanne wie für die anderen pyrotechnischen Gegenstände, also 5 Jahre, festzulegen.

1.2.2

Der Ausschuss weist darauf hin, dass Importeure und Großhändler durch die Vereinbarungen über die Prüfung von Feuerwerkskörpern und die Einhaltung der CEN-Spezifikationen in die Verantwortung genommen werden. Daher empfiehlt er, in der Richtlinie ausdrücklich festzulegen, dass Importeure bei ihren Bestellungen die Hersteller in aller Welt über die an den Erhalt der CE-Kennzeichnung gestellten Anforderungen informieren müssen. Die Verantwortung für die Prüfung und CE-Kennzeichnung sollte beim Hersteller liegen. Daneben sollte der Importeur an zweiter Stelle Verantwortung dafür tragen, dass Erzeugnisse, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, auch wirklich den Anforderungen der CEN entsprechen, um so das Inverkehrbringen von gefälschten Erzeugnissen zu vermeiden.

1.2.3

Der Ausschuss ist der Überzeugung, dass auch Zoll- und andere Behörden in den Mitgliedstaaten mit einbezogen werden sollten, wenn es darum geht, darüber zu wachen, dass Erzeugnisse, die die CE-Kennzeichnung tragen, auch wirklich den Anforderungen der CEN entsprechen.

1.2.4

Die von den Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission übermittelten Unfallstatistiken sind unvollständig. Die Kommission ist sich dessen bewusst. Der Ausschuss bittet alle Mitgliedstaaten nachdrücklich um eine verbesserte Überwachung von Unfällen, die Verbraucher betreffen.

1.2.5

In Artikel 14 werden Verfahren zur umgehenden Benachrichtigung über Erzeugnisse, die eine ernsthafte Gefahr darstellen, festgelegt. Das RAPEX-System könnte bis zum Inkrafttreten der Richtlinie auch als Überbrückungsmaßnahme genutzt werden.

1.2.6

In Bezug auf die in der Automobilindustrie verwendeten pyrotechnischen Erzeugnisse wird in Artikel 12 Absatz 1 von den Herstellern verlangt, sicherzustellen, dass sie „in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem sie an den Verbraucher verkauft werden sollen, richtig gekennzeichnet werden“. Nach Ansicht des Ausschusses ist die Erwähnung der Verbraucher irreführend, da die meisten pyrotechnischen Gegenstände in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, während sich diese noch im Produktionsprozess befinden. Die Angaben zu Originalteilen können daher weiterhin in Englisch, der gegenwärtig benutzten Sprache, gemacht werden. Die Hersteller dieser Ausrüstungsgegenstände zeigen sich jedoch besorgt angesichts der Verpflichtung, die Gebrauchsanleitungen letztendlich in allen Amtssprachen der 25 Länder zu drucken, da sie keine Kontrolle darüber haben, in welchem Land das Gerät benutzt werden wird. Der Ausschuss ist überzeugt, dass das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers ausreicht, da die darin enthaltenen Informationen hauptsächlich aus Diagrammen und statistischen Angaben bestehen.

Die Bestimmung über die Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände „in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem sie an den Verbraucher verkauft werden sollen“ steht im Gegensatz zu den Grundprinzipien des gemeinsamen Marktes, da eine Kennzeichnung in den verschiedenen Sprachen ein Handelshemmnis darstellen würde. Der Ausschuss verweist außerdem darauf, dass Ersatzairbags und ähnliche Gegenstände nur in den seltensten Fällen an den Endverbraucher verkauft, sondern vielmehr von Kfz-Mechanikern eingebaut werden.

1.2.7

In Artikel 8 Absatz 4 des Richtlinienentwurfs werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass bestimmte Produkte nicht uneingeschränkt den in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, die als Rechtsgrundlage dienen werden. Der Ausschuss empfiehlt, in der Zwischenzeit das RAPEX-System zur Übertragung von Informationen über Unfälle und Gefahren an die Kommission einzusetzen, damit die Informationen auch andere Mitgliedstaaten erreichen.

1.2.8

Der Ausschuss hat erfahren, dass in einigen Mitgliedstaaten eine Anzahl von Kleinst-Unternehmen Feuerwerkskörper für besondere lokale Anlässe herstellt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Unternehmen die Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie ebenfalls einhalten.

1.2.9

Pyrotechnische Geräte für Kraftfahrzeuge sollten eher einer Bestimmung der UN-ECE gemäß dem Abkommen von 1958 (WP 29 in Genf) als einer Norm unterliegen.

1.2.10

Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Kommission in Bezug auf pyrotechnische Geräte für Kraftfahrzeuge dazu bereit sein, eine Art Typgenehmigung zu akzeptieren.

2.   Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags

2.1

„Feuerwerkskörper“ werden üblicherweise zu Unterhaltungszwecken oder im Rahmen von besonderen Veranstaltungen, z.B. religiösen Festen, verwendet. Ihr Gebrauch ist Bestandteil der Kulturgeschichte vieler EU-Mitgliedstaaten. Die Richtlinie unterscheidet zwischen „Feuerwerkskörpern“ und „pyrotechnischen Gegenständen“; für die Zwecke der Richtlinie umfassen letztere explosive Vorrichtungen, die zur Aktivierung von Airbags und Insassenrückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen verwendet werden.

2.2   Kategorien

Artikel 3 des Richtlinienentwurfs setzt vier Kategorien von Feuerwerkskörpern fest:

a.

Feuerwerkskörper

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und zur Verwendung in Wohngebäuden oder in geschlossenen Räumen vorgesehen sind,

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und zur Verwendung unter beengten Verhältnissen im Freien vorgesehen sind,

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen und zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen und nur zu professioneller Verwendung vorgesehen sind.

b.

Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse

Kategorie 1: pyrotechnische Erzeugnisse außer Feuerwerkskörpern, die eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie 2: pyrotechnische Erzeugnisse außer Feuerwerkskörpern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet oder gebraucht werden dürfen.

2.3   Altersbeschränkungen

2.3.1

Artikel 7 der Richtlinie verbietet den Verkauf von Feuerwerkskörpern

der Kategorie 1 an Personen unter 12,

der Kategorie 2 an Personen unter 16 und

der Kategorie 3 an Personen unter 18 Jahren.

Andere pyrotechnische Gegenstände dürfen Personen unter 18 Jahren weder verkauft noch zugänglich gemacht werden, es sei denn, diese verfügen über die hierfür nötige berufliche Ausbildung.

2.4

Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände sowie die Unfallstatistiken und deren Erstellung weisen erhebliche Unterschiede zwischen den derzeitigen 25 Mitgliedstaaten auf. Zur Zeit beziehen sich die Daten der Mitgliedstaaten nur auf Feuerwerkskörper und nicht auf andere pyrotechnische Erzeugnisse wie sie in der Kraftfahrzeugindustrie, für Bühneneffekte oder Signalraketen verwendet werden.

2.5

Der Markt für pyrotechnische Erzeugnisse für Kraftfahrzeuge ist mit einem Wert von 5,5 Mrd. EUR jährlich der bedeutendere der beiden Branchen (3,5 Mrd. EUR für Airbagsysteme und 2 Mrd. EUR für Gurtstraffer). (2004 betrugen der Exportwert 223.438.297 EUR und der Importwert 16.090.411 EUR.)

2.6

Da die überwiegende Mehrheit der Feuerwerkskörper auf dem europäischen Markt aus China importiert wird, sind die Arbeitsplätze innerhalb der EU hauptsächlich in den KMU zu finden. Der Markt für Endverbraucher wird auf ca. 700 Mio. EUR jährlich geschätzt, der „professionelle“ Markt ist ungefähr genauso groß. Die Folgenabschätzung der Kommission beziffert die Beschäftigten auf ca. 3.000. Diese sind hauptsächlich auf dem Gebiet des Einkaufs, der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerkskörpern sowie der professionellen Feuerwerkskunst tätig. Malta bildet hier eine Ausnahme, da anlässlich zahlreicher religiöser Feste handgefertigte Feuerwerkskörper abgebrannt werden, die nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmt sind.

2.7

Die Unfallzahlen variieren je nach Genauigkeit der Statistik der Mitgliedstaaten von 1,36 pro Million Einwohner in Estland bis zu 60,1 pro Million im Vereinigten Königreich. Hochgerechnet auf die 455 Mio. Einwohner der EU geht die Kommission davon aus, dass die Gesamtzahl der durch Feuerwerkskörper verursachten Unfälle zwischen 7.000 und 45.000 beträgt.

2.8

Offensichtlich gibt es keine von Verkehrsunfällen im Allgemeinen getrennten Zahlen zu Unfällen, die durch pyrotechnische Gegenstände in Kraftfahrzeugen verursacht werden.

2.9   CE-Kennzeichnung

2.9.1

Trotz der im Mai 2003 veröffentlichten CEN-Norm gibt es zur Zeit keine Vorschriften für eine CE-Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern. In den Artikeln 9 und 10 heißt es, dass sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, bevor sie nicht Gegenstand der in diesen Artikeln festgelegten Verfahren waren.

2.9.2

Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, die Kommission darüber zu informieren, wer auf ihrem Staatsgebiet zur Durchführung des Verfahrens benannt worden ist.

2.9.3

Feuerwerkskörper werden erst zugelassen, wenn ihre Herstellung den Anforderungen des Bewertungsverfahrens genügt.

2.10   Pyrotechnische Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor

2.10.1

Es gibt kein einheitliches Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Treibsätzen, Modulen und anderen Sicherheitsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge.

2.11   Folgenabschätzung

2.11.1

Die Kommission geht davon aus, dass die Harmonisierung zu einer beträchtlichen Kosteneinsparung sowohl für Feuerwerkskörper als auch für pyrotechnische Erzeugnisse im Kraftfahrzeugsektor führt. Zur Zeit sind innerhalb der EU schätzungsweise 50.000 verschiedene Typen zugelassener Feuerwerkskörper in Gebrauch. Die Zulassung kostet zwischen 500 und 3.000 EUR pro Feuerwerkskörper pro Land. Die Kommission rechnet damit, dass die Kosten eines neuen Systems mit einem alle 25 Staaten abdeckenden Verfahren niedriger sein werden.

2.11.2

Die Kosten des Zulassungsverfahrens für einen Airbag können in einem Land (Deutschland) 25.000 EUR betragen; die Kommission hofft, dass der Wettbewerb der Prüfstellen untereinander die Kosten senken wird.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Während der Ausschuss die Ziele der Richtlinie — freier Verkehr pyrotechnischer Gegenstände, ein hohes Maß an Verbraucherschutz und grundlegende Sicherheitsbestimmungen — begrüßt, hat er vor allem in Bezug auf Feuerwerkskörper gewisse Vorbehalte.

3.2

Da die überwiegende Mehrheit der Feuerwerkskörper in China hergestellt wird und die dortigen Hersteller vermutlich nicht über die Mittel verfügen, EU-Normen einzuhalten, stellt sich die Frage, wer für die Tests verantwortlich sein soll — der Importeur, der Vertreter des Herstellers oder der Einzelhändler?

3.3

Wie soll sichergestellt werden, dass die CE-Kennzeichnung eines importierten Feuerwerkskörpers echt ist bzw. dass der Gegenstand, an dem die Kennzeichnung angebracht ist, keine Fälschung ist?

3.4

Welches Maß an Zusammenarbeit zwischen Verbraucherschutzgremien in der EU und den Behörden in den Herkunftsländern kann erreicht werden?

3.5

Der EWSA beurteilt die in der Folgenabschätzung der Kommission angegebenen Zahlen etwas skeptisch, besonders die große Spannbreite der Unfallzahlen — zwischen 7.000 und 45.000. Er teilt die Meinung der Kommission, dass „jeder Versuch, eine Gesamtzahl der Unfälle innerhalb der EU zu schätzen, mit großer Vorsicht zu genießen“ sei.

3.6

Dieselben Vorbehalte gelten für die wirtschaftliche Folgenabschätzung und, im Falle der pyrotechnischen Erzeugnisse für die Kraftfahrzeugindustrie, für das recht optimistische Vertrauen darauf, dass ein verstärkter Wettbewerb der Prüfstellen die Zulassungskosten senken werde.

3.7

Der EWSA stellt fest, dass die soziale Folgenabschätzung das Ziel, die durch Feuerwerkskörper verursachten Unfälle zu senken, positiv bewertet, während sich positive und negative Auswirkungen auf die Beschäftigung im Feuerwerk- und Kraftfahrzeugsektor die Waage halten.

3.8

Die Umweltverträglichkeitsprüfung lenkt die Aufmerksamkeit auf den Einfluss der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II) des Rates vom 9. Dezember 1996 und deren Erweiterung durch die Richtlinie 2003/105/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 auf Standorte, an denen pyrotechnische Gegenstände produziert oder gelagert werden.

3.9

Trotz seiner Vorbehalte begrüßt der EWSA diese Folgenabschätzungen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der Kraftfahrzeugsektor ist wirtschaftlich viel bedeutender als der der Feuerwerkskörper. Es handelt sich um eine der wichtigsten Exportbranchen, die eine große Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Der EWSA begrüßt jede Maßnahme, der die europäischen Hersteller darin unterstützt, sich auf einem Sektor zu behaupten, auf dem der Wettbewerb mit Herstellern aus Staaten außerhalb der EU zunimmt.

4.2

Der Ausschuss hofft, dass die Einführung einheitlicher Normen für das Inverkehrbringen sicherer Feuerwerkskörper zu einem Aufschwung der Produktion in der EU führen wird, da einheitliche Normen auf einem Markt mit einem Umfang von 1,4 Mrd. EUR (Endverbrauchermarkt 700 Mio. EUR, professioneller Markt ebenfalls 700 Mio. EUR) wirtschaftliche Größenvorteile bieten werden, die zur Zeit durch die Existenz von zu vielen sich einander oft widersprechenden einzelstaatlichen Normen verhindert werden.

Brüssel, den 17. Mai 2006

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


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