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Document C2005/132/23

Rechtssache C-103/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 2. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Reisch Montage AG gegen Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/12


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 2. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Reisch Montage AG gegen Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

(Rechtssache C-103/05)

(2005/C 132/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Oberste Gerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. Februar 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 28. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Reisch Montage AG gegen Kiesel Baumaschinen Handels GmbH, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Kann sich ein Kläger auf Art. 6 Nr. 1 EuGVVO1 berufen, wenn er eine Klage gegen eine im Forumstaat wohnhafte Person und eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person erhebt, die Klage gegen die im Forumstaat wohnhafte Person aber — wegen eines über ihr Vermögen eröffneten Konkursverfahrens, das nach dem nationalen Recht eine Prozesssperre zur Folge hat — schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage unzulässig ist.


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