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Dokuments C2006/165/57

Rechtssache T-134/06: Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Xentral/HABM — Pages Jaunes (Wortmarke PAGESJAUNES.COM)

ABl. C 165 vom 15.7.2006., 29./29. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/29


Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Xentral/HABM — Pages Jaunes (Wortmarke PAGESJAUNES.COM)

(Rechtssache T-134/06)

(2006/C 165/57)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Xentral LLC (Miami, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pages Jaunes S.A. (Sèvres, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung R 708/2005-1 vom 15. Februar 2006 aufzuheben;

dem Gemeinschaftsmarke PAGESJAUNES.COM für gültig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Xentral LLC.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PAGESJAUNES.COM“ für Waren der Klasse 16 (Anmeldung Nr. 1 880 871).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Pages Jaunes S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „LESPAGESJAUNES“ für Waren der Klasse 16, das Unternehmenskennzeichen und der Handelsname „PAGES JAUNES“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, sie habe an dem Domain-Namen „PAGESJAUNES.COM“ ein älteres Recht, das sie deshalb der Marke der Widersprechenden und ihrem Unternehmenskennzeichen im Widerspruchsverfahren entgegenhalten könnte.

Außerdem sei gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke verstoßen worden, da die Marke der Widersprechenden gängig sei und nur sehr geringe Unterscheidungskraft habe.

Die Marke, die die Klägerin angemeldet habe, verletze in keiner Hinsicht das Unternehmenskennzeichen und den Handelsnamen der Widersprechenden.

Außerdem sei die Marke der Widersprechenden ohne Bekanntheit.


Augša