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Document C2005/132/05

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-6/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Koblenz [Deutschland]): Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz (Umwelt — Abfalldeponien — Richtlinie 1999/31 — Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht — Vereinbarkeit)

ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-6/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Koblenz [Deutschland]): Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz (1)

(Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit)

(2005/C 132/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-6/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Koblenz (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2003, in dem Verfahren Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien steht einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die

für die Zulassung von biologisch abbaubaren Abfällen zur Deponierung engere Grenzen als die Richtlinie aufstellt, auch wenn diese Grenzen derart eng sind, dass sie eine mechanisch-biologische Behandlung oder eine Verbrennung solcher Abfälle vor ihrer Deponierung implizieren,

zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten Abfälle kürzere Fristen als die Richtlinie festlegt,

nicht nur auf biologisch abbaubare Abfälle, sondern auch auf nicht biologisch abbaubare organische Substanzen anwendbar ist und

nicht nur auf Siedlungsabfälle anwendbar ist, sondern auch auf Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

2.

Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 176 EG ergriffen werden und über die in einer Gemeinschaftsrichtlinie im Umweltbereich vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen, nicht anwendbar, soweit nicht andere Bestimmungen des Vertrages betroffen sind.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


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