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Document 52005XX1119(02)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen abgegeben auf seiner 130. Sitzung am 26. November 2004 betreffend den Entscheidungsvorentwurf in der Sache COMP/M.3440 — ENI/ EDP/ GDP (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 288 vom 19.11.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 288/3


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen abgegeben auf seiner 130. Sitzung am 26. November 2004 betreffend den Entscheidungsvorentwurf in der Sache COMP/M.3440 — ENI/ EDP/ GDP

    (2005/C 288/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben ein Zusammenschluss im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellt, und dass er gemeinschaftsweite Dimension hat.

    2.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass zum Zweck der Beurteilung des angemeldeten Vorhabens folgende relevante Produktmärkte heranzuziehen sind:

    Strom:

    a)

    der Großhandelsmarkt für Strom, der die Erzeugung von Strom in Kraftwerken sowie den Stromimport über Interkonnektoren umfasst;

    b)

    die Zurverfügungstellung von ausgleichenden Elektrizitäts- und Hilfsdiensten, die exakte Abgrenzung dieses zukünftigen Marktes kann offen bleiben;

    c)

    die (Einzelhandels-) Stromversorgung (mit Hoch- und Mittelspannung, „HV und MV“) großer industrieller Kunden (LICs);

    d)

    die (Einzelhandels-) Stromversorgung kleiner Kunden (kleinere Industrie-, Geschäfts- und Privatkunden (Niederspannung, „LV“);

    Erdgas, Produktmärkte nach der Liberalisierung:

    e)

    Gaslieferung an Gaskraftwerke („Combined Cycle Gas Turbines“-Anlagen, „CCGTs“);

    f)

    Gaslieferung an lokale Verteilungsunternehmen (LDS);

    g)

    Gaslieferung an große industrielle Kunden (LICs);

    h)

    Gaslieferung an kleine Kunden (d.h. kleinere Industrie-, Geschäfts- und Privatkunden).

    3.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass zum Zweck der Beurteilung des angemeldeten Vorhabens folgende geographische Märkte heranzuziehen sind:

    a)

    der Großhandelsmarkt für Stroms ist hinsichtlich seiner Reichweite ein portugiesischer und wird es auch im für diese Entscheidung relevanten Zeitrahmen bleiben; insbesondere angesichts der verschiedenen Wettbewerbsbedingungen zwischen den beiden iberischen Staaten, die gegenwärtig existieren und für absehbare Zukunft auch wahrscheinlich bestehen bleiben;

    b)

    die Einzelhandelsmärkte für Strom sind hinsichtlich ihrer Reichweite portugiesische;

    c)

    der geographische Markt für ausgleichende Elektrizitäts- und Hilfsdienste wird ein nationaler bleiben;

    d)

    betreffend die oben genannten Gasproduktmärkte sind alle Märkte außer dem Markt für die Lieferung von Gas an kleine Kunden als nationale anzusehen. Eine genauere Abgrenzung des Marktes für die Lieferung an kleine Kunden, von dem erwartet werden kann, dass er bald nach der Liberalisierung ein nationaler werden wird, der aber auch jetzt jedenfalls nicht größer als national ist, kann unterbleiben.

    4.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss folgende beherrschende Stellungen verstärken wird:

    a)

    die beherrschende Stellung von EDP in Portugal auf dem Großhandelsmarkt für Strom;

    b)

    die beherrschende Stellung von EDP in Portugal auf dem Markt für Hilfsdienste;

    c)

    die beherrschende Stellung von EDP in Portugal auf den Märkten für Stromlieferungen an LICs;

    d)

    die beherrschende Stellung von EDP in Portugal auf den Märkten für Stromlieferungen an kleine Kunden;

    e)

    die beherrschende Stellung von GDP in Portugal auf dem Markt für die Lieferung von Erdgas an CCGTs;

    f)

    die beherrschende Stellung von GDP in Portugal auf dem Markt für die Lieferung von Erdgas an LDS;

    g)

    die beherrschende Stellung von GDP in Portugal auf dem Markt für die Lieferung von Erdgas an LICs;

    h)

    die beherrschende Stellung von GDP auf dem nationalen Markt (oder auf fünf regionalen Märkten) für die Lieferung von Erdgas an kleine Kunden;

    als Resultat wird wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionsverordnung wesentlich behindert werden.

    5.

    Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Verpflichtungszusagen, die von den Parteien unterbreitet werden, unzureichend dafür sind

    a)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Großhandelsmarkt für Strom, der aus den horizontalen Effekten der Transaktion resultiert (Beseitigung des potentiellen Hauptkonkurrenten);

    b)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Großhandelsmarkt für Strom, der von jeder der folgenden vertikalen Effekte ausgeht:

    i.

    privilegierter Zugang zur Gasinfrastruktur,

    ii.

    Erhöhung der Kosten der Wettbewerber,

    iii.

    Zugang zu vertraulichen Informationen (Gaspreis und täglicher Gasabruf);

    c)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Markt für Hilfsdienste;

    d)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken betreffend die Stromlieferung an LICs;

    e)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken betreffend die Stromlieferung an kleine Kunden;

    f)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Markt für Gaslieferung an CCGTs;

    g)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Markt für Gaslieferung an LDS;

    h)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Markt für Gaslieferung an LICs;

    i)

    die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Markt (den Märkten) für Gaslieferung an kleine Kunden

    zu beseitigen. Der angemeldete Zusammenschluss sollte daher für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden.

    Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

    6.

    Der Beratende Ausschuss bittet die Kommission, die Anmerkungen und Kommentare zu berücksichtigen, die vom Beratenden Ausschuss gemacht wurden, und empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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