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Document C2004/217/62

Rechtssache T-252/04: Klage der Firma Caviar Anzali gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 18. Juni 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 35–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/35


Klage der Firma Caviar Anzali gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 18. Juni 2004

(Rechtssache T-252/04)

(2004/C 217/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Firma Caviar Anzali, Colombes (Frankreich), hat am 18. Juni 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Jean-François Jésus.

Weitere Partei im Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer war die Novomarket S.A..

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 19. April 2004 (Sache R 479/2003-2, Caviar Anzali /Novomarket) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Novomarket S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „Asetra“ für u. a. Waren der Klassen 29 und 31 (Anmeldung Nr. 2187805)

Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke oder des dort geltend gemachten Zeichens:

Caviar Anzali S.A.

Entgegenstehende Marke oder entgegenstehendes Zeichen:

Nationale und internationale Bildmarke „Astara“ für Waren der Klasse 29

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Die Klägerin macht geltend, die Verfahrensregelung vor der Beschwerdekammer sei so geartet, dass die Klage neu geprüft werden müsse und eine Übermittlung der Übersetzung nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist nicht zur Zurückweisung des Widerspruchs führen könne


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