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Document C2006/178/23

Rechtssache C-230/05 P: Beschluss des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — L/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Belästigung — Beistandspflicht der Kommission — Haftung — Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht — Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden — Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen — Begründungspflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/14


Beschluss des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — L/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-230/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Belästigung - Beistandspflicht der Kommission - Haftung - Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht - Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden - Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

(2006/C 178/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: L (Prozessbevollmächtigte: P. Legros und S. Rodrigues, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Curral im Beistand von D. Waelbroeck, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-254/02 (L/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anträge auf Beistand, auf Zugang zu den Unterlagen und auf Schadensersatz abgelehnt werden und die Anerkennung einer Berufskrankheit verweigert wird, sowie den Antrag auf Ersatz des durch diese ablehnenden Entscheidungen entstandenen Schadens abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


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