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Document 52005AG0013

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 13/2005 vom 9. Dezember 2004 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

    ABl. C 63E vom 15.3.2005, p. 26–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    15.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 63/26


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 13/2005

    vom Rat festgelegt am 9. Dezember 2004

    im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

    (2005/C 63 E/03)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in den Umweltaktionsprogrammen und speziell im durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichteten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft genannten und auf Artikel 174 des Vertrags beruhenden Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bestehen darin, eine Luftqualität zu erreichen, die zu keiner inakzeptablen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Mensch und Umwelt führt.

    (2)

    In der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (5) werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft verwendetem Schweröl, Gasöl und Gasöl für den Seeverkehr festgelegt.

    (3)

    Gemäß der Richtlinie 1999/32/EG hat die Kommission zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung anderer Schiffskraftstoffe als Gasöle zurückgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten.

    (4)

    Die von Schiffen bei der Verfeuerung schwefelreicher Schiffskraftstoffe ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen tragen zur Luftverschmutzung bei. Dies schädigt die Umwelt durch Versauerung, schädigt die menschliche Gesundheit und verursacht Schäden an Vermögenswerten sowie am kulturellen Erbe, insbesondere in küstennahen Gebieten und Häfen.

    (5)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der von Schiffen in internationalen Gewässern ausgehenden Emissionen ergänzen die nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie 2001/81/EG (6) einzuhalten.

    (6)

    Die Senkung des Schwefelgehalts von Kraft- oder Brennstoffen bietet im Hinblick auf die Betriebsleistung und die Wartungskosten von Schiffen gewisse Vorteile und erleichtert den effizienten Einsatz bestimmter emissionsmindernder Technologien, wie beispielsweise der selektiven katalytischen Reduktion.

    (7)

    Gemäß dem Vertrag sind die besonderen Merkmale der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

    (8)

    1997 wurde auf einer diplomatischen Konferenz ein Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978, (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) angenommen. Mit diesem Protokoll wurde das MARPOL-Übereinkommen um eine neue Anlage VI mit Bestimmungen zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ergänzt. Das Protokoll von 1997 und somit die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen werden am 19. Mai 2005 in Kraft treten.

    (9)

    Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen weist bestimmte Gebiete als Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen (im Folgenden „SOx-Emissions-Überwachungsgebiete“) aus. Die Ostsee zählt bereits zu diesen Gebieten. Bei Beratungen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wurde grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, dass die Nordsee, einschließlich des Ärmelkanals, nach Inkrafttreten der Anlage VI als SOx-Emissions-Überwachungsgebiet ausgewiesen werden soll.

    (10)

    Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, müssen die Verpflichtungen in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen durchgesetzt werden. Für eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie bedarf es effizienter Probenahmeverfahren und abschreckender Sanktionen in der gesamten Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge und für Schiffe, die sich in ihren Häfen aufhalten, ergreifen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß dem internationalen Seerecht zu ergreifen.

    (11)

    Der Seeschifffahrtsbranche sollte genügend Zeit für die Umrüstung auf den Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent für den maximalen Schwefelgehalt von Schiffkraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen der Gemeinschaft eingeräumt werden; dementsprechend sollte dieser Grenzwert ab 1. Januar 2010 gelten. Da die Einhaltung dieses Termins Griechenland technische Schwierigkeiten bereiten könnte, sollte für bestimmte Schiffe, die im griechischen Hoheitsgebiet eingesetzt werden, eine befristete Ausnahmeregelung gelten.

    (12)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Position der Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen im Rahmen der IMO gestärkt wird, damit insbesondere in der Phase der Überprüfung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen Anstöße dazu gegeben werden, dass ehrgeizigere Maßnahmen in Bezug auf strengere Schwefelgrenzwerte für von Schiffen verwendete Schweröle in Betracht gezogen und gleichwertige Alternativmaßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden.

    (13)

    In ihrer Entschließung A.926(22) hat die IMO-Versammlung die Regierungen, insbesondere in Regionen mit ausgewiesenen SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, aufgefordert, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verfügbarkeit von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen sicherzustellen.

    (14)

    Die IMO hat Leitlinien für die Entnahme von Kraftstoffproben zur Überprüfung der Einhaltung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verabschiedet; sie wird zudem Leitlinien zu Abgasreinigungsverfahren und sonstigen technischen Verfahren zur Minderung der SOx-Emissionen in den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten erarbeiten.

    (15)

    Mit der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (7)wurde die Richtlinie 88/609/EWG überarbeitet. Die Richtlinie 1999/32/EG sollte gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 4 in entsprechender Weise geändert werden.

    (16)

    Die Kommission sollte bei der Genehmigung von emissionsmindernden Technologien von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 (8)eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe unterstützt werden.

    (17)

    Unter der Voraussetzung, dass sie die Ökosysteme nicht beeinträchtigen und unter Einhaltung angemessener Zulassungs- und Kontrollverfahren entwickelt werden, können mit emissionsmindernden Technologien mindestens gleichwertige Emissionsminderungen wie beim Einsatz schwefelarmer Kraft- oder Brennstoffe oder sogar weiter gehende Emissionsminderungen erzielt werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für die Förderung der Entwicklungen neuer emissionsmindernder Technologien die richtigen Bedingungen gegeben sind.

    (18)

    Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls dabei unterstützen, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen.

    (19)

    Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9)erlassen werden.

    (20)

    Die Richtlinie 1999/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 1999/32/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ist durch die Festlegung von Grenzwerten für den Schwefelgehalt dieser Kraft- oder Brennstoffe als Voraussetzung für deren Verwendung im Hoheitsgebiet, in den Hoheitsgewässern, in ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Schadstoffkontrollgebieten der Mitgliedstaaten zu erreichen.

    Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe gelten jedoch nicht für

    a)

    Kraft- oder Brennstoffe, die Forschungs- und Versuchszwecken dienen;

    b)

    Kraft- oder Brennstoffe, die vor ihrer Endverbrennung weiterverarbeitet werden sollen;

    c)

    Kraft- oder Brennstoffe, die zur Weiterverarbeitung in Raffinerien bestimmt sind;

    d)

    Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung und für das Inverkehrbringen in den Gebieten der Gemeinschaft in äußerster Randlage, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in diesen Gebieten

    die Luftqualitätsnormen eingehalten werden,

    keine Schweröle verwendet werden, deren Schwefelgehalt 3 Massenhundertteile überschreitet;

    e)

    Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen. Jeder Mitgliedstaat bemüht sich jedoch sicherzustellen, dass der Betrieb dieser Schiffe, soweit es sinnvoll und durchführbar ist, mit dieser Richtlinie im Einklang steht, indem er geeignete Maßnahmen trifft, die den Betrieb oder die Einsatzfähigkeit dieser Schiffe nicht beeinträchtigen;

    f)

    jegliche Verwendung von Kraft- oder Brennstoffen auf einem Schiff, die für die Sicherheit eines Schiffes oder die Lebensrettung auf See speziell erforderlich ist;

    g)

    jegliche Verwendung von Kraft- oder Brennstoffen auf einem Schiff, die durch einen Schaden am Schiff oder dessen Ausrüstung erforderlich wird, sofern nach Eintritt des Schadens alle zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um überhöhte Emissionen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern, und sofern baldmöglichst Maßnahmen zur Behebung des Schadens getroffen werden. Diese Bestimmung gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Eigentümer oder der Kapitän entweder in der Absicht, einen Schaden zu verursachen, oder fahrlässig gehandelt hat;

    h)

    Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung an Bord von Schiffen, auf denen genehmigte emissionsmindernde Technologien nach Artikel 4c eingesetzt werden.“

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 69 entspricht, oder“.

    b)

    Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „Gasöl:

    jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 und 2710 19 49 * entspricht, oder

    jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff — mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen —, bei dessen Destillation bei 250 oC nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) und bei 350 oC mindestens 85 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen.“

    c)

    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    Schiffskraftstoff: jeden zur Verwendung auf einem Schiff bestimmten bzw. auf einem Schiff verwendeten aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht;“.

    d)

    Die folgenden Nummern werden angefügt:

    Im Gemeinsamen Zolltarif festgelegte KN-Codes.

    „3a.

    Schiffsdiesel: jeden Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle I der ISO-Norm 8217 liegen;

    3b.

    Gasöl für den Seeverkehr: jeden Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle I der ISO-Norm 8217 liegen;

    3c.

    MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978;

    3d.

    Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen: die Anlage über ‚Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe‘, um die das MARPOL-Übereinkommen durch das Protokoll von 1997 ergänzt wurde;

    3e.

    SOx-Emissions-Überwachungsgebiete: die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen als solche festgelegten Meeresgebiete;

    3f.

    Fahrgastschiff: jedes Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert; als Fahrgast gilt dabei jede Person mit Ausnahme

    i)

    des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und

    ii)

    von Kindern unter einem Jahr;

    3g.

    Linienverkehr: eine Abfolge von Fahrten von Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

    i)

    entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder

    ii)

    so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

    3h.

    Kriegsschiff: ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen von Kriegsschiffen seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muss unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen;

    3i.

    Schiffe am Liegeplatz: Schiffe, die in einem Gemeinschaftshafen für Zwecke des Be- und Entladens und der Beherbergung von Fahrgästen sicher festgemacht sind oder vor Anker liegen, einschließlich der Zeit, in der sie nicht be- oder entladen werden;

    3j.

    Binnenschiff: ein Schiff, das nach der Definition in der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (10) speziell zur Nutzung auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist, einschließlich aller Schiffe mit

    einem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 82/714/EWG,

    einem Schiffsattest gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte;

    3k.

    Inverkehrbringen: die Dritten gegenüber erfolgte Lieferung oder Bereitstellung von Schiffskraft- oder Brennstoffen gegen Entgelt oder kostenlos im gesamten Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten an ein Schiff zum Zweck der Verfeuerung an Bord. Nicht eingeschlossen ist die Lieferung oder die Bereitstellung von Schiffskraft- oder Brennstoffen zur Ausfuhr in den Ladetanks von Schiffen;

    3l.

    Gebiete in äußerster Randlage: die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 299 des Vertrags;

    3m.

    emissionsmindernde Technologie: ein Abgasreinigungsverfahren oder jedes sonstige technische Verfahren, das verifizierbar ist und durchgesetzt werden kann.

    e)

    Nummer 6 wird gestrichen.

    3.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1 Massenhundertteil überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.

    (2)

    i)

    Vorbehaltlich einer geeigneten Überwachung der Emissionen durch die zuständigen Behörden gilt diese Anforderung nicht für Schweröle, die

    a)

    in den von der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (11) erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 9 jener Richtlinie als neue Anlagen einzustufen sind und die in Anhang IV jener Richtlinie genannten und gemäß deren Artikel 4 angewandten Schwefeldioxidemissionsgrenzwerte für derartige Anlagen einhalten;

    b)

    in den von der Richtlinie 2001/80/EG erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 10 jener Richtlinie als bestehende Anlagen einzustufen sind, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus diesen Anlagen höchstens 1 700 mg/Nm3 bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand betragen, wenn die Schwefeldioxidemissionen der von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/80/EG erfassten Feuerungsanlagen ab 1. Januar 2008 die Emissionsgrenzwerte einhalten, die für Neuanlagen gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 2001/80/EG gelten, und wenn gegebenenfalls die Artikel 5, 7 und 8 jener Richtlinie Anwendung finden;

    c)

    in anderen Feuerungsanlagen, die nicht unter Buchstabe a) oder b) fallen, verwendet werden, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus der Anlage 1 700 mg/Nm3 bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand nicht überschreiten;

    d)

    für die Verfeuerung in Raffinerien bestimmt sind, wenn die über alle Feuerungsanlagen der Raffinerie gemittelten monatlichen Schwefeldioxidemissionen unabhängig vom Brennstoff oder von der Brennstoffkombination innerhalb eines von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Grenzwertbereichs bleiben, der 1 700 mg/Nm3 nicht überschreitet. Davon ausgenommen sind Feuerungsanlagen, die unter Buchstabe a) fallen und ab dem 1. Januar 2008 Feuerungsanlagen, die unter Buchstabe b) fallen.

    ii)

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Feuerungsanlagen, in denen Schweröle mit einem höheren als dem in Absatz 1 genannten Schwefelgehalt verwendet werden, nicht ohne die Genehmigung einer zuständigen Behörde betrieben werden, in der die Emissionsgrenzwerte festgelegt sind.

    (3)   Absatz 2 wird bei einer zukünftigen Überarbeitung der Richtlinie 2001/80/EG überprüft und gegebenenfalls geändert.

    4.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    „a)

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2010

    i)

    wird in Absatz 1 der Satzteil ‚einschließlich Gasöl für den Seeverkehr‘ gestrichen;

    ii)

    wird Absatz 2 gestrichen.

    b)

    Mit Wirkung vom … (12) werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.“

    5.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 4a

    Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten und in Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten, die Teil der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind, nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben.

    (2)   Der Beginn der Anwendung von Absatz 1 erfolgt

    a)

    für das Ostseegebiet gemäß Regel 14 Absatz 3 Buchstabe a) der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen am … (13);

    b)

    für die Nordsee und alle anderen Seegebiete, einschließlich der Häfen, die die IMO gemäß Regel 14 Absatz 3 Buchstabe b) der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen in der Folge als SOx-Emissions-Überwachungsgebiete ausweist,

    zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Ausweisung oder

    am … (14),

    wobei jeweils der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sind zumindest in Bezug auf folgende Schiffe für die Durchsetzung von Absatz 1 zuständig:

    Schiffe unter ihrer Flagge und

    im Falle der an SOx-Emissions-Überwachungsgebiete angrenzenden Mitgliedstaaten Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen.

    Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß internationalem Seerecht ergreifen.

    (4)   Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen betriebene Fahrgastschiffe in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten keine Schiffskraftstoffe mehr verwenden, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet. Die Mitgliedstaaten sind zumindest für Schiffe unter ihrer Flagge und Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen für die Durchsetzung dieser Vorschrift zuständig.

    (5)   Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum machen die Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Führen von Logbüchern mit Angaben zur Brennstoffumstellung zur Auflage dafür, dass Schiffe in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen.

    (6)   Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Schwefelgehalt aller in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Schiffskraftstoffe vom Lieferanten auf einem von einer versiegelten Probe begleiteten Tanklieferschein vermerkt wird.

    (7)   Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Schiffsdiesel, dessen Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr in Verkehr gebracht wird.

    (8)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Anwendungstermine mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 4b

    Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft

    (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Schiffe keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet:

    a)

    Binnenschiffe;

    b)

    Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft, wobei der Besatzung ausreichend Zeit eingeräumt wird, so bald wie möglich nach der Ankunft am Liegeplatz und so spät wie möglich vor der Abfahrt die notwendige Kraftstoffumstellung vorzunehmen.

    Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Zeitpunkt der Kraftstoffumstellung in den Logbüchern festgehalten wird.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht

    a)

    für Schiffe, die sich nach den veröffentlichten Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden;

    b)

    für Binnenschiffe mit einem Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass sie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, solange sie sich auf See befinden;

    c)

    für die im Anhang aufgeführten, ausschließlich im Hoheitsgebiet Griechenlands betriebenen Schiffe bis zum 1. Januar 2012.

    (3)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gasöl für den Seeverkehr, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht wird.

    Artikel 4c

    Erprobung und Einsatz neuer emissionsmindernder Technologien

    (1)   Die Mitgliedstaaten können — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — Versuche mit emissionsmindernden Technologien für Schiffe unter ihrer Flagge oder in Seegebieten ihres Hoheitsbereichs genehmigen. Bei diesen Versuchen ist die Verwendung von Schiffskraftstoffen, die die Anforderungen der Artikel 4a und 4b erfüllen, nicht obligatorisch, sofern

    die Kommission und jeder betroffene Hafenstaat mindestens 6 Monate vor Beginn der Versuche schriftlich unterrichtet wird,

    die Versuchsgenehmigungen nicht länger als 18 Monate gelten,

    auf allen beteiligten Schiffen manipulationssichere Geräte zur ununterbrochenen Überwachung der Schornsteinemissionen angebracht und während des gesamten Versuchszeitraums verwendet werden,

    auf allen beteiligten Schiffen Emissionsminderungen erzielt werden, die den Emissionsminderungen, die durch die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden, zumindest gleichwertig sind,

    geeignete Abfallentsorgungssysteme für die Abfälle vorhanden sind, die aufgrund der emissionsmindernden Technologien während des Versuchszeitraums anfallen,

    während des Versuchszeitraums die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen, untersucht werden und

    innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Versuche die vollständigen Ergebnisse an die Kommission übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    (2)   Emissionsmindernde Technologien für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, werden nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (15) genehmigt, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

    von der IMO zu entwickelnde Leitlinien;

    Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Versuche;

    Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich erreichbarer Emissionsminderungen und Auswirkungen auf die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen;

    Durchführbarkeit der Überwachung und Überprüfung.

    (3)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren werden Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festgelegt. Die Kommission teilt diese Kriterien der IMO mit.

    (4)   Als Alternative zu der Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe, die den Anforderungen der Artikel 4a und 4b entsprechen, können die Mitgliedstaaten Schiffen den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie erlauben, sofern diese Schiffe

    Emissionsminderungen erzielen, die den Emissionsminderungen, die durch die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden, zumindest gleichwertig sind, und

    ausführlich dokumentieren, dass alle Abfallströme, die in geschlossene Häfen und Flussmündungen abgelassen werden, keine Auswirkungen auf die Ökosysteme haben; Grundlage hierfür bilden Kriterien, die die Behörden der Hafenstaaten der IMO mitteilen.

    6.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen den Artikeln 4a und 4b entspricht.

    Die Probenahmen, Analysen und Überprüfungen werden gegebenenfalls wie folgt vorgenommen:

    Probenahme während der Lieferung von Schiffskraftstoff zur Verfeuerung an Bord von Schiffen gemäß den Leitlinien der IMO und Analyse des Schwefelgehalts;

    Probenahme und Analyse des Schwefelgehalts von zur Verfeuerung an Bord bestimmtem Schiffskraftstoff in Tanks, soweit durchführbar, und in verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen;

    Überprüfung von Logbüchern und Tanklieferscheinen.

    Die Probenahmen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Grenzwert für den Schwefelgehalt des Kraft- oder Brennstoffs in Kraft tritt. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und in ausreichender Menge vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- oder Brennstoff sowie für den von Schiffen in den betreffenden Seegebieten, Häfen bzw. auf den betreffenden Binnenwasserstraßen verwendeten Kraft- oder Brennstoff repräsentativ sein.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, um den Schwefelgehalt von anderen Schiffskraftstoffen zu überwachen, als denen, für die die Artikel 4a und 4b gelten.“

    b)

    Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Schweröl und Schiffskraftstoffe: ISO 8754 (1992) und PrEN ISO 14596,“

    7.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Berichterstattung und Überprüfung

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen, Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine nach Kraft- bzw. Brennstoffart unterteilte Aufstellung der insgesamt vorgenommenen Probenahmen ein und enthält Angaben zu den jeweils verbrauchten Mengen sowie eine Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts. Ferner melden die Mitgliedstaaten die Anzahl der an Bord von Schiffen vorgenommenen Überprüfungen und erfassen den mittleren Schwefelgehalt der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Schiffskraftstoffe, die am … (16) nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

    (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage

    a)

    der gemäß Absatz 1 erstellten Jahresberichte,

    b)

    der beobachteten Entwicklung der Luftqualität, der Versauerung, der Kraftstoffkosten und der Verlagerung auf andere Verkehrsträger,

    c)

    der bei der Emissionsminderung von Schwefeloxiden von Schiffen durch den IMO-Mechanismus aufgrund entsprechender Gemeinschaftsinitiativen erzielten Fortschritte und

    d)

    einer neuen, auch den direkten und den indirekten ökologischen Nutzen einbeziehenden Kosten-Nutzen-Analyse der Maßnahmen nach Artikel 4a Absatz 4

    bis 2008 einen Bericht vor.

    Die Kommission kann zusammen mit ihrem Bericht Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen, insbesondere eine zweite Stufe der Schwefelgrenzwerte für die einzelnen Kraft- und Brennstoffarten und unter Berücksichtigung der Arbeiten der IMO eine Änderung der Seegebiete, in denen schwefelarme Schiffskraftstoffe zu verwenden sind.

    (3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2005 über die mögliche Nutzung wirtschaftlicher Instrumente, darunter Mechanismen wie gestaffelte Gebühren und Kilometerabgaben, handelbare Emissionsgenehmigungen und Kompensationen.

    (4)   Änderungen, die zur technischen Anpassung des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 3a, 3b und 4 oder des Artikels 6 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. Diese Anpassungen dürfen nicht zu einer direkten Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel im Kraftstoff führen.“

    8.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (17) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    9.

    Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Text wird angefügt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem … (18)nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 277.

    (2)  ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 27.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 311), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (6)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (7)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (8)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).

    (9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (10)  ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“

    (11)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“

    (12)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

    (13)  19. Mai 2006 oder, sofern dies der spätere Zeitpunkt ist, 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (14)  12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (15)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).“

    (16)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

    (17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

    (18)  12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


    ANHANG

    „ANHANG

    GRIECHISCHE SCHIFFE

    Name des Schiffes

    Jahr der Auslieferung

    IMO-Nummer

    Ariadne Palace

    2002

    9221310

    Ikarus Palace

    1997

    9144811

    Knossos Palace

    2001

    9204063

    Olympia Palace

    2001

    9220330

    Pasiphae Palace

    1997

    9161948

    Festos Palace

    2001

    9204568

    Europa Palace

    2002

    9220342

    Blue Star I

    2000

    9197105

    Blue Star II

    2000

    9207584

    Blue Star Ithaki

    1999

    9203916

    Blue Star Naxos

    2002

    9241786

    Blue Star Paros

    2002

    9241774

    Hellenic Spirit

    2001

    9216030

    Olympic Champion

    2000

    9216028

    Lefka Ori

    1991

    9035876

    Sophoklis Venizelos

    1990

    8916607“


    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I.   EINLEITUNG

    1.

    Die Kommission hat dem Rat am 28. November 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen unterbreitet.

    2.

    Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung auf seiner Tagung vom 2. bis 5. Juni 2003 abgegeben.

    3.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 14. Mai 2003 vorgelegt.

    4.

    Der Ausschuss der Regionen hat am 20. Januar 2003 mitgeteilt, dass er nicht Stellung nehmen wolle.

    5.

    Die Kommission hat am 1. August 2003 einen geänderten Vorschlag angenommen.

    6.

    Der Rat hat am 9. Dezember 2004 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.

    II.   ZIEL

    Mit den Änderungen an der Richtlinie 1999/32/EG wird bezweckt, deren Anwendungsbereich auf alle Arten von aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffen, die an Bord von Schiffen verwendet werden, auszudehnen und den Schwefelgehalt dieser Schiffskraftstoffe bei der Verwendung auf Schiffen in bestimmten Gebieten der Europäischen Union zu begrenzen.

    Ziel ist, die von Schiffen ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen entsprechend der gleichzeitig verfolgten Strategie der Europäischen Union zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen zu verringern. Mit dem Vorschlag sollen die Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen eingeführt werden, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Anlage VI (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) zum MARPOL-Übereinkommen ausgewiesen werden. Mit dem Vorschlag werden die den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG wie folgt geändert:

    Einführung eines sich an der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens orientierenden Grenzwertes für den Schwefelgehalt von 1,5 % bei allen Seeschiffen in der Ostsee, der Nordsee und dem Ärmelkanal, damit die Auswirkungen seeverkehrsbedingter Emissionen auf die Versauerung in Nordeuropa verringert werden;

    Einführung eines Grenzwertes für den Schwefelgehalt von 1,5 % für Schiffskraftstoffe bei allen Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Hafen in der Gemeinschaft, damit die Luftqualität insbesondere in Hafen- und Küstengebieten verbessert wird und eine ausreichende Nachfrage zur Sicherstellung einer EU-weiten Versorgung mit Schiffskraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1,5 % geschaffen wird;

    Änderung der bestehenden Vorschriften für Gasöl für den Seeverkehr, indem für Schiffe an Liegeplätzen und für Binnenschiffe vorgeschrieben wird, dass Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,1 % (ab 1. Januar 2010) verwendet werden, damit die örtlichen Schwefeldioxid- und Partikelemissionen reduziert werden und die örtliche Luftqualität verbessert wird. Für 16 Schiffe in Griechenland gilt bis zum 1. Januar 2012 eine Ausnahmeregelung;

    damit entsprechende Kraftstoffe zur Verfügung stehen, Verbot des Verkaufs von Gasölen für den Seeverkehr (Güten DMA und DMX) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % ab 2010 verbunden mit einer Aufhebung des derzeitigen Grenzwertes für den Schwefelgehalt von 0,2 % bei Schiffsdiesel der Güten DMB und DMC und folglich Verbot des Verkaufs solcher Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1,5 %.

    III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    1.   Allgemeine Überlegungen

    Das Europäische Parlament hat 36 Abänderungen zum Vorschlag der Kommission angenommen.

    Nach Ansicht des Rates stellt der Gemeinsame Standpunkt einen ausgewogenen Kompromiss dar, bei dem

    die Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Bestimmungen der Richtlinie — unter Berücksichtigung des nun anstehenden Inkrafttretens der MARPOL-Anlage VI (Mai 2005) — aufeinander abgestimmt sind;

    keine Ausnahmeregelungen vorgesehen sind, die mit dem Inkrafttreten der MARPOL-Anlage VI und der Festlegung von SOx-Emissions-Überwachungsgebieten kollidieren;

    die technischen und praktischen Probleme der neuen Anforderungen für Schiffe an Liegeplätzen angemessen berücksichtigt worden sind, einschließlich der speziellen befristeten Ausnahmeregelung, die EL für bestimmte Ro-Ro-Fährschiffe beantragt hat.

    Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen tritt ein Jahr nach der Ratifikation durch 15 Flaggenstaaten, auf die mindestens 50 % der Welthandelsschifftonnage entfallen, international in Kraft. Mittlerweile (Stand: 15. Oktober 2004) haben 17 Länder — Schweden, Norwegen, Singapur, die Bahamas, die Marschallinseln, Liberia, Dänemark, Deutschland, Vanuatu, Panama, Griechenland, Bangladesch, Spanien, Barbados, Samoa, Aserbeidschan und das Vereinigte Königreich — ratifiziert, auf die mehr als 50 % der Welttonnage entfallen. Samoa hat als 15. Land die MARPOL-Anlage VI am 19. Mai 2004 ratifiziert, so dass diese ab 19. Mai 2005 und die Regel 14 (SOx-Emissions-Überwachungsgebiet Ostsee) ab 19. Mai 2006 angewendet werden kann. Fünf Mitgliedstaaten der EU (DK, DE, EL, ES, SE) haben MARPOL bereits ratifiziert, vier weitere (CY, NL, PL, FI) sind im letzten Stadium der Ratifizierung, die noch für dieses Jahr erwartet wird.

    Der Gemeinsame Standpunkt entspricht den Standpunkten, die die Kommission und das Europäische Parlament in Bezug auf das Ziel eingenommen haben, den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/32/EG auf alle Arten von aus Erdöl gewonnen flüssigen Kraft- oder Brennstoffen auszudehnen, die an Bord von Schiffen verwendet werden, die in den Gewässern der Mitgliedstaaten betrieben werden.

    Der Rat ist wie folgt verfahren:

    a)

    Er hat 21 Abänderungen vollständig, teilweise oder grundsätzlich in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen:

    Abänderung 1:

    sinngemäß in Erwägungsgrund 4 übernommen.

    Abänderung 3:

    sinngemäß in Erwägungsgrund 5 übernommen.

    Abänderung 4:

    sinngemäß in Erwägungsgrund 4 übernommen.

    Abänderung 5:

    sinngemäß in Erwägungsgrund 6 übernommen.

    Abänderung 6:

    sinngemäß sowohl in Erwägungsgrund 6 als auch in Erwägungsgrund 17 berücksichtigt.

    Abänderung 7:

    vollständig in Erwägungsgrund 7 übernommen.

    Abänderung 8:

    sinngemäß in Erwägungsgrund 10 übernommen.

    Abänderung 40:

    Nach den allgemeinen Regeln für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften besteht der Zweck eines Erwägungsgrundes darin, die wichtigsten Bestimmungen des verfügenden Teils in knapper Form zu begründen; er darf keine Bestimmungen mit normativem Charakter und auch keine politischen Willensbekundungen enthalten. Sinngemäß ist diese Abänderung jedoch in Erwägungsgrund 12 berücksichtigt.

    Abänderung 18:

    von der Zielsetzung her in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d übernommen.

    Abänderung 30:

    sinngemäß in Erwägungsgrund 19 aufgegriffen.

    Abänderung 38:

    sinngemäß in die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 3j übernommen.

    Abänderung 39:

    von der Zielsetzung her ausführlicher und spezifischer in der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 3k berücksichtigt.

    Abänderung 10:

    in Artikel 4 mit entsprechender Änderung des Zeitplans übernommen.

    Abänderung 23:

    im neuen Artikel 4b behandelt, mit dem die Umsetzung für alle Schiffsarten bis 2010 zurückgestellt wird.

    Abänderung 43:

    umfassend im neuen Artikel 4c behandelt.

    Abänderung 27:

    in der Neufassung des Artikels 6 berücksichtigt, wobei zur Vermeidung technischer Schwierigkeiten bei der Anwendung eine eindeutigere Formulierung gewählt wurde.

    Abänderung 29:

    sinngemäß in Erwägungsgrund 10 berücksichtigt und auch in Artikel 11 der Richtlinie 99/32 behandelt.

    Abänderung 31:

    durch Verwendung des Ausdrucks „flüssige Kraft- oder Brennstoffe“ abgedeckt.

    Abänderung 32:

    sinngemäß in den Erwägungsgründen 4 und 6 sowie in Artikel 7 Absatz 2 berücksichtigt.

    Abänderung 33:

    akzeptiert.

    Abänderung 44:

    sinngemäß in Artikel 7 berücksichtigt.

    b)

    Er hat 15 Abänderungen (2, 4, 13, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 28, 41, 42, 24, 25, 26, 37) nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen:

    Abänderung 2:

    konnte nicht übernommen werden, weil sie nicht relevant erschien.

    Abänderung 14:

    konnte nicht übernommen werden, weil der Absatz, auf den sie sich bezieht, gestrichen wurde.

    Abänderungen 15, 16, 17:

    konnten nicht übernommen werden. Sinngemäß sind diese Abänderungen jedoch in Artikel 4a Absatz 2 eingeflossen, wonach das Inkrafttreten auf Mai 2006 vorgezogen werden soll, damit der MARPOL-Anlage VI entsprochen wird.

    Abänderungen 21 und 22:

     konnten nicht übernommen werden.

    Abänderung 28:

     konnte nicht übernommen werden.

    Abänderungen 41 und 42:

    konnten nicht akzeptiert werden, weil der Rat es für verfrüht hielt, künftige Rechtsvorschriften (eine zweite Phase) vorwegzunehmen, die von der Bewertung der Anwendung der derzeitigen Änderungen abhängen. Dass künftig weitere Verbesserungen erforderlich sind, kommt im neuen Artikel 7 Absatz 2 zum Ausdruck.

    Abänderung 24:

    konnte nicht übernommen werden.

    Abänderung 25:

    konnte nicht übernommen werden, weil sie nicht verhältnismäßig erschien.

    Abänderung 26:

    konnte nicht übernommen werden, weil Abänderung 42 abgelehnt worden war (neuer Artikel 4aa).

    Abänderung 37:

    konnte nicht übernommen werden, weil dem Rat zwölf Monate für die Umsetzung notwendig erschienen.

    c)

    Der Rat hat Artikel 4a Absätze 3 und 4 eingefügt, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie zu klären.

    IV.   FAZIT

    Auch wenn der Rat nicht alle vom Europäischen Parlament beschlossenen Abänderungen akzeptieren kann, so ist er doch der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt die Anliegen des Parlaments weitgehend berücksichtigt und mit dem geänderten Vorschlag der Kommission übereinstimmt, da die Schwefeldioxidemissionen in der EU erheblich verringert werden, wobei mit den Emissionsminderungen der größtmögliche Nutzen in und in der Umgebung von siedlungsnahen Häfen und Küstengebieten sowie in säureempfindlichen Ökosystemen erzielt werden soll.

    Damit erhalten die Mitgliedstaaten der EU einen Anreiz, international — insbesondere durch die Ratifikation und die Stärkung der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens — mehr zu unternehmen, um die Umweltstandards für Schiffe zu verbessern.


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