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Document C2006/178/68

    Rechtssache T-153/06: Klage, eingereicht am 13. Juni 2006 — European Association of Euro-Pharmaceutical Companies/Kommission

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 38–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/38


    Klage, eingereicht am 13. Juni 2006 — European Association of Euro-Pharmaceutical Companies/Kommission

    (Rechtssache T-153/06)

    (2006/C 178/68)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: European Association of Euro-Pharmaceutical Companies (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Rehmann und M. Hartmann-Rüppel)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Zulassung der Nichtigkeitsklage;

    Nichtigerklärung der Entscheidung D/201953 der Kommission vom 10. April 2006, mit der drei Beschwerden der EAEPC gegen GlaxoSmithKline wegen eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG zurückgewiesen wurden;

    Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in den Rechtssachen COMP/38.181, 38.274 und 38.275 — EAEPC/Glaxo Griechenland (Imigran, Lamictal, Serevent) betreffend drei von ihr erhobene Beschwerden, in denen vorgetragen worden sei, dass die griechische Tochtergesellschaft von GlaxoSmithKline gegen Artikel 82 EG verstoße, indem sie sich weigere, die drei Produkte Imigran, Lamictal und Serevent an griechische pharmazeutische Großhändler zu liefern, und somit den Parallelhandel einschränke. In der angefochtenen Entscheidung werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die griechische Wettbewerbsbehörde mit der Sache befasse, und die Beschwerden würden nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) zurückgewiesen.

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die Verpflichtung, eine ausreichende Begründung zu geben, verletzt habe. Nach Ansicht der Klägerin ist ein bloßer Verweis auf den Wortlaut des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Kommission alle Fakten und Umstände berücksichtigt habe, und der Gerichtsbarkeit zu ermöglichen, ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen.

    Außerdem trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die Artikel 211 EG und 85 EG sowie die Verordnung Nr. 1/2003 dadurch verletzt habe, dass sie der griechischen Wettbewerbsbehörde nicht die Verantwortung für die Sache nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung 1/2003 entzogen habe. Nach Ansicht der Klägerin hat es die Kommission verabsäumt, zu berücksichtigen, dass das nationale Verfahren zu lange dauere, um ein angemessenes Ergebnis zu erzielen, dass durch die Beschwerden neue und grundlegende Fragen im Bereich des EG-Wettbewerbsrechts aufgeworfen und Probleme angesprochen würden, die in mehr als einem Mitgliedstaat bestünden, und dass die Kommission die wirksame Durchsetzung des EG-Wettbewerbsrechts sicherstellen müsse.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).


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