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Document C2006/178/66

    Rechtssache T-151/06: Klage, eingereicht am 9. Juni 2006 — Aluminium Silicon Mill Products/Kommission

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 36–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/36


    Klage, eingereicht am 9. Juni 2006 — Aluminium Silicon Mill Products/Kommission

    (Rechtssache T-151/06)

    (2006/C 178/66)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Aluminium Silicon Mill Products (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig zu erklären;

    die angefochtene Entscheidung insoweit für ungültig zu erklären, als die Kommission Verkäufe via ASMP nicht im Einklang mit der Behandlung dieser Verkäufe in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung über Silicium aus Russland behandelt hat und der Europäischen Kommission aufzugeben, die Dumpingspanne (und damit den zu erstattenden Betrag) dementsprechend neu zu berechnen;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 (1) wurde ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Silicium in die Gemeinschaft durch zwei mit der Klägerin verbundene russische ausführende Hersteller eingeführt: Sual-Kremny-Urals LLC und ZAO Kremny. Da die Klägerin meinte, dass die Dumpingspanne auf der Grundlage, auf der Antidumpingzölle gezahlt worden seien, weggefallen sei, stellte sie drei Anträge auf Erstattung der Zölle in Bezug auf spätere Einfuhren.

    In der angefochtenen Entscheidung wurde den Anträgen teilweise entsprochen. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung insoweit, als diese ohne Rechtfertigung durchgeführte Berichtigungen widerspiegele, mit dem Ergebnis, dass die berechnete Dumpingspanne mehr als „de minimis“ sei und den nationalen Zollbehörden nicht erlaube, die beantragte volle Erstattung der von der Klägerin auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland gezahlten Antidumpingzölle zu gewähren.

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 384/96 (2) (die Grundverordnung), insbesondere gegen Artikel 11 Absatz 9, sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gelten. Die Kommission habe sich geirrt, als sie festgestellt habe, dass veränderte Umstände vorgelegen hätten, aufgrund deren sie von der Methodik habe abweichen dürfen, auf die sie sich in der ursprünglichen Untersuchung in Bezug auf die auf dem Weg über die Klägerin durchgeführten Verkäufe gestützt habe.

    Zweitens macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Artikel 253 EG in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und den russischen Fabriken und die Berichtigung für eine Vertreterprovision geltend.

    Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Grundverordnung, was den Abzug einer Vertreterprovision angeht, und insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 2238/2000 (3) geänderten Fassung gelten. Artikel 2 Absatz10 Buchstabe i in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 (4) geänderten Fassung sei nicht anwendbar, da das betroffene Erstattungsverfahren sich auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens beziehe. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geänderten Fassung verstoßen habe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland (ABl. L 339, S. 3).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. l 56, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 257, S. 2).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 305, S. 1).


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