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Document 52005AG0013
Common Position (EC) No 13/2005 of 9 December 2004 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to adopting a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 1999/32/EC as regards the sulphur content of marine fuels
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 13/2005 vom 9. Dezember 2004 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 13/2005 vom 9. Dezember 2004 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
ABl. C 63E vom 15.3.2005, p. 26–38
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
15.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 63/26 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 13/2005
vom Rat festgelegt am 9. Dezember 2004
im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
(2005/C 63 E/03)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in den Umweltaktionsprogrammen und speziell im durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichteten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft genannten und auf Artikel 174 des Vertrags beruhenden Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bestehen darin, eine Luftqualität zu erreichen, die zu keiner inakzeptablen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Mensch und Umwelt führt. |
(2) |
In der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (5) werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft verwendetem Schweröl, Gasöl und Gasöl für den Seeverkehr festgelegt. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 1999/32/EG hat die Kommission zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung anderer Schiffskraftstoffe als Gasöle zurückgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten. |
(4) |
Die von Schiffen bei der Verfeuerung schwefelreicher Schiffskraftstoffe ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen tragen zur Luftverschmutzung bei. Dies schädigt die Umwelt durch Versauerung, schädigt die menschliche Gesundheit und verursacht Schäden an Vermögenswerten sowie am kulturellen Erbe, insbesondere in küstennahen Gebieten und Häfen. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der von Schiffen in internationalen Gewässern ausgehenden Emissionen ergänzen die nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie 2001/81/EG (6) einzuhalten. |
(6) |
Die Senkung des Schwefelgehalts von Kraft- oder Brennstoffen bietet im Hinblick auf die Betriebsleistung und die Wartungskosten von Schiffen gewisse Vorteile und erleichtert den effizienten Einsatz bestimmter emissionsmindernder Technologien, wie beispielsweise der selektiven katalytischen Reduktion. |
(7) |
Gemäß dem Vertrag sind die besonderen Merkmale der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. |
(8) |
1997 wurde auf einer diplomatischen Konferenz ein Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978, (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) angenommen. Mit diesem Protokoll wurde das MARPOL-Übereinkommen um eine neue Anlage VI mit Bestimmungen zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ergänzt. Das Protokoll von 1997 und somit die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen werden am 19. Mai 2005 in Kraft treten. |
(9) |
Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen weist bestimmte Gebiete als Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen (im Folgenden „SOx-Emissions-Überwachungsgebiete“) aus. Die Ostsee zählt bereits zu diesen Gebieten. Bei Beratungen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wurde grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, dass die Nordsee, einschließlich des Ärmelkanals, nach Inkrafttreten der Anlage VI als SOx-Emissions-Überwachungsgebiet ausgewiesen werden soll. |
(10) |
Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, müssen die Verpflichtungen in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen durchgesetzt werden. Für eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie bedarf es effizienter Probenahmeverfahren und abschreckender Sanktionen in der gesamten Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge und für Schiffe, die sich in ihren Häfen aufhalten, ergreifen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß dem internationalen Seerecht zu ergreifen. |
(11) |
Der Seeschifffahrtsbranche sollte genügend Zeit für die Umrüstung auf den Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent für den maximalen Schwefelgehalt von Schiffkraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen der Gemeinschaft eingeräumt werden; dementsprechend sollte dieser Grenzwert ab 1. Januar 2010 gelten. Da die Einhaltung dieses Termins Griechenland technische Schwierigkeiten bereiten könnte, sollte für bestimmte Schiffe, die im griechischen Hoheitsgebiet eingesetzt werden, eine befristete Ausnahmeregelung gelten. |
(12) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Position der Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen im Rahmen der IMO gestärkt wird, damit insbesondere in der Phase der Überprüfung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen Anstöße dazu gegeben werden, dass ehrgeizigere Maßnahmen in Bezug auf strengere Schwefelgrenzwerte für von Schiffen verwendete Schweröle in Betracht gezogen und gleichwertige Alternativmaßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden. |
(13) |
In ihrer Entschließung A.926(22) hat die IMO-Versammlung die Regierungen, insbesondere in Regionen mit ausgewiesenen SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, aufgefordert, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verfügbarkeit von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen sicherzustellen. |
(14) |
Die IMO hat Leitlinien für die Entnahme von Kraftstoffproben zur Überprüfung der Einhaltung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verabschiedet; sie wird zudem Leitlinien zu Abgasreinigungsverfahren und sonstigen technischen Verfahren zur Minderung der SOx-Emissionen in den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten erarbeiten. |
(15) |
Mit der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (7)wurde die Richtlinie 88/609/EWG überarbeitet. Die Richtlinie 1999/32/EG sollte gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 4 in entsprechender Weise geändert werden. |
(16) |
Die Kommission sollte bei der Genehmigung von emissionsmindernden Technologien von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 (8)eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe unterstützt werden. |
(17) |
Unter der Voraussetzung, dass sie die Ökosysteme nicht beeinträchtigen und unter Einhaltung angemessener Zulassungs- und Kontrollverfahren entwickelt werden, können mit emissionsmindernden Technologien mindestens gleichwertige Emissionsminderungen wie beim Einsatz schwefelarmer Kraft- oder Brennstoffe oder sogar weiter gehende Emissionsminderungen erzielt werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für die Förderung der Entwicklungen neuer emissionsmindernder Technologien die richtigen Bedingungen gegeben sind. |
(18) |
Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls dabei unterstützen, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen. |
(19) |
Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9)erlassen werden. |
(20) |
Die Richtlinie 1999/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 1999/32/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ist durch die Festlegung von Grenzwerten für den Schwefelgehalt dieser Kraft- oder Brennstoffe als Voraussetzung für deren Verwendung im Hoheitsgebiet, in den Hoheitsgewässern, in ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Schadstoffkontrollgebieten der Mitgliedstaaten zu erreichen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe gelten jedoch nicht für
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1 Massenhundertteil überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.
(3) Absatz 2 wird bei einer zukünftigen Überarbeitung der Richtlinie 2001/80/EG überprüft und gegebenenfalls geändert. |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten und in Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten, die Teil der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind, nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben. (2) Der Beginn der Anwendung von Absatz 1 erfolgt
(3) Die Mitgliedstaaten sind zumindest in Bezug auf folgende Schiffe für die Durchsetzung von Absatz 1 zuständig:
Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß internationalem Seerecht ergreifen. (4) Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen betriebene Fahrgastschiffe in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten keine Schiffskraftstoffe mehr verwenden, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet. Die Mitgliedstaaten sind zumindest für Schiffe unter ihrer Flagge und Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen für die Durchsetzung dieser Vorschrift zuständig. (5) Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum machen die Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Führen von Logbüchern mit Angaben zur Brennstoffumstellung zur Auflage dafür, dass Schiffe in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen. (6) Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Schwefelgehalt aller in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Schiffskraftstoffe vom Lieferanten auf einem von einer versiegelten Probe begleiteten Tanklieferschein vermerkt wird. (7) Ab dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Datum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Schiffsdiesel, dessen Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr in Verkehr gebracht wird. (8) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Anwendungstermine mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 4b Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Schiffe keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet:
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Zeitpunkt der Kraftstoffumstellung in den Logbüchern festgehalten wird. (2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gasöl für den Seeverkehr, dessen Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht wird. Artikel 4c Erprobung und Einsatz neuer emissionsmindernder Technologien (1) Die Mitgliedstaaten können — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — Versuche mit emissionsmindernden Technologien für Schiffe unter ihrer Flagge oder in Seegebieten ihres Hoheitsbereichs genehmigen. Bei diesen Versuchen ist die Verwendung von Schiffskraftstoffen, die die Anforderungen der Artikel 4a und 4b erfüllen, nicht obligatorisch, sofern
(2) Emissionsmindernde Technologien für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, werden nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (15) genehmigt, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
(3) Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren werden Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festgelegt. Die Kommission teilt diese Kriterien der IMO mit. (4) Als Alternative zu der Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe, die den Anforderungen der Artikel 4a und 4b entsprechen, können die Mitgliedstaaten Schiffen den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie erlauben, sofern diese Schiffe
|
6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Berichterstattung und Überprüfung (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen, Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine nach Kraft- bzw. Brennstoffart unterteilte Aufstellung der insgesamt vorgenommenen Probenahmen ein und enthält Angaben zu den jeweils verbrauchten Mengen sowie eine Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts. Ferner melden die Mitgliedstaaten die Anzahl der an Bord von Schiffen vorgenommenen Überprüfungen und erfassen den mittleren Schwefelgehalt der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Schiffskraftstoffe, die am … (16) nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage
bis 2008 einen Bericht vor. Die Kommission kann zusammen mit ihrem Bericht Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen, insbesondere eine zweite Stufe der Schwefelgrenzwerte für die einzelnen Kraft- und Brennstoffarten und unter Berücksichtigung der Arbeiten der IMO eine Änderung der Seegebiete, in denen schwefelarme Schiffskraftstoffe zu verwenden sind. (3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2005 über die mögliche Nutzung wirtschaftlicher Instrumente, darunter Mechanismen wie gestaffelte Gebühren und Kilometerabgaben, handelbare Emissionsgenehmigungen und Kompensationen. (4) Änderungen, die zur technischen Anpassung des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 3a, 3b und 4 oder des Artikels 6 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. Diese Anpassungen dürfen nicht zu einer direkten Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel im Kraftstoff führen.“ |
8. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (17) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
9. |
Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Text wird angefügt. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem … (18)nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 277.
(2) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 27.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 311), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(5) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(6) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(7) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(8) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(10) ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“
(11) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“
(12) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(13) 19. Mai 2006 oder, sofern dies der spätere Zeitpunkt ist, 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(14) 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(15) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).“
(16) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(17) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“
(18) 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
ANHANG
„ANHANG
GRIECHISCHE SCHIFFE
Name des Schiffes |
Jahr der Auslieferung |
IMO-Nummer |
Ariadne Palace |
2002 |
9221310 |
Ikarus Palace |
1997 |
9144811 |
Knossos Palace |
2001 |
9204063 |
Olympia Palace |
2001 |
9220330 |
Pasiphae Palace |
1997 |
9161948 |
Festos Palace |
2001 |
9204568 |
Europa Palace |
2002 |
9220342 |
Blue Star I |
2000 |
9197105 |
Blue Star II |
2000 |
9207584 |
Blue Star Ithaki |
1999 |
9203916 |
Blue Star Naxos |
2002 |
9241786 |
Blue Star Paros |
2002 |
9241774 |
Hellenic Spirit |
2001 |
9216030 |
Olympic Champion |
2000 |
9216028 |
Lefka Ori |
1991 |
9035876 |
Sophoklis Venizelos |
1990 |
8916607“ |
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat dem Rat am 28. November 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen unterbreitet. |
2. |
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung auf seiner Tagung vom 2. bis 5. Juni 2003 abgegeben. |
3. |
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 14. Mai 2003 vorgelegt. |
4. |
Der Ausschuss der Regionen hat am 20. Januar 2003 mitgeteilt, dass er nicht Stellung nehmen wolle. |
5. |
Die Kommission hat am 1. August 2003 einen geänderten Vorschlag angenommen. |
6. |
Der Rat hat am 9. Dezember 2004 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags festgelegt. |
II. ZIEL
Mit den Änderungen an der Richtlinie 1999/32/EG wird bezweckt, deren Anwendungsbereich auf alle Arten von aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffen, die an Bord von Schiffen verwendet werden, auszudehnen und den Schwefelgehalt dieser Schiffskraftstoffe bei der Verwendung auf Schiffen in bestimmten Gebieten der Europäischen Union zu begrenzen.
Ziel ist, die von Schiffen ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen entsprechend der gleichzeitig verfolgten Strategie der Europäischen Union zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen zu verringern. Mit dem Vorschlag sollen die Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen eingeführt werden, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Anlage VI (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) zum MARPOL-Übereinkommen ausgewiesen werden. Mit dem Vorschlag werden die den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG wie folgt geändert:
— |
Einführung eines sich an der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens orientierenden Grenzwertes für den Schwefelgehalt von 1,5 % bei allen Seeschiffen in der Ostsee, der Nordsee und dem Ärmelkanal, damit die Auswirkungen seeverkehrsbedingter Emissionen auf die Versauerung in Nordeuropa verringert werden; |
— |
Einführung eines Grenzwertes für den Schwefelgehalt von 1,5 % für Schiffskraftstoffe bei allen Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Hafen in der Gemeinschaft, damit die Luftqualität insbesondere in Hafen- und Küstengebieten verbessert wird und eine ausreichende Nachfrage zur Sicherstellung einer EU-weiten Versorgung mit Schiffskraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1,5 % geschaffen wird; |
— |
Änderung der bestehenden Vorschriften für Gasöl für den Seeverkehr, indem für Schiffe an Liegeplätzen und für Binnenschiffe vorgeschrieben wird, dass Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,1 % (ab 1. Januar 2010) verwendet werden, damit die örtlichen Schwefeldioxid- und Partikelemissionen reduziert werden und die örtliche Luftqualität verbessert wird. Für 16 Schiffe in Griechenland gilt bis zum 1. Januar 2012 eine Ausnahmeregelung; |
— |
damit entsprechende Kraftstoffe zur Verfügung stehen, Verbot des Verkaufs von Gasölen für den Seeverkehr (Güten DMA und DMX) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % ab 2010 verbunden mit einer Aufhebung des derzeitigen Grenzwertes für den Schwefelgehalt von 0,2 % bei Schiffsdiesel der Güten DMB und DMC und folglich Verbot des Verkaufs solcher Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1,5 %. |
III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
1. Allgemeine Überlegungen
Das Europäische Parlament hat 36 Abänderungen zum Vorschlag der Kommission angenommen.
Nach Ansicht des Rates stellt der Gemeinsame Standpunkt einen ausgewogenen Kompromiss dar, bei dem
— |
die Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Bestimmungen der Richtlinie — unter Berücksichtigung des nun anstehenden Inkrafttretens der MARPOL-Anlage VI (Mai 2005) — aufeinander abgestimmt sind; |
— |
keine Ausnahmeregelungen vorgesehen sind, die mit dem Inkrafttreten der MARPOL-Anlage VI und der Festlegung von SOx-Emissions-Überwachungsgebieten kollidieren; |
— |
die technischen und praktischen Probleme der neuen Anforderungen für Schiffe an Liegeplätzen angemessen berücksichtigt worden sind, einschließlich der speziellen befristeten Ausnahmeregelung, die EL für bestimmte Ro-Ro-Fährschiffe beantragt hat. |
Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen tritt ein Jahr nach der Ratifikation durch 15 Flaggenstaaten, auf die mindestens 50 % der Welthandelsschifftonnage entfallen, international in Kraft. Mittlerweile (Stand: 15. Oktober 2004) haben 17 Länder — Schweden, Norwegen, Singapur, die Bahamas, die Marschallinseln, Liberia, Dänemark, Deutschland, Vanuatu, Panama, Griechenland, Bangladesch, Spanien, Barbados, Samoa, Aserbeidschan und das Vereinigte Königreich — ratifiziert, auf die mehr als 50 % der Welttonnage entfallen. Samoa hat als 15. Land die MARPOL-Anlage VI am 19. Mai 2004 ratifiziert, so dass diese ab 19. Mai 2005 und die Regel 14 (SOx-Emissions-Überwachungsgebiet Ostsee) ab 19. Mai 2006 angewendet werden kann. Fünf Mitgliedstaaten der EU (DK, DE, EL, ES, SE) haben MARPOL bereits ratifiziert, vier weitere (CY, NL, PL, FI) sind im letzten Stadium der Ratifizierung, die noch für dieses Jahr erwartet wird.
Der Gemeinsame Standpunkt entspricht den Standpunkten, die die Kommission und das Europäische Parlament in Bezug auf das Ziel eingenommen haben, den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/32/EG auf alle Arten von aus Erdöl gewonnen flüssigen Kraft- oder Brennstoffen auszudehnen, die an Bord von Schiffen verwendet werden, die in den Gewässern der Mitgliedstaaten betrieben werden.
Der Rat ist wie folgt verfahren:
a) |
Er hat 21 Abänderungen vollständig, teilweise oder grundsätzlich in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen:
|
b) |
Er hat 15 Abänderungen (2, 4, 13, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 28, 41, 42, 24, 25, 26, 37) nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen:
|
c) |
Der Rat hat Artikel 4a Absätze 3 und 4 eingefügt, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie zu klären. |
IV. FAZIT
Auch wenn der Rat nicht alle vom Europäischen Parlament beschlossenen Abänderungen akzeptieren kann, so ist er doch der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt die Anliegen des Parlaments weitgehend berücksichtigt und mit dem geänderten Vorschlag der Kommission übereinstimmt, da die Schwefeldioxidemissionen in der EU erheblich verringert werden, wobei mit den Emissionsminderungen der größtmögliche Nutzen in und in der Umgebung von siedlungsnahen Häfen und Küstengebieten sowie in säureempfindlichen Ökosystemen erzielt werden soll.
Damit erhalten die Mitgliedstaaten der EU einen Anreiz, international — insbesondere durch die Ratifikation und die Stärkung der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens — mehr zu unternehmen, um die Umweltstandards für Schiffe zu verbessern.