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Document C2006/178/36

    Rechtssache C-225/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2006 von der Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. März 2006 in der Rechtssache T-35/04: Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Ferrero OHG mbH

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2006 von der Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. März 2006 in der Rechtssache T-35/04: Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Ferrero OHG mbH

    (Rechtssache C-225/06 P)

    (2006/C 178/36)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE (Prozessbevollmächtigter: A. Tsavdaridis, Attorney at Law)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferrero OHG mbH

    Anträge der Rechtsmittelführerin

    Es wird beantragt,

    die angefochtene Entscheidung des Gerichts aufzuheben;

    den Widerspruch gegen die angemeldete Marke endgültig und insgesamt zurückzuweisen;

    dem Amt und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht aus folgenden Gründen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) falsch ausgelegt hat:

    Das Gericht habe verkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr laut der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 (2) von einer Vielzahl von Umständen abhänge, darunter insbesondere von der Bekanntheit der Marke auf dem Markt, und nicht allein von der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den jeweils gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.

    Die ältere Marke „Ferrero“ werde nicht für die Kennzeichnung von auf dem deutschen Markt abgesetzten Produkten benutzt. Folglich bestehe keine Verwechslungsgefahr für den deutschen Durchschnittsverbraucher, der die Marke „Ferrero“ nicht mit ihren Produkten in Verbindung bringe, gleichviel wie hoch der Ähnlichkeitsgrad zwischen den beiden Zeichen sei.

    Das Gericht habe außerdem verkannt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Einbeziehung aller im Einzelfall relevanten Faktoren umfassend zu beurteilen sei. Dabei schließe die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren ein. Hätte das Gericht diese Wechselbeziehung berücksichtigt, so wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwechslungsgefahr allenfalls gering sei.


    (1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.

    (2)  ABl. L 209, S. 18 -19


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