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Dokuments C2006/165/30

Rechtssache C-205/06: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 5. Mai 2006

ABl. C 165 vom 15.7.2006., 17./17. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 5. Mai 2006

(Rechtssache C-205/06)

(2006/C 165/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und B. Martenczuk, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Durch die Nichtergreifung angemessener Maßnahmen zur Behebung von Unvereinbarkeiten in Bezug auf die Transferbestimmungen in den bilateralen Investitionsabkommen mit Korea, Kap Verde, China, Malaysia, der Russischen Föderation und der Türkei hat die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 307 (2) des EG-Vertrages verstoßen.

die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 307 des EG-Vertrags schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass sie alle geeigneten Mittel anwenden sollen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten der von ihnen vor dem 1. Januar 1958, bzw. vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Übereinkünften mit dem EG-Vertrag zu beheben.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmungen über den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der bilateralen Investitionsabkommen, die die Republik Österreich vor ihrem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft mit Korea, Kap Verde, China, Malaysia, der Russischen Föderation und der Türkei abgeschlossen hat, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind. Diese Bestimmungen würden nämlich der Republik Österreich nicht erlauben, Beschränkungen des Kapital- oder Zahlungsverkehrs anzuwenden, die der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage der Artikel 57 (2), 59 und 60 (1) des EG-Vertrags erlassen kann.

Das Argument der österreichischen Regierung, dass sein Abstimmungsverhalten im Rat durch die Abkommen nicht präjudiziert werde, sei unbeachtlich. Die einzige relevante Frage sei, ob die Republik Österreich die beschränkenden Maβnahmen im gegebenen Fall — im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen — durchführen kann. Dies sei nach den Bestimmungen der in Frage stehenden Investitionsabkommen Österreichs nicht der Fall. Aus demselben Grunde sei auch das Argument, dass Österreich eine Entscheidung des Rats mit qualifizierter Mehrheit allein nicht verhindern könne, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Da im vorliegenden Fall eine Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag bestehe, sei Österreich verpflichtet, die zur Beseitigung geeigneten Mittel zu ergreifen. Steht ihr kein anderes Mittel zur Verfügung, könne sich jedoch — nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — auch eine Verpflichtung zur Kündigung des betreffenden Abkommens ergeben.


Augša