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Document 52005XX1119(02)
Opinion of the Advisory Committee on concentrations given at its 130th meeting on 26 November 2004 concerning a preliminary draft decision relating to Case COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP (Text with EEA relevance)
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen abgegeben auf seiner 130. Sitzung am 26. November 2004 betreffend den Entscheidungsvorentwurf in der Sache COMP/M.3440 — ENI/ EDP/ GDP (Text von Bedeutung für den EWR)
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen abgegeben auf seiner 130. Sitzung am 26. November 2004 betreffend den Entscheidungsvorentwurf in der Sache COMP/M.3440 — ENI/ EDP/ GDP (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 288 vom 19.11.2005, p. 3–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen abgegeben auf seiner 130. Sitzung am 26. November 2004 betreffend den Entscheidungsvorentwurf in der Sache COMP/M.3440 — ENI/ EDP/ GDP
(2005/C 288/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben ein Zusammenschluss im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellt, und dass er gemeinschaftsweite Dimension hat. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass zum Zweck der Beurteilung des angemeldeten Vorhabens folgende relevante Produktmärkte heranzuziehen sind: Strom:
Erdgas, Produktmärkte nach der Liberalisierung:
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3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass zum Zweck der Beurteilung des angemeldeten Vorhabens folgende geographische Märkte heranzuziehen sind:
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4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss folgende beherrschende Stellungen verstärken wird:
als Resultat wird wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionsverordnung wesentlich behindert werden. |
5. |
Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Verpflichtungszusagen, die von den Parteien unterbreitet werden, unzureichend dafür sind
zu beseitigen. Der angemeldete Zusammenschluss sollte daher für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. Eine Minderheit enthält sich der Stimme. |
6. |
Der Beratende Ausschuss bittet die Kommission, die Anmerkungen und Kommentare zu berücksichtigen, die vom Beratenden Ausschuss gemacht wurden, und empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |