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Document C2006/178/59

    Rechtssache T-241/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Marcuccio/Kommission (Beamte — Umsetzung — Dienstwohnung — Entscheidung, die persönliche Habe des Klägers an einen anderen Ort zu verbringen — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage — Beschwerende Maßnahme — Unzulässigkeit)

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 32–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/32


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache T-241/03) (1)

    (Beamte - Umsetzung - Dienstwohnung - Entscheidung, die persönliche Habe des Klägers an einen anderen Ort zu verbringen - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)

    (2006/C 178/59)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Garofalo)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand

    Klage auf Aufhebung der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 über die Verbringung der persönlichen Habe des Klägers von seiner früheren Dienstwohnung in Angola an einen anderen Ort und auf Ersatz des dem Kläger durch diese Mitteilung angeblich entstandenen Schadens

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


    (1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


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