EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/178/43

Rechtssache C-249/06: Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 27–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/27


Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-249/06)

(2006/C 178/43)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson, B. Martenczuk, H. Støvlbaek)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 307 Absatz 2 EG verstoßen hat, indem es nicht alle geeigneten Mittel angewandt hat, um die Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag im bilateralen Investitionsabkommen Schwedens mit der Sozialistischen Republik Vietnam und in weiteren sechzehn bilateralen Investitionsabkommen zu beheben,

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Abkommen seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil sie die Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen aufgrund der Artikel 57 Absatz 2 EG, 59 EG und 60 Absatz 1 EG nicht zuließen. Außerdem habe Schweden keine Schritte eingeleitet, um hieran etwas zu ändern. Daher habe Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 307 Absatz 2 EG verstoßen, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um sämtliche Unvereinbarkeiten mit dem Vertrag in den bilateralen Investitionsabkommen zu beheben.


Top