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Document C2006/178/37

Rechtssache C-234/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2006 von der Il Ponte Finanziaria SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-194/03, Ponte Finanziaria SpA/HABM und Marine Entreprise Project Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl

ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/23


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2006 von der Il Ponte Finanziaria SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-194/03, Ponte Finanziaria SpA/HABM und Marine Entreprise Project Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl

(Rechtssache C-234/06 P)

(2006/C 178/37)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Il Ponte Finanziaria SpA (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, A. Torrigiani Malaspina und M. Boletto, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Marine Entreprise Project Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi

Anträge der Rechtsmittelführerin

Es wird beantragt,

(1)

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-194/03, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt wurden, aufzuheben;

(2)

der beim Gericht eingereichten Klage stattzugeben und demgemäß

a)

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2003 in der Sache R 1015/2001-4, mit der die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 940007 BAINBRIDGE (Bildmarke) für Waren der Klassen 18 und 25 zur Eintragung zugelassen wurde, aufzuheben;

b)

dem HABM und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen fehlerhaft sei.

1)

Fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass zwischen der Marke BAINBRIDGE der Streithelferin und der Markenfamilie der Rechtsmittelführerin mit dem Element THE BRIDGE keine auch nur minimale Verwechslungsgefahr bestehe, zumal das Gericht selbst anerkannt habe, dass die angegriffene Marke BAINBRIDGE eine „erhebliche“ klangliche Ähnlichkeit mit mehreren Marken der Rechtsmittelführerin aufweise. Diese Ähnlichkeit werde durch einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der einander gegenüberstehenden Marken nicht ausgeglichen, weil die von dem Gericht angenommene Prämisse, dass der italienische Durchschnittsverbraucher des Englischen hinreichend mächtig sei, um die Bedeutung des Wortes „BRIDGE“ zu verstehen, eindeutig unzutreffend sei.

Bestehe aber zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein Minimum an Ähnlichkeit, so hätte die Identität der Waren und die erhöhte Kennzeichnungskraft der Marken der Rechtsmittelführerin zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führen müssen.

2)

Fehlerhafte Anwendung von Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, soweit das Gericht nicht die Wortmarke Nr. 642952 THE BRIDGE der Rechtsmittelführerin berücksichtigt habe.

Die Rechtsmittelführerin habe für die Wortmarke THE BRIDGE hinreichende Nachweise für deren tatsächliche Benutzung auf dem fraglichen Markt im Sinne der Regel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgelegt.

Das Gericht habe Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung NR. 40/94 falsch angewandt, da es nicht in der Sache geprüft habe, ob die von der Rechtsmittelführerin eingereichten Schriftstücke für die Benutzung ihrer Marke beweiskräftig seien, sondern sich auf die Behauptung beschränkt habe, dass die Beschwerdekammer diese Marke deshalb zu Recht außer Betracht gelassen habe, weil die Rechtsmittelführerin keine kontinuierliche Benutzung der Marke für alle fünf Referenzjahre bewiesen habe; eine solche Anforderung ergebe sich aber nicht aus dem Gesetz.

3)

Fehlerhafte Anwendung der Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, soweit das Gericht nicht die Bildmarke Nr. 370836 BRIDGE der Rechtsmittelführerin berücksichtigt habe.

Die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Benutzungsnachweise seien genügend, um die tatsächliche Benutzung der Marke THE BRIDGE zu belegen, und hätten damit auch als ausreichend bewertet werden müssen, um ebenso die Benutzung der Marke BRIDGE zu belegen.

Jedenfalls sei die Bildmarke BRIDGE der Rechtsmittelführerin als eine „Defensivmarke“ im Sinne des italienischen Markengesetzes anzusehen und daher dem Erfordernis des Benutzungsnachweises entzogen.

Das Gericht sei außerdem zu Unrecht der erstmals in der Gegenerwiderung des HABM ausdrücklich vorgetragenen (und daher jedenfalls unzulässigen) Argumentation gefolgt, dass das Rechtsinstitut einer Defensivmarke mit dem System des Gemeinschaftsmarkenrechts unvereinbar sei. In Wirklichkeit sprächen verschiedene Argumente für die Vereinbarkeit des Instituts der „Defensivmarke“ mit dem gemeinschaftsrechtlichen System.

4)

Schließlich sei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 insofern fehlerhaft angewandt worden, als die Rechtsmittelführerin Inhaberin einer Mehrzahl von Marken sei, in deren Mittelpunkt stets der Ausdruck „bridge“ stehe (Markenserie), was die Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken in ihrer Gesamtheit und der Marke BAINBRIDGE erhöhe.

Zwar habe das Gericht anerkannt, dass die Rechtsmittelführerin eine „Familie“ serialer Marken mit dem zentralen Zeichen „Bridge“ besitze und dies für grundsätzlich relevant für die Beurteilung für die Verwechslungsgefahr gehalten, jedoch habe es im speziellen Fall nur diejenigen dieser Marken berücksichtigt, die nicht nur eingetragen, sondern auch benutzt worden seien, während in Wirklichkeit die Benutzung dieser Marken einen Umstand bilde, der nichts mit der Frage zu tun habe, ob sie als „Markenserie“ anzusehen seien.


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